24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/30
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. April 2008 — Cestas/Kommission
(Rechtssache T-260/04) (1)
(Nichtigkeitsklage - Europäischer Entwicklungsfonds - Rückzahlung von Vorschüssen - Belastungsanzeige - Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)
(2008/C 128/65)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Centro di educazione sanitaria e tecnologie appropriate sanitarie (Cestas) (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Amadei und C. Turk, dann Rechtsanwälte N. Amadei und P. Manzini)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und F. Dintilhac)
Gegenstand
Nichtigerklärung der dem Kläger per Einschreiben übermittelten Entscheidung der Kommission (Delegation in der Republik Guinea) vom 21. April 2004, mit der er zur Zahlung von 959 543 835 Guinea-Francs (397 126,02 Euro) aufgefordert wurde
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Das Centro di educazione sanitaria e tecnologie appropriate sanitarie (Cestas) trägt drei Fünftel seiner eigenen Kosten. Es trägt ferner drei Fünftel der Kosten der Kommission.
3.
Die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten. Sie trägt ferner zwei Fünftel der Kosten von Cestas.
(1) ABl. C 217 vom 28.8.2004.
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