15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/43
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2008 — Compagnie maritime belge/Kommission
(Rechtssache T-276/04) (1)
(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Schifffahrtskonferenz - Entscheidung, mit der eine Geldbuße aufgrund einer früheren, vom Gerichtshof teilweise für nichtig erklärten Entscheidung verhängt wird - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Angemessene Frist - Verteidigungsrechte - Rechtssicherheit - Rechtskraft)
(2008/C 209/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Compagnie maritime belge SA (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Waelbroeck)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier, P. Hellström und F. Amato, sodann É. Gippini Fournier)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/480/EG der Kommission vom 30. April 2004 in einem Verfahren nach Art. 82 EG (Sachen COMP/D2/32.448 und 32.450) (Zusammenfassung in ABl. 2005, L 171, S. 28), mit der gegen die Klägerin eine Entscheidung wegen angeblichen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, begangen durch die Schifffahrtskonferenz Cewal, verhängt wird, hilfsweise Herabsetzung dieser Geldbuße
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Compagnie maritime belge SA trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Compagnie maritime belge.
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004.
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