29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/26
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-266/04) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rücknahmen von Obst und Gemüse - Kontrolle sämtlicher zurückgenommener Erzeugnisse - Kulturpflanzen und Rinderprämien - Frist von 24 Monaten)
(2008/C 79/50)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno, Abogado del Estado)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, S. Pardo Quintillán und F. Jimeno Fernández)
Gegenstand
Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 156, S. 53, berichtigt in ABl. L 202, S. 35), soweit sie das Königreich Spanien betrifft
Tenor
1.
Die Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird aufgehoben, soweit sie die vom Königreich Spanien für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 in den Autonomen Gemeinschaften Baskenland und La Rioja getätigten Ausgaben in Bezug auf Kulturpflanzen und Rinderprämien und die vom Königreich Spanien vor dem 22. März 2000 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland in Bezug auf Kulturpflanzen und Rinderprämien getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 217 vom 28.8.2004.
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