URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
15. Oktober 2008
Rechtssache T‑160/04
Gerasimos Potamianos
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn
(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1)
2. Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung
(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8 und 47 Abs. 1)
1. Ein Vertrag entfaltet seine Wirkungen zwar normalerweise vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an, so dass die Frist für die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an zu berechnen ist; die Entscheidung, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit nicht zu verlängern, stellt jedoch eine von dem betreffenden Vertrag zu unterscheidende Entscheidung dar und kann als solche innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen Gegenstand einer Beschwerde, wenn nicht einer Klage sein.
(vgl. Randnr. 21)
Verweisung auf: Gericht, 11. Juli 2002, Martinez Paramo u. a./Kommission, T‑137/99 und T‑18/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑119 und II‑639, Randnr. 56
2. Bei der in Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Möglichkeit, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit zu verlängern, handelt es sich nicht um einen Anspruch, sondern um eine bloße Möglichkeit, die dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen ist. Die Organe der Gemeinschaft verfügen nämlich bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse erfolgt.
(vgl. Randnr. 30)
Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Juli 1983, Nebe/Kommission, 176/82, Slg. 1983, 2475, Randnr. 18; Gerichtshof, 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 17
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