Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2008 – Citigroup/HABM – Link Interchange Network (WORLDLINK)
(Rechtssache T‑325/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WORLDLINK – Ältere nationale Bildmarke LiNK – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung – Identität der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 95-96, 101)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2004 (Sache R 789/2002‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Link Interchange Network Ltd und der Citigroup, Inc.
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Citigroup, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke WORLDLINK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36 – Anmeldung Nr. 111880
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Link Interchange Network Ltd
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke LiNK für Dienstleistungen der Klasse 36
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung für die Dienstleistungen „Finanz- und Geldgeschäfte“ der Klasse 36
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Citigroup, Inc. trägt die Kosten.
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