URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
11. Juni 2009 ( *1 )
„Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Bestehende oder neue Beihilfen — Art. 86 Abs. 2 EG“
In der Rechtssache T-222/04
Italienische Republik, vertreten zunächst durch I. Braguglia, dann durch R. Adam und I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Art. 2 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter D. Šváby, S. Papasavvas, N. Wahl (Berichterstatter) und A. Dittrich,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Nationales Recht
1
Die Legge no 142 ordinamento delle autonomie locali (Gesetz Nr. 142 über die Regelung der örtlichen Selbstverwaltung) vom 8. Juni 1990 (GURI Nr. 135 vom 12. Juni 1990, im Folgenden: Gesetz Nr. 142/90) reformierte in Italien die organisatorischen Rechtsinstrumente der Gemeinden für die Verwaltung öffentlicher Dienste, insbesondere in den Sektoren Wasser, Gas, Elektrizität und Verkehr. Mit Art. 22 dieses Gesetzes in der geänderten Fassung wurde die Möglichkeit für die Gemeinden vorgesehen, zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen Gesellschaften verschiedener Rechtsformen zu gründen. Dazu gehört die Gründung von Handelsgesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (im Folgenden: Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90).
2
In diesem Zusammenhang wurden den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90, die gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen erbrachten, von 1994 bis 1998 nach Art. 9bis der Legge no 488 di conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 1o luglio 1986, no 318, recante provvedimenti urgenti per la finanza locale (Gesetz Nr. 488 über die Änderung und Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 318 vom 1. Juli 1986 über Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten des örtlichen Finanzwesens in ein Gesetz) vom 9. August 1986 (GURI Nr. 190 vom 18. August 1986) von der Cassa Depositi e Prestiti (im Folgenden: CDDPP) Darlehen zu einem Sonderzinssatz (im Folgenden: CDDPP-Darlehen) gewährt.
3
Außerdem wurden mit Art. 3 Abs. 69 und 70 der Legge no 549 [su] misure di razionalizzazione della finanza pubblica (Gesetz Nr. 549 über Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen) vom 28. Dezember 1995 (ordentliche Beilage zur GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 1995, im Folgenden: Gesetz Nr. 549/95) in Verbindung mit den Bestimmungen des Decreto-legge no 331 [su] armonizzazione delle disposizioni in materia di imposte sugli oli minerali, sull’alcole, sulle bevande alcoliche, sui tabacchi lavorati e in materia di IVA con quelle recate da direttive CEE e modificazioni conseguenti a detta armonizzazione, nonché disposizioni concernenti la disciplina dei centri autorizzati di assistenza fiscale, le procedure dei rimborsi di imposta, l’esclusione dall’ILOR dei redditi di impresa fino all’ammontare corrispondente al contributo diretto lavorativo, l’istituzione per il 1993 di un’imposta erariale straordinaria su taluni beni ed altre disposizioni tributarie (Gesetzesdekret Nr. 331 über die Harmonisierung der Steuervorschriften in verschiedenen Bereichen) vom 30. August 1993 (GURI Nr. 203 vom 30. August 1993, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 331/93) folgende Maßnahmen zugunsten der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 eingeführt:
—
Befreiung von allen Steuern auf Einlagen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Sonderunternehmen und Gemeindeunternehmen in Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 (im Folgenden: Befreiung von den Steuern auf Einlagen);
—
vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer, d. h. der Steuer auf das Einkommen juristischer Personen und der örtlichen Einkommensteuer, für drei Jahre bis längstens zum Steuerjahr 1999 (im Folgenden: dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer).
2. Verwaltungsverfahren
4
Im Anschluss an eine die genannten Maßnahmen betreffende Beschwerde forderte die Kommission mit Schreiben vom 12. Mai, 16. Juni und 21. November 1997 Auskünfte dazu bei den italienischen Behörden an.
5
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 erteilten diese die gewünschten Auskünfte teilweise. Darüber hinaus fand auf ihren Wunsch hin am 19. Januar 1998 ein Treffen statt.
6
Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 unterrichtete die Kommission die italienischen Behörden von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Juli 1999 (ABl. C 220, S. 14) veröffentlicht.
7
Nach dem Eingang von Stellungnahmen betroffener Dritter und der italienischen Behörden forderte die Kommission bei Letzteren mehrfach zusätzliche Auskünfte an. Auch fanden Treffen der Kommission mit den italienischen Behörden sowie mit den beteiligten Drittbetroffenen statt.
8
Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) — die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) — machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.
9
Die italienischen Behörden und die Confederazione Nazionale dei Servizi (Confservizi), ein Verband, in dem vor allem Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 und gemeindliche Sonderunternehmen in Italien zusammengeschlossen sind, haben sich diesem Standpunkt im Wesentlichen angeschlossen.
10
Demgegenüber war der Bundesverband der deutschen Industrie e. V. (BDI) der Ansicht, dass die fraglichen Maßnahmen Wettbewerbsverzerrungen nicht nur in Italien, sondern auch in Deutschland verursachen könnten.
11
Auch Gas-it, eine italienische Vereinigung privater Wirtschaftsteilnehmer des Gasversorgungssektors, machte geltend, die fraglichen Maßnahmen, insbesondere die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer, seien staatliche Beihilfen.
12
Am 5. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/193/EG betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für [Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90] (ABl. 2003, L 77, S. 21, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
3. Angefochtene Entscheidung
13
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass sich ihre Prüfung nur auf die mit den streitigen Maßnahmen errichteten Beihilferegelungen von allgemeiner Tragweite und nicht auf die einzelnen Unternehmen gewährten individuellen Beihilfen beziehe, so dass ihre Prüfung in der angefochtenen Entscheidung allgemein und abstrakt sei. Sie führt insoweit aus, dass die Italienische Republik „keine Steuervorteile auf individueller Grundlage eingeräumt und der Kommission keinen individuellen Beihilfefall angezeigt [und dabei] sämtliche zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Informationen vorgelegt [hat]“. Sie sei deshalb gehalten, eine allgemeine und abstrakte Prüfung der fraglichen Regelungen sowohl im Hinblick auf ihre Einstufung als auch in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vorzunehmen (Nrn. 42 bis 45 der angefochtenen Entscheidung).
14
Die Kommission hält die CDDPP-Darlehen und die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer (im Folgenden: fragliche Maßnahmen) für staatliche Beihilfen. Die Gewährung solcher Vorteile für die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 aus staatlichen Mitteln bewirke nämlich eine Stärkung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber allen übrigen Unternehmen, die die gleichen Dienstleistungen erbringen wollten (Nrn. 48 bis 75 der angefochtenen Entscheidung). Die fraglichen Maßnahmen seien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie weder die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 und 3 EG noch diejenigen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllten und darüber hinaus auch noch gegen Art. 43 EG verstießen (Nrn. 94 bis 122 der angefochtenen Entscheidung).
15
Dagegen ist die Befreiung von den Steuern auf Einlagen nach Ansicht der Kommission keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, da diese Steuern bei der Gründung eines neuen Wirtschaftsgebildes oder bei der Übertragung von Aktiva zwischen verschiedenen Wirtschaftsgebilden geschuldet würden. Von der Sache her verkörperten aber die Gemeindeunternehmen einerseits und die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 andererseits dasselbe Wirtschaftsgebilde. Deshalb sei ihre Befreiung von den genannten Steuern durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt (Nrn. 76 bis 81 der angefochtenen Entscheidung).
16
Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:
„Artikel 1
Die Befreiung von den [Steuern auf Einlagen] … stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] dar.
Artikel 2
Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer … und die Vorteile aus den [CDDPP-]Darlehen … stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] dar.
Diese Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 3
Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.
Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.
…“
Verfahren und Anträge der Parteien
17
Die Italienische Republik hat am 8. August 2002 beim Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung eingereicht, die unter der Rechtssachennummer C-290/02 in das Register eingetragen worden ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden. Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.
18
Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Gerichtshof entschieden, die Rechtssache C-290/02 an das Gericht zu verweisen, das nach Art. 2 des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) für die Entscheidung über Klagen von Mitgliedstaaten gegen die Kommission zuständig geworden ist. Jene Rechtssache ist daraufhin unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.
19
Gemäß Art. 14 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Rechtssache auf Vorschlag der Achten Kammer nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 51 der Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.
20
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
21
Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
22
Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 16. April 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
23
Die Italienische Republik beantragt,
—
Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.
24
Die Kommission beantragt,
—
die Klage als unbegründet abzuweisen;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Zur Begründetheit
25
Die Italienische Republik stützt ihre Klage im Wesentlichen auf mehrere, in folgender Ordnung zu prüfende Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG in Bezug auf die Einstufung sowohl der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer als auch der CDDPP-Darlehen als staatliche Beihilfen sowie Begründungsmangel;
—
Fehler bei der Einstufung der fraglichen Maßnahmen als neue Beihilfen und insoweit Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 EG;
—
fehlerhafte Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG;
—
Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften wegen nicht vollständiger Prüfung.
1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG in Bezug auf die Einstufung sowohl der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer als auch der CDDPP-Darlehen als staatliche Beihilfen
26
Mit diesem Klagegrund macht die Italienische Republik geltend, die fraglichen Maßnahmen seien keine staatlichen Beihilfen. Der Klagegrund gliedert sich in folgende drei Teile: Fehlen von Wettbewerb und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, keine Selektivität und Begründungsmangel.
Vorbringen der Parteien
Zum ersten Teil: Fehlen von Wettbewerb und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
27
Die Italienische Republik bringt vor, die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 dürften grundsätzlich nur auf dem Gebiet der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen tätig werden, das nicht dem Wettbewerb unterliege. Die Sonderunternehmen und die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 hätten nämlich rechtlich oder tatsächlich eine Monopolstellung hinsichtlich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen in ihrer Stammgemeinde. Außerdem hätten diese gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zwangsläufig örtlichen Charakter.
28
Der Gesellschaftszweck der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 sei gesetzlich festgelegt, und sie seien gegründet worden, um einen oder mehrere Dienste zu betreiben, die in die Zuständigkeit ihrer lokalen Träger fielen. Ihre Privatrechtsfähigkeit müsse sich daher notwendigerweise nach den institutionellen Zwecken richten und sich auf die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen beziehen. Demzufolge müssten sich Gesellschaften der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung wie die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 auf die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen beschränken.
29
Daraus folge, dass für die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 grundsätzlich räumliche und sachliche Schranken gälten. Sie könnten nur unter zwei strengen Voraussetzungen außerhalb des Gemeindegebiets tätig werden, nämlich, wenn zum einen zwischen den betroffenen Gemeinden oder Provinzen von vornherein Einverständnis herrsche oder eine Vereinbarung bestehe und es zum anderen eine funktionelle Verbindung zwischen der extraterritorialen Tätigkeit und den Bedürfnissen der Stammgemeinde gebe. Die Beauftragung mit Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge in anderen Gemeinden sowie die Ausdehnung der Tätigkeiten der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 auf andere Sektoren seien daher nur reine Eventualitäten. In der angefochtenen Entscheidung werde aber keinerlei Beispiel oder Beleg dafür gegeben, dass die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 ihre Tätigkeitsfelder erweitert hätten. Nur in zwei Fällen hätten eine oder mehrere Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 an einer Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen in anderen Gebieten als ihren Stammgemeinden teilgenommen. Außerdem handele es sich dabei um Märkte von geringer Bedeutung.
30
Die Dienstleistungen, die in der Liste des Art. 1 der Legge no 103 [sulla] assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni (Gesetz Nr. 103 über die unmittelbare Übernahme der Leistungen der Daseinsvorsorge durch die Gemeinden) vom 29. März 1903 (GURI vom 29. März 1903) aufgeführt seien, würden unter einer Monopolregelung oder unmittelbar erbracht, während andere Dienstleistungen dem Wettbewerb unterlägen. Daran habe sich durch das Gesetz Nr. 142/90 nichts geändert.
31
Die Italienische Republik erinnert daran, dass die Kommission die tatsächlichen Umstände identifizieren und bewerten müsse, die zum Nachweis einer möglichen nachteiligen Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel geeignet seien, und weist darauf hin, dass eine Finanzbeihilfe den innergemeinschaftlichen Handel dann beeinträchtigen könne, wenn das begünstigte Unternehmen auf einem durch intensiven Wettbewerb geprägten Markt tätig sei. Dies sei hier aber nicht der Fall.
32
Die Kommission weist das Vorbringen der Italienischen Republik zurück.
Zum zweiten Teil: Keine Selektivität
33
Die Italienische Republik macht geltend, die fraglichen Maßnahmen verschafften keinen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG.
34
Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer sei nicht selektiv, denn sie sei im Wesentlichen die gleiche rechtliche Regelung, wie sie für die gemeindlichen Unternehmen gelte.
35
Was die CDDPP-Darlehen angehe, habe es im vorliegenden Fall keinen Vorteil gegeben, da der von der CDDPP praktizierte Höchstzinssatz nicht niedriger als der Leitzinshöchstsatz sei. Jedenfalls seien die Empfänger der CDDPP-Darlehen als Einrichtungen, deren Anteile mehrheitlich von öffentlichen Einrichtungen gehalten würden und die eine sehr stabile wirtschaftliche Tätigkeit wie die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen ausübten, besonders vertrauenswürdige Schuldner. Außerdem seien die CDDPP-Darlehen langfristige Darlehen zu einem festen Zinssatz, was in einer Zeit, in der die Sätze ständig im Steigen begriffen gewesen seien, tendenziell zu günstigeren Sätzen als bei variablen Sätzen oder Darlehen auf kurze Sicht geführt habe. In Anbetracht all dessen sei ein niedrigerer Zinssatz für die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 als für die so genannten „herkömmlichen“ Gesellschaften normal. Deshalb handele es sich im Wesentlichen um den Marktsatz.
36
Die Kommission weist das Vorbringen der Italienischen Republik zurück.
Zum dritten Teil: Begründungsmangel
37
Die Italienische Republik macht im Wesentlichen geltend, die Kommission hätte, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, nicht davon absehen dürfen, die Tätigkeit der durch die fraglichen Maßnahmen Begünstigten und ihre Bedeutung auf dem nationalen Markt und dem Gemeinschaftsmarkt — und sei es auch nur partiell — zu prüfen. Sie bringt in diesem Zusammenhang auch vor, dass die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu der wettbewerbsorientierten Ausrichtung der betroffenen Märkte und der Auswirkung der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht der Wirklichkeit entsprächen. Außerdem werde in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die in den anderen Mitgliedstaaten herrschenden Marktbedingungen oder die Märkte, auf denen die durch die fragliche Befreiung Begünstigten tätig seien, eingegangen.
38
Die Kommission hält die angefochtene Entscheidung für ausreichend begründet.
Würdigung durch das Gericht
39
Eingangs ist daran zu erinnern, dass eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG nur dann vorliegt, wenn alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss es sich um einen selektiven Vorteil handeln. Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark, Randnrn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 27).
40
Hier macht die Italienische Republik geltend, drei der vier Voraussetzungen dafür, dass eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstelle, nämlich diejenigen der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels, der Auswirkung auf den Wettbewerb und des Vorliegens eines selektiven Vorteils, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Zur Rüge des Fehlens von Wettbewerb und der mangelnden Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
41
Was die zweite und die vierte der oben in Randnr. 39 angeführten Voraussetzungen angeht, so ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht verpflichtet, eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42
Auch ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, die Merkmale dieser Regelung zu untersuchen, um in der Begründung ihrer Entscheidung zu beurteilen, ob die Regelung aufgrund der in ihr vorgesehenen Modalitäten ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289).
43
Ferner ist daran zu erinnern, dass jede einem auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen Unternehmen gewährte Beihilfe Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-92/00 und T-103/92, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44
Außerdem gibt es keinen Schwellenwert oder Prozentsatz, bis zu dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 81).
45
Der Gerichtshof hat zudem darauf hingewiesen, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass sich ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche oder regionale Verkehrsdienste und keine Verkehrsdienste außerhalb seines Heimatstaats leistet, gleichwohl im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 77 und 78).
46
Hier ist, was erstens die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrifft, zunächst festzustellen, dass die fraglichen Maßnahmen nur eine bestimmte Kategorie von Unternehmen, nämlich die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90, betreffen.
47
Nach Ansicht der Italienischen Republik verfälschen die fraglichen Maßnahmen jedoch nicht den Wettbewerb, weil die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig seien, das nicht dem Wettbewerb unterlegen habe.
48
In Anbetracht des Rahmens, in den sich die Gründung der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 einfügt, werden von den fraglichen Maßnahmen, wie sich das aus Nr. 32 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hauptsächlich die Sektoren der örtlichen Daseinsvorsorge wie der Wasserversorgung und -aufbereitung, des öffentlichen Nahverkehrs, der Gaslieferung, der Elektrizität, der Abfallaufbereitung und des Einzelhandels mit pharmazeutischen Produkten erfasst.
49
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass, wie in den Nrn. 73 und 84 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, manche der betroffenen Sektoren wie diejenigen des Einzelhandels mit pharmazeutischen Produkten, der Abfälle, der Gasversorgung und der Wasserversorgung durch einen gewissen Grad an Wettbewerb geprägt waren, als die fraglichen Maßnahmen in Kraft traten.
50
Darüber hinaus ist mit der Kommission festzustellen, dass die Unternehmen in den Tätigkeitssektoren der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 miteinander im Wettbewerb um den Zuschlag für die örtlichen öffentlichen Dienstleistungskonzessionen in den verschiedenen Gemeinden stehen und dass der Markt dieser Konzessionen ein Markt ist, der dem Wettbewerb offen steht (Nrn. 67 und 68 der angefochtenen Entscheidung).
51
Das Vorbringen der Italienischen Republik, es habe auf dem Gebiet der Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge keinen Wettbewerb gegeben, weil die betreffenden Dienstleistungen personenbezogen zugeschlagen worden seien, ist zurückzuweisen. Zum einen entkräftet der personenbezogene Zuschlag nicht die in den vorstehenden Randnummern getroffene Feststellung, dass der fragliche Markt zumindest durch einen gewissen Grad an Wettbewerb geprägt war. Zum anderen ginge das Vorbringen eher dahin, die eingeschränkten Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen auf den Wettbewerb und nicht das Fehlen von Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu belegen. Wie nämlich die Kommission in Nr. 71 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, dass gerade die Existenz der Beihilfe für Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 einen Anreiz für die Gemeinden geschaffen hat, diese unmittelbar mit den Dienstleistungen zu beauftragen, anstatt Konzessionen in offenen Verfahren zu vergeben.
52
Was konkret die Frage angeht, ob die fraglichen Maßnahmen den auf dem Markt bestehenden Grad an Wettbewerb verfälscht haben oder zu verfälschen drohten, so ist festzustellen, dass diese Maßnahmen die Wettbewerbsstellung der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 gegenüber allen anderen auf dem betreffenden Markt tätigen italienischen oder ausländischen Unternehmen stärkten. Wie die Kommission in Nr. 62 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, befinden sich Unternehmen, die nicht die Rechtsform der Kapitalgesellschaft haben und deren Kapital nicht mehrheitlich von Gebietskörperschaften gehalten wird, in einer nachteiligen Situation, wenn sie sich im Rahmen einer Ausschreibung um den Zuschlag für die Erbringung einer bestimmten Leistung in einem bestimmten Gebiet bewerben.
53
Außerdem können die fraglichen Maßnahmen die Expansion der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 auf andere, dem Wettbewerb offen stehende Märkte erleichtern und damit Verzerrungen sogar in anderen Sektoren als dem der Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge bewirken. Insoweit ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 142/90 in seiner Auslegung durch die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) im Urteil Nr. 4989 vom 6. Mai 1995 und durch den Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) im Urteil Nr. 4586 vom 3. September 2001, dass die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 in anderen Gebieten sowohl in Italien als auch im Ausland und in anderen Bereichen als ihrem satzungsmäßigen Bereich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen tätig werden können, sofern ihnen dies nicht Mittel in beträchtlichem Ausmaß entzieht und auch nicht geeignet ist, der betreffenden Körperschaft Schaden zuzufügen. Darüber hinaus ist den der Klagebeantwortung beigefügten Presseberichten zu entnehmen, dass manche Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 andere Tätigkeiten als die satzungsmäßigen gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen entfalteten, und zwar in anderen Gebieten als ihrer Stammgemeinde.
54
Nach alledem verfälschen die fraglichen Maßnahmen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG den Wettbewerb oder drohen, ihn zu verfälschen.
55
Was zweitens die Voraussetzung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels betrifft, ist zunächst daran zu erinnern, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 allein auf dem nationalen Markt oder sogar nur in ihrem Stammgebiet tätig sind. Der zwischenstaatliche Handel wird nämlich dann von den fraglichen Maßnahmen berührt, wenn sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Dienste auf dem italienischen Markt zu erbringen, verringern (vgl. oben, Randnr. 45).
56
Somit hat die Kommission in Nr. 70 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die fraglichen Maßnahmen ein Hindernis für ausländische Unternehmen, die sich in Italien niederlassen oder ihre Dienstleistungen dort anbieten wollten, bilden können und sich damit im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken.
57
Zum einen nämlich schaden die fraglichen Maßnahmen ausländischen Unternehmen, die an Ausschreibungen zur Vergabe örtlicher öffentlicher Dienstleistungskonzessionen in Italien teilnehmen, da die öffentlichen Unternehmen, denen die betreffende Regelung zugute kommt, wettbewerbsfähigere Preise anbieten können als ihre inländischen oder Gemeinschaftswettbewerber, die nicht in deren Genuss kommen. Zum anderen machen die fraglichen Maßnahmen Investitionen in den Sektor der örtlichen Daseinsvorsorge in Italien (z. B. über den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung) für die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten weniger attraktiv, weil die Maßnahmen den erworbenen Betrieben aufgrund der Natur ihrer neuen Anteilseigner nicht (oder nicht mehr) zugute käme (vgl. Nr. 69 der angefochtenen Entscheidung).
58
Nach alledem hat die Kommission die Voraussetzungen der Beeinträchtigung des Handels und der Verfälschung des Wettbewerbs im vorliegenden Fall fehlerfrei für erfüllt gehalten. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zur Selektivität der fraglichen Maßnahmen
59
Art. 87 Abs. 1 EG verbietet staatliche Beihilfen zur „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“, d. h. selektive Beihilfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 94).
60
Zur Beurteilung des Merkmals der Selektivität, das zum Begriff der staatlichen Beihilfe gehört, verlangt Art. 87 Abs. 1 EG nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61
Außerdem umfasst der Beihilfebegriff nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnrn. 13 und 14).
a) Zur dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer
62
Im vorliegenden Fall besteht eine der fraglichen Maßnahmen in einer vollständigen Befreiung der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 von der Körperschaftsteuer für drei Jahre bis längstens zum Steuerjahr 1999.
63
Es ist nicht zu leugnen, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer die Kosten verringert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und damit den Begünstigten einen finanziellen Vorteil gegenüber den der Steuer normal unterliegenden Unternehmen verschafft.
64
Dazu ergibt sich aus der für die Kapitalgesellschaften geltenden italienischen Steuerregelung, dass bei normaler Anwendung dieser Regelung die Einkommensteuer von allen auf dem Markt tätigen Unternehmen geschuldet wird und die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer eine Ausnahme von dieser Regelung ist. Da allein die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 von diesen Steuerbefreiungen profitierten, die weder Unternehmen aus anderen Sektoren noch anderen Unternehmen aus dem gleichen Sektor und auch nicht Unternehmen mit hauptsächlich privater Beteiligung gewährt wurden, ist die Selektivität dieser Befreiungen erwiesen.
65
Außerdem ergibt sich aus der Art und der auf drei Jahre ab Erwerb des Status einer juristischen Person und bis längstens zum Ende des Steuerjahrs 1999 begrenzten Dauer der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer klar, dass diese nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des fraglichen Steuersystems gerechtfertigt ist.
66
Schließlich ändert das Vorbringen der Italienischen Republik, dass es sich um die gleiche rechtliche Regelung handele, wie sie im Wesentlichen für die gemeindlichen Unternehmen gelte, nichts an der Selektivität der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Selektivität einer Maßnahme anhand der Gesamtheit der Unternehmen zu beurteilen ist und sich nicht nach den Unternehmen bemisst, denen derselbe Vorteil innerhalb ein und derselben Kategorie zugute kommt. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass die gemeindlichen Unternehmen ebenfalls von der fraglichen Maßnahme profitiert haben mögen, käme die Steuermaßnahme dennoch nur einer bestimmten Unternehmenskategorie zugute und wäre somit selektiv.
b) Zu den CDDPP-Darlehen
67
Zu den oben in Randnr. 61 angesprochenen Maßnahmen gehören Darlehen, die einem Unternehmen vom Staat oder einer vom Staat beherrschten Einrichtung gewährt werden und ihm ermöglichen, in den Genuss günstigerer Bedingungen zu kommen, als sie auf dem Kapitalmarkt erhältlich gewesen wären. Ist dies der Fall, handelt es sich wie bei einem Darlehen zu einem verringerten Zinssatz um einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG.
68
Die Italienische Republik bestreitet, dass die fraglichen Darlehen den Unternehmen, denen sie zugute gekommen sind, einen Vorteil verschaffen, weil die Sätze der CDDPP den Marktsätzen entsprächen.
69
Aus den Nrn. 56 und 57 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission für die Feststellung, ob die CDDPP-Darlehen die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90, denen sie gewährt wurden, begünstigen konnten, die Zinssätze der CDDPP mit den Zinssätzen verglich, die diese Unternehmen im selben Zeitraum auf dem Kapitalmarkt vorgefunden hätten.
70
Die Kommission zog nämlich als Referenzsatz den für die Beurteilung von Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Satz heran, wie er regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht wird. Wie die Kommission ausgeführt hat, geht es um Vorzugssätze für gesunde Unternehmen, die, wenn die streitige Regelung angemeldet worden wäre, für die Feststellung des Vorliegens von Beihilfeelementen herangezogen worden wären. Diese Vorgehensweise ist legitim (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 72, und vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 62). Darüber hinaus ist sie von der Italienischen Republik nicht beanstandet worden.
71
Aus demselben Grund können die von den italienischen Behörden angeführten Sätze nicht als Referenzsätze zugrunde gelegt werden. Nach Angabe der Italienischen Republik handelt es sich um durch Erlass des Finanzministers festgelegte Höchstsätze für Bankdarlehen für Gebietskörperschaften. Wie die Kommission ausgeführt hat, entsprechen diese Sätze nicht den Marktbedingungen, weil sie anhand anderer Kriterien festgesetzt werden, die von der staatlichen Behörde bestimmt werden. Außerdem erscheint es, da die Gebietskörperschaften ein geringeres Risiko als ein Unternehmen aufweisen, nicht sachgerecht, diese Sätze als Referenzsätze für den Vergleich mit den Sätzen der CDDPP heranzuziehen.
72
Jedenfalls lagen die von der CDDPP praktizierten Sätze während eines großen Teils des maßgeblichen Zeitraums unter den Bankhöchstsätzen für die Gebietskörperschaften.
73
Das an die Langfristigkeit der CDDPP-Darlehen anknüpfende Argument der Italienischen Republik, dass die von den Banken praktizierten Sätze in der Perspektive eines allgemeinen Rückgangs der Zinssätze wahrscheinlich unter dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz liegen dürften, ist zurückzuweisen. Die Italienische Republik hat diese These für den fraglichen Zeitraum (1994–1998) nicht belegt.
74
Die Kommission durfte daher zu dem Ergebnis gelangen, dass die zu einem niedrigeren Satz als dem Referenzsatz gewährten CDDPP-Darlehen den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90, d. h. bestimmten Unternehmen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG, einen wirtschaftlichen Vorteil verschafften.
75
Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zur Beachtung der Begründungspflicht
76
Zunächst ist daran zu erinnern, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. So gesehen muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 48).
77
Das Begründungserfordernis ist sodann nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 36, und Urteil Italien/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 48).
78
Schließlich ist daran zu erinnern, dass zwar die Kommission in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, anführen muss, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18); sie ist aber nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun. Wäre dies der Fall, würde dieses Erfordernis nämlich darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht des Art. 88 Abs. 3 EG zahlen, gegenüber denjenigen begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, „Boussac“, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33).
79
In der vorliegenden Rechtssache genügt insoweit der Hinweis, dass in der angefochtenen Entscheidung die Kriterien, die eine Maßnahme erfüllen muss, um eine staatliche Beihilfe darzustellen, klar genannt und auf den konkreten Fall angewandt werden.
80
Zunächst hat die Kommission in den Nrn. 61 bis 75 der angefochtenen Entscheidung in allgemeinen Worten erläutert, weshalb die fraglichen Maßnahmen geeignet waren, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.
81
Im Einzelnen hat sie in den Nrn. 66 bis 68 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall um die Sektoren der örtlichen Daseinsvorsorge gehe, für die oft kennzeichnend sei, dass die Leistungen auf Ausschließlichkeitsbasis erbracht werden könnten, und hinsichtlich deren deshalb die Unternehmen vor allem im Wettbewerb um den Zuschlag für die Konzessionen in den verschiedenen Gemeinden stünden.
82
Sodann hat die Kommission nach der Feststellung in Nr. 68 der angefochtenen Entscheidung, dass der Markt der Konzessionen für Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge ein dem gemeinschaftlichen Wettbewerb offen stehender und den Vorschriften des EG-Vertrags unterliegender Markt sei, in Nr. 69 der angefochtenen Entscheidung ihre Ansicht, dass die fraglichen Maßnahmen geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigten, mit dem Beispiel veranschaulicht, dass die öffentlichen Unternehmen, denen die fragliche Regelung zugute komme, wettbewerbsfähigere Preise anbieten könnten als ihre inländischen oder Gemeinschaftskonkurrenten, die nicht in den Genuss dieser Regelung kämen. Außerdem hat sie in den Nrn. 73 und 74 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass sich die fraglichen Maßnahmen auch aus weiteren, von ihr angegebenen Gründen auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken konnten.
83
Schließlich genügt zur Rüge des Begründungsmangels hinsichtlich des aus der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer folgenden Vorteils der Hinweis, dass die Kommission in den Nrn. 52 bis 54 der angefochtenen Entscheidung hinreichend erläutert hat, weshalb diese Maßnahme die Stellung der Begünstigten gegenüber ihren Konkurrenten stärken und welche Auswirkung diese Maßnahme auf den Markt haben konnte.
84
Somit erweist sich in Ansehung der in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht, dass die Kommission ihrer Verpflichtung zur hinreichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des aus der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer folgenden Vorteils und in Bezug auf die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall nicht nachgekommen wäre.
85
Unter diesen Umständen ist auch der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
86
Somit ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Klagegrund: Fehler bei der Einstufung der fraglichen Maßnahmen als neue Beihilfen
Vorbringen der Parteien
87
Mit diesem Klagegrund macht die Italienische Republik geltend, die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer sei eine bestehende Beihilfe und die Kommission habe deshalb mit der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 88 Abs. 1 EG verstoßen. Die Erbringung von im öffentlichen Interesse liegenden Dienstleistungen durch die Gemeinden und die gemeindlichen Unternehmen im Rahmen eines Monopols sei seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 603 vom 6. August 1954 (GURI Nr. 182 vom 11. August 1954) von der Steuer befreit gewesen, und die ursprüngliche Regelung sei trotz der zwischenzeitlich infolge des Erlasses verschiedener Legislativtexte eingetretenen Änderungen inhaltlich nicht wesentlich umgestaltet worden. Die Behauptung in der angefochtenen Entscheidung, dass der im Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, Slg. 1994, I-3829, im Folgenden: Urteil Namur), aufgestellte Grundsatz im vorliegenden Fall nicht greife, weil neue Rechtsvorschriften den Zweck der durch die Regelung Begünstigten sowie ihre Tätigkeitssektoren und -gebiete ausgedehnt hätten, sei falsch.
88
Außerdem bringt die Italienische Republik, ohne sich ausdrücklich auf Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) zu beziehen, vor, die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer sei auch deshalb als bestehende Beihilfe einzustufen, weil bei ihrer Einführung die Märkte vom Wettbewerb abgeschottet gewesen seien. Gleiches gelte zudem für die CDDPP-Darlehen.
89
Die Kommission macht unter Verweis auf die Nrn. 86 bis 91 der angefochtenen Entscheidung geltend, dass im vorliegenden Fall keine der beiden im Urteil Namur (oben in Randnr. 87 angeführt) genannten Voraussetzungen erfüllt sei.
Würdigung durch das Gericht
90
Im Urteil Namur (oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 13) hat der Gerichtshof entschieden, dass sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen der Bestimmungen des Art. 88 EG ergibt, dass als bestehende Beihilfen im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift die Beihilfen anzusehen sind, die vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags bestanden, sowie diejenigen, die unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 3 EG einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471, Randnrn. 4 bis 6), ergeben, ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, während als neue Beihilfen, für die die Anzeigepflicht nach der letztgenannten Vorschrift gilt, die Maßnahmen anzusehen sind, die auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf bei der Kommission angemeldete ursprüngliche Vorhaben beziehen kann.
91
Die in der Rechtsprechung zu den bestehenden Beihilfen entwickelten Regeln sind in Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 übernommen und festgeschrieben worden.
92
Danach sind bestehende Beihilfen
i)
alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des EG-Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden;
ii)
genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;
iii)
Beihilfen, die als genehmigt gelten, weil die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die grundsätzlich am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung der Beihilfe beginnt und der Kommission für eine vorläufige Prüfung zur Verfügung steht, keine Entscheidung erlassen hat;
iv)
Beihilfen, bei denen die Zehn-Jahres-Frist zur Rückforderung abgelaufen ist;
v)
Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfen waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.
93
Nach Art. 1 Buchst. c der genannten Verordnung gelten Änderungen bestehender Beihilfen als neue Beihilfen.
94
Im Wesentlichen stellen Maßnahmen, die auf die Einführung von Beihilfen oder die Änderung bestehender Beihilfen gerichtet sind, neue Beihilfen dar. Insbesondere wird die ursprüngliche Regelung in eine neue Beihilferegelung ungewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern selbst betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnrn. 109 bis 111).
95
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die fraglichen Maßnahmen nicht unter die zweite, die dritte oder die vierte Fallgestaltung im Sinne des Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 fallen, die es ermöglichen, eine Beihilfemaßnahme als eine bestehende Beihilfe anzusehen. Zudem hat sich die Italienische Republik nicht darauf berufen.
96
Zur ersten von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 erfassten Fallgestaltung ist zunächst festzustellen, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer durch das Gesetzesdekret Nr. 331/93 und das Gesetz Nr. 549/95 eingeführt wurde. Im Jahr 1990, als mit dem Gesetz Nr. 142/90 die organisatorischen Rechtsinstrumente der Gemeinden für die Verwaltung der Leistungen der örtlichen Daseinsfürsorge reformiert wurden und u. a. die Möglichkeit eingeführt wurde, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung zu errichten, war für diese Gesellschaften keinerlei Befreiung von der Einkommensteuer vorgesehen.
97
Alle von 1990 bis zum Inkrafttreten von Art. 66 des Gesetzesdekrets Nr. 331/93 am 30. August 1993 gegründeten Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 unterlagen nämlich der Einkommensteuer.
98
Folglich musste der italienische Gesetzgeber, wie von der Kommission in Nr. 91 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, um die für die Gebietskörperschaften geltende Steuerregelung auf die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 auszuweiten, mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten des EG-Vertrags neue Rechtsvorschriften verabschieden.
99
Selbst wenn man außerdem zugestehen würde, dass die Steuerbefreiung für die gemeindlichen Unternehmen vor Inkrafttreten des EG-Vertrags eingeführt worden und bis 1995 in Kraft geblieben wäre, änderte das doch nichts daran, dass sich die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wesentlich von den gemeindlichen Unternehmen unterscheiden. Die Ausdehnung der für die gemeindlichen Unternehmen und die Sonderunternehmen geltenden Steuervorteile auf eine neue Kategorie von Begünstigten wie die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 stellt aber eine von der ursprünglichen Regelung trennbare Änderung dar. Wie im Urteil des Consiglio di Stato Nr. 4586 vom 3. September 2001 ausgeführt wird, gibt es nämlich rechtliche Unterschiede zwischen den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 und den gemeindlichen Unternehmen, die insbesondere darin liegen, dass die Erstgenannten keiner strengen territorialen Begrenzung wie die Letztgenannten unterliegen und dass ihre Tätigkeitsfelder viel weiter sind. Wie bereits oben in Randnr. 53 hervorgehoben, haben die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 die Möglichkeit, sich außerhalb ihres Stammgebiets sowohl in Italien als auch im Ausland und in anderen Bereichen als ihrem satzungsmäßigen Bereich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu betätigen, sofern ihnen dies nicht Mittel in beträchtlichem Ausmaß entzieht und auch nicht geeignet ist, der betreffenden Körperschaft Schaden zuzufügen.
100
Wie die Kommission in Nr. 92 der angefochtenen Entscheidung darlegt, haben sich folglich, selbst wenn die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 in die Rechte und Pflichten der gemeindlichen Unternehmen eingetreten sind, die Rechtsvorschriften, die ihren sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich regeln, wesentlich geändert.
101
Deshalb fällt die mit Art. 3 Abs. 70 des Gesetzes Nr. 549/95 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 331/93 eingeführte dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht unter Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999.
102
Hinsichtlich der CDDPP-Darlehen ist daran zu erinnern, dass die angefochtene Entscheidung nur die den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 gewährten Darlehen betrifft. Außerdem stellt es aus den bereits genannten Gründen eine neue Beihilfe dar, wenn ein Mitgliedstaat bereits für andere Einrichtungen bestehende Vorteile auf eine neue Kategorie von Begünstigten erstreckt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine neue Beihilfe, da die Möglichkeit, in den Genuss der CDDPP-Darlehen und damit der zuvor den Gemeinden, den gemeindlichen Unternehmen und den Sonderunternehmen gewährten Vergünstigungen zu kommen, auf die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 erstreckt wurde.
103
Was die zweite Behauptung der Italienischen Republik betrifft, die auf Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt wird, so kann diese Bestimmung nur auf Maßnahmen Anwendung finden, die bei ihrer Einführung keine Beihilfen waren. Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie die Kommission in den Nrn. 83 bis 85 der angefochtenen Entscheidung darlegt, die in Rede stehenden Maßnahmen zu einem Zeitpunkt eingeführt wurden, als die Märkte — wenn auch sehr wahrscheinlich in unterschiedlichem Ausmaß — jedenfalls dem Wettbewerb offen standen. Deshalb fällt die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht unter Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999.
104
Nach alledem stellen die fraglichen Maßnahmen keine bestehende Beihilfe dar. Der zweite Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.
3. Zum dritten Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG
Vorbringen der Parteien
105
Mit diesem Klagegrund macht die Italienische Republik im Wesentlichen geltend, die durch die fraglichen Maßnahmen Begünstigten übten eine Tätigkeit von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aus, so dass die in Art. 86 Abs. 2 EG vorgesehene Ausnahme auf sie anwendbar sei.
106
Die Kommission weist darauf hin, dass die Zahlung einer Beihilfe nach Art. 86 Abs. 2 EG dem Verbot des Art. 87 EG namentlich dann entgehen könne, wenn die fragliche Beihilfe nur dazu diene, die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die durch die Erfüllung der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstünden, und wenn ihre Gewährung erforderlich sei, damit das betreffende Unternehmen seinen Gemeinwohlverpflichtungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nachkommen könne. Die Italienische Republik habe weder im Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der vorliegenden Klage nachgewiesen, dass dies bei den fraglichen Maßnahmen der Fall sei.
Würdigung durch das Gericht
107
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall um eine Beihilferegelung geht. Deshalb ist nachzuweisen, dass diese Regelung an sich alle Voraussetzungen erfüllt, um entweder der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu entgehen oder unter die Ausnahme des Art. 86 Abs. 2 EG zu fallen.
108
Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine staatliche Maßnahme, die ein Ausgleich ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen die Maßnahme zugute kommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass die betreffenden Unternehmen gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, grundsätzlich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 87).
109
Damit ein solcher Ausgleich der Einstufung als staatliche Beihilfe entgehen kann, müssen jedoch mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen — die klar definiert sein müssen — betraut sein muss (Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 89) und dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 92).
110
Es ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Randnr. 39 angeführt) erlassen wurde. Dennoch sind die in jenem Urteil angeführten Kriterien, die das Ergebnis einer Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG sind, auf die Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Sache, wie sie sich der Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung darstellte, in vollem Umfang anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II–81, Randnr. 158).
111
Die erste im Urteil Altmark (oben in Randnr. 39 angeführt) genannte Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss, gilt auch für den Fall einer Berufung auf die Ausnahme des Art. 86 Abs. 2 EG.
112
In beiden Fällen muss eine Maßnahme jedenfalls zum einen den Grundsätzen der Definition und der Zuweisung der Gemeinwohldienstleistung und zum anderen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 160).
113
Dazu ist festzustellen, dass die Italienische Republik nähere Ausführungen weder zu den im Urteil Altmark (oben in Randnr. 39 angeführt) genannten Voraussetzungen noch zu den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 EG gemacht hat. Sie bringt nämlich nur vor, dass die nach dem Gesetz Nr. 142/90 gegründeten Unternehmen eine Tätigkeit von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausübten und mithin die Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen auf sie nicht angewandt werden dürften.
114
Auch ist festzustellen, dass angesichts der Struktur der in Rede stehenden Beihilferegelung das Gesetz Nr. 142/90 nicht als hoheitlicher Akt eingestuft werden kann, mit dem eine Sondermaßnahme, die in der Erbringung von Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge unter Beachtung der festgelegten Verpflichtungen bestünde, erlassen und definiert wird. Außerdem definiert dieses Gesetz die Gemeinwohlverpflichtungen, um die es ginge, nicht klar und bestimmt.
115
Die Voraussetzung betreffend die Grundsätze der Definition und der Zuweisung der Gemeinwohlaufgaben ist daher nicht erfüllt.
116
Somit kann der dritte Klagegrund keinen Erfolg haben.
4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften wegen nicht vollständiger Prüfung
Vorbringen der Parteien
117
Die Italienische Republik macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung eine abstrakte Analyse vorgenommen, die den maßgeblichen Tatsachen unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen keine Rechnung trage. Die Kommission habe sich in der angefochtenen Entscheidung mit einer abstrakten Bezugnahme auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten begnügt und weder die konkreten Bedingungen des italienischen Marktes für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen noch die von den Begünstigten tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigt. Da die fraglichen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen oder allenfalls bestehende Beihilfen seien, hätten die italienischen Behörden der Kommission zu Recht keine Einzelfälle zur individuellen Beurteilung unterbreitet. Sollte die Kommission Zweifel an der genauen Einstufung dieser Maßnahmen gehabt haben, hätte sie das etwaige Vorliegen von Sonderfällen prüfen müssen.
118
Die Kommission hält den vorliegenden Klagegrund für unzulässig, da er neu im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung sei. Für den Fall, dass er als teilweise zulässig angesehen werden sollte, stellt sie seine Begründetheit in Abrede.
Würdigung durch das Gericht
119
Erstens genügt zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit die Feststellung, dass die Italienische Republik in ihrer Klageschrift ausgeführt hat, dass die Kommission, um beurteilen zu können, ob die fraglichen Maßnahmen geeignet gewesen seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nicht davon hätte absehen dürfen, die Tätigkeit der durch diese Maßnahmen Begünstigten und ihre Bedeutung auf dem nationalen Markt und dem Gemeinschaftsmarkt zu untersuchen.
120
Somit sind die Ausführungen, deren Zulässigkeit in Abrede gestellt wird, zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung vorgebracht worden.
121
Die Einrede der Unzulässigkeit ist deshalb zurückzuweisen, und der vorliegende Klagegrund ist für zulässig zu erklären.
122
Zweitens ist zur Begründetheit dieses Klagegrundes daran zu erinnern, dass es hier um die Beurteilung einer allgemein geltenden Beihilferegelung geht.
123
Es ist auch daran zu erinnern, dass die Kommission nach der Verordnung Nr. 659/1999 und der Rechtsprechung nicht die auf der Grundlage einer Beihilferegelung getroffenen Einzelmaßnahmen prüfen muss. Es genügt, dass sie die Merkmale der betreffenden Regelung untersucht, um zu beurteilen, ob diese aufgrund der darin vorgesehenen Modalitäten den Begünstigten gegenüber ihren Konkurrenten einen spürbaren Vorteil verschafft und ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligen (Urteile des Gerichtshofs Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 18, und Italien/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 89).
124
Im vorliegenden Fall bezieht sich jedoch die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Analyse, auch wenn sie in dem Sinn allgemein ist, dass sie auf alle von den fraglichen Maßnahmen erfassten Sektoren abstellt, auf die Auswirkungen, die diese Maßnahmen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben können. Die angefochtene Entscheidung brauchte keine Analyse der Beihilfen zu enthalten, die im Einzelfall aufgrund der betreffenden Regelung gewährt wurden. Jedenfalls ist den Akten zu entnehmen, dass die Kommission von der Italienischen Republik oder den Unternehmen, die sich während des Verwaltungsverfahrens an sie wandten, zu keinem Zeitpunkt alle erforderlichen Informationen erhielt, die es erlaubt hätten, die individuelle Lage der vorgeblich Begünstigten zu prüfen.
125
Deshalb ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
126
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
127
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik unterlegen ist, sind ihr, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Martins Ribeiro
Šváby
Papasavvas
Wahl
Dittrich
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juni 2009.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
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