URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
31. Januar 2007
Rechtssache T‑166/04
C
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Anfechtungsklage – Erledigung der Hauptsache – Schadensersatzklage – Amtsfehler – Verlust einer Chance“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Durchführung eines Urteils des Gerichts abgelehnt worden ist, sowie, falls erforderlich, der Entscheidung, mit der seine Beschwerde vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen worden ist, und auf Ersatz des geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens
Entscheidung: Der Aufhebungsantrag ist erledigt. Die Kommission wird verurteilt, an Herrn C 15 000 Euro zu zahlen. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse
(Art. 233 EG; Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
2. Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen
(Art. 233 EG)
3. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe
(Art. 233 EG; Beamtenstatut, Art. 91)
1. Der Adressat eines Urteils, mit dem eine Rechtshandlung eines Organs aufgehoben wird, wird durch die Art, in der das Organ dieses Urteil ausführt, grundsätzlich unmittelbar betroffen. Er ist somit befugt, einen etwaigen Verstoß des Organs gegen die sich aus den anwendbaren Vorschriften ergebenden Pflichten durch das Gemeinschaftsgericht feststellen zu lassen.
Bei einem Aufhebungsantrag, der im Rahmen einer Klage gestellt wird, mit der die Art und Weise in Frage gestellt wird, in der ein Organ ein Urteil, mit dem die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers auf eine freie Stelle aufgehoben wurde, durchgeführt hat, ist dies dann nicht der Fall, wenn der Kläger nach Erhebung seiner Klage in den Ruhestand versetzt worden ist; damit ist dieser Antrag ist erledigt. Das betroffene Organ kann die Bewerbung des Klägers auf die fragliche Stelle nämlich nicht erneut prüfen, so dass die einzige für ihn in Frage kommende Durchführungsmaßnahme die Gewährung einer Entschädigung wäre. Umfasst diese Klage auch einen Schadensersatzantrag, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens jedoch auf die im Rahmen des Aufhebungsantrags geltend gemachten Klagegründe und Argumente abzustellen.
(vgl. Randnrn. 25 bis 27 und 29)
Verweisung auf: Gerichtshof, 28. Februar 1989, Van der Stijl u. a./Kommission, 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Slg. 1989, 511, Randnr. 18; Gericht, 22. April 1999, Brognieri/Kommission, T‑148/96 und T‑174/96, Slg. ÖD 1999, I‑A‑65 und II‑329, Randnr. 22 und die dort zitierte Rechtsprechung
2. Die Verwaltung verstößt gegen Art. 233 EG und begeht einen Amtsfehler, der ihre Haftung auslösen kann, wenn sie mit der Begründung, die Durchführung sei unmöglich, davon absieht, irgendeine Maßnahme zur Durchführung eines Aufhebungsurteils zu ergreifen, und es sogar unterlässt, irgendetwas zu unternehmen, um mit dem Kläger eine Kompromisslösung auszuloten. Wird die Verwaltung nämlich durch objektive Umstände daran gehindert, ein Aufhebungsurteil durchzuführen, gebietet es die Fürsorgepflicht, dass sie den Kläger so schnell wie möglich darüber in Kenntnis setzt und mit ihm Gespräche über einen angemessenen Ausgleich seines Schadens führt.
(vgl. Randnrn. 49 und 52)
Verweisung auf: Gericht, 12. Dezember 2000, Hautem/EIB, T‑11/00, Slg. 2000, II‑4019, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung
3. Begeht die Verwaltung einen Amtsfehler, weil sie gegen ihre Verpflichtung verstößt, ein Urteil durchzuführen, mit dem die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers auf eine freie Stelle aufgehoben wurde, kann das Mehr an Vergütung und Pensionsansprüchen, das der Kläger erhalten hätte, wenn er auf die fragliche Stelle ernannt worden wäre, nicht als Schaden angesehen werden, der hinreichend gewiss ist, um einen Ersatzanspruch zu begründen. Denn selbst wenn es keinen Rechtsverstoß gegeben hätte, der zur Aufhebung der Zurückweisung seiner Bewerbung geführt hätte, verfügte der Kläger über keinerlei Gewissheit, letztendlich ernannt zu werden, da diese Ernennung ihrem Wesen nach insofern hypothetisch ist, als sie die Ausübung des weiten Ermessens impliziert, über das die Anstellungsbehörde bei der Einstellung und der Beförderung sowohl im Hinblick auf die Abwägung der Verdienste der Bewerber als auch im Hinblick auf die Organisation des Verfahrens zur Einstellung ihrer Bediensteten verfügt.
Der aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung entstandene immaterielle Schaden liegt hingegen tatsächlich und sicher vor. Der Bewerber hat nämlich dadurch, dass seine Verdienste nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, zwangsläufig einen immateriellen Schaden erlitten, der in dem Gefühl begründet liegt, dass ihm durch das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung eine Chance entgangen sei, diese Stelle zu erhalten und seine Fähigkeiten anerkannt zu sehen. Da die Verwaltung keine Durchführungsmaßnahme zur Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers unter rechtmäßigen Bedingungen ergriffen hat, wird sein Verlust einer Chance an dem Tag, an dem sie sich weigert, das Aufhebungsurteil durchzuführen, endgültig und gewiss.
Die Verwaltung kann sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach die Aufhebung der diesem immateriellen Schaden zugrunde liegenden Entscheidung durch das Gemeinschaftsgericht grundsätzlich als Entschädigung genügt. Denn diese Erwägung beruht auf der Verpflichtung der Verwaltung, Maßnahmen zur Durchführung des Urteils zu ergreifen.
(vgl. Randnrn. 66, 68 und 70 bis 72)
Verweisung auf: Gerichtshof, 27. Oktober 1977, Giry/Kommission, 126/75, 34/76 und 92/76, Slg. 1977, 1937, Randnr. 28; Gericht, 11. Juni 2002, AICS/Parlament, T‑365/00, Slg. 2002, II‑2719, Randnrn. 79 und 80
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