URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
7. Februar 2007
Rechtssache T‑175/04
Donal Gordon
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Anfechtungsklage – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Dauerhafte Vollinvalidität – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung der Hauptsache – Schadensersatzklage – Unzulässigkeit“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 11. Dezember 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 bestätigt wurde, und auf Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens
Entscheidung: Die Anfechtungsklage ist in der Hauptsache erledigt. Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse
(Beamtenstatut, Art. 53, 78, 90 und 91; Anhang VIII, Art. 14)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)
1. Da die Beurteilung der beruflichen Entwicklung das Interesse des Beurteilten grundsätzlich nur bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst berührt, hat der Beamte danach kein Interesse mehr an der Erhebung oder Weiterverfolgung einer Klage gegen eine solche Beurteilung, es sei denn, er weist das Vorliegen eines besonderen Umstands nach, der ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an deren Aufhebung rechtfertigt.
Bei einem Beamten, der während des gerichtlichen Verfahrens wegen dauerhafter Vollinvalidität, die seine berufliche Laufbahn grundsätzlich endgültig beendet, in den Ruhestand versetzt worden ist, stellt die Aussicht auf eine eventuelle dienstliche Wiederverwendung nach Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts nur einen ungewissen Umstand dar, der ein bloß hypothetisches Interesse begründet und daher nicht für die Feststellung ausreicht, dass seine rechtliche Situation ohne die Aufhebung der angefochtenen Beurteilung beeinträchtigt wäre. Insoweit ist die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Ausscheidens aus dem Dienst für die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, ohne Bedeutung.
Auch aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz kann der Kläger keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gemeinschaftsrichters über einen solchen Anfechtungsantrag herleiten, da es nur die Befugnis umfasst, dem Richter Handlungen der Gemeinschaftsorgane vorzulegen, die den Kläger beschweren, weil sie seine Interessen beeinträchtigen.
(vgl. Randnrn. 28, 32 bis 34 und 37)
Verweisung auf: Gerichtshof, 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 11; Gerichtshof, 1. Oktober 2004, Pérez Escolar/Kommission, C‑379/03 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41 und 42; Gericht, 30. November 1998, N/Kommission, T‑97/94, Slg. ÖD 1998, I‑A‑621 und II‑1879, Randnrn. 26 und 27; Gericht, 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission, T‑276/02, Slg. 2003, II‑2075, Randnr. 50; Gericht, 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑105/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑137 und II‑621, Randnr. 20; Gericht, 21. Februar 2006, V/Kommission, T‑200/03 und T‑313/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑15 und I‑A‑2‑57, Randnr. 184
2. Eine Klageschrift, mit der Ersatz des Schadens begehrt wird, den ein Gemeinschaftsorgan verursacht haben soll, entspricht den Anforderungen des Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts nur dann, wenn sich ihr entnehmen lässt, welches Verhalten der Kläger dem Organ vorwirft, aus welchen Gründen er einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden annimmt, und welcher Art und welchen Umfangs dieser Schaden ist. Einem auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteten Antrag fehlt es hingegen an der notwendigen Bestimmtheit, so dass er unzulässig ist.
Dies trifft auf die Klageschrift eines Beamten zu, der sich darauf beschränkt, einen Ausgleich für die Schädigung seiner beruflichen Laufbahn, seiner Gesundheit seines Wohlbefindens zu verlangen, es aber unterlässt, ihn zu beziffern und die Tatsachen hinreichend genau vorzutragen, die die Feststellung eines Umfangs ermöglichen, ohne besondere Umstände nachzuweisen oder auch nur geltend zu machen, die ihn davon hätten befreien können, diese Angaben zu machen.
Was den immateriellen Schaden angeht, so hat der Kläger unabhängig davon, ob ein symbolischer Ersatz dieses Schadens oder echter Schadensersatz begehrt wird, die Art des behaupteten immateriellen Schadens in Anbetracht des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens genau anzugeben und sodann den gesamten immateriellen Schaden, wenn auch nur annähernd, zu bewerten.
(vgl. Randnrn. 42 bis 45)
Verweisung auf: Gerichtshof, 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9; Gericht, 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, Slg. 1990, II‑367, Randnrn. 75 bis 77; Gericht, 20. September 1990, Hanning/Parlament, T‑37/89, Slg. 1990, II‑463, Randnr. 82; Gericht, 1. Juli 1994, Osório/Kommission, T‑505/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑179 und II‑581, Randnrn. 33 und 35; Gericht, 15. Februar 1995, Moat/Kommission, T‑112/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑37 und II‑135, Randnrn. 32, 37 und 38; Gericht, 29. Januar 1998, Affatato/Kommission, T‑157/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑41 und II‑97, Randnr. 38
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