Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. September 2006 – Telefónica/HABM – Branch (emergia)
(Rechtssache T-172/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke emergia – Ältere Gemeinschaftswortmarke EMERGEA – Verwechslungsgefahr – Ablehnung der Eintragung – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 74-75, 82)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2004 (Sache R 676/2002‑1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen David Branch und Telefónica, SA
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Telefónica, SA
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke emergia für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 – Anmeldung Nr. 1694157
Inhaber der Marke oder des Zeichens, die oder das im Widerspruchsverfahren entgegengehalten wird:
David Branch
Entgegengehaltene Marke oder entgegengehaltenes Zeichen:
Gemeinschaftswortmarke EMERGEA für Waren und Dienstleistungen der Klasse 38
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde zum Teil stattgegeben, soweit er sich gegen „Telekommunikationsdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen über Informatiknetze“ der Klasse 38 richtet.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
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