URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
13. Februar 2007
Rechtssache T‑354/04
Gaetano Petralia
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Bedienstete auf Zeit – Wissenschaftliches Personal – Einstufung in die Besoldungsgruppe“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2003 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, und der Entscheidung vom 13. Mai 2004, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wird
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Bediensteter, der nach Art. 2 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt wurde
(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. d und Art. 8 Abs. 4)
2. Beamte – Statut – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung eines Beamten – Anwendung auf Bedienstete auf Zeit
(Beamtenstatut, Art. 31)
3. Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn
(Beamtenstatut, Art. 5 und 31 Abs. 2 sowie Anhang I)
4. Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn
(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 2)
5. Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen
6. Beamte – Gleichbehandlung
1. Aus Art. 8 Abs. 4 erster und zweiter Gedankenstrich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geht klar hervor, dass Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 Buchst. d dieser Beschäftigungsbedingungen sowohl als wissenschaftliches oder technisches Personal als auch als Verwaltungspersonal eingestellt werden können. Die Einstellung auf Zeit nach Art. 2 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle reicht daher nicht aus, um ipso facto dem wissenschaftlichen Personal zugeordnet zu werden.
(Randnr. 65)
2. Auch wenn die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht ausdrücklich vorsehen, dass Artikel 31 des Statuts, der die Kriterien enthält, nach denen die Beamten bei ihrer Einstellung in die Besoldungsgruppe einzustufen sind, auf die Bediensteten auf Zeit anwendbar ist, erscheint es nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angemessen, die Bestimmungen dieser Vorschrift auf die Bediensteten auf Zeit anzuwenden.
(vgl. Randnrn. 5 und 85)
Verweisung auf: Gericht, 17. November 1998, Fabert-Goossens/Kommission, T‑217/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑607 und II‑1841, Randnr. 41; Gericht, 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑129 und II‑705, Randnr. 42; Gericht, 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission, T‑133/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑329 und II‑1617, Randnr. 35
3. Nach Art. 31 Abs. 2 des Statuts hat die Anstellungsbehörde bzw. – bei Bediensteten auf Zeit – die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde zwar die Möglichkeit, einen Beamten oder sonstigen Bediensteten in der höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn zu ernennen; von dieser Möglichkeit muss indessen im Einklang mit den Erfordernissen des Begriffs der „Laufbahn“, die sich aus Art. 5 und Anhang I des Statuts ergeben, Gebrauch gemacht werden. Folglich ist die Einstellung in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur ausnahmsweise zulässig.
Sieht eine interne Richtlinie, die die Ausübung des durch Art. 31 Abs. 2 des Statuts eingeräumten Ermessens regelt, insoweit vor, dass für eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn alternativ zwei Umstände berücksichtigt werden können, nämlich die außergewöhnlichen Qualifikationen des Betroffenen und die spezifischen dienstliche Belange, die die Einstellung eines besonders qualifizierten Bewerbers erfordern, ist die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob dies bei einem neu eingestellten Beamten oder sonstigen Bediensteten, der die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 des Statuts beantragt, der Fall ist. Bejaht die Behörde im vorliegenden Fall einen dieser Umstände, ist sie verpflichtet, die Frage einer Anwendung dieser Vorschrift konkret zu prüfen. Sie kann in diesem Stadium unter Berücksichtigung des allgemeinen dienstlichen Interesses entscheiden, ob Anlass besteht, den Betroffenen in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn einzustufen. Der Gebrauch des Verbs „können“ in Art. 31 Abs. 2 des Statuts bedeutet nämlich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, diese Bestimmung anzuwenden, und dass neu eingestellte Beamte oder sonstige Bedienstete keinen Anspruch auf eine solche Einstufung haben.
Daraus folgt, dass die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde bei der Prüfung, ob die zu besetzende Stelle die Einstellung eines besonders qualifizierten Bewerbers erfordert oder ob dieser außergewöhnliche Qualifikationen besitzt, innerhalb des in Art. 31 des Statuts festgelegten Rahmens über ein weites Ermessen verfügt. Sie verfügt ebenfalls über ein weites Ermessen, wenn sie, nachdem sie festgestellt hat, dass einer dieser beiden Fälle vorliegt, die sich daraus ergebenden Konsequenzen prüft.
(vgl. Randnrn. 88 bis 90, 92 und 93)
Verweisung auf: Gerichtshof, 28. März 1968, Kurrer/Rat, 33/67, Slg. 1968, 189, 204 f.; Gerichtshof, 6. Juni 1985, De Santis/Rechnungshof, 146/84, Slg. 1985, 1723, Randnrn. 9 und 11; Gerichtshof, 1. Juli 1999, Alexopoulou/Kommission, C‑155/98 P, Slg. 1999, I‑4069, Randnrn. 32 und 33; Gericht, 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, T‑17/95, Slg. ÖD 1995, I‑A‑227 und II‑683, Randnr. 21; Gericht, 13. Februar 1998, Alexopoulou/Kommission, T‑195/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑51 und II‑117, Randnr. 43; Chawdhry/Kommission, Randnrn. 37 und 44; Gericht, 26. Oktober 2004, Brendel/Kommission, T‑55/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑311 und II‑1437, Randnr. 61; Gericht, 15. November 2005, Righini/Kommission, T‑145/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑349 und II‑1547, Randnrn. 43, 44 und 52; Gericht 15. März 2006, Kimman/Kommission, T‑44/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-71 und II-A-2-299, Randnrn. 28 und 94; Gericht 10. Mai 2006, R/Kommission, T‑331/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 18, 19, 23 und 24
4. Die gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe kann die Beurteilung der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde nicht ersetzen. Der Gemeinschaftsrichter muss sich auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vorliegt, ob die Behörde ihre Entscheidung auf unzutreffende oder unvollständige Tatsachen gestützt hat und ob die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch, einen Rechtsirrtum oder einen Begründungsmangel aufweist. Schließlich ist zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.
(vgl. Randnr. 94)
Verweisung auf: Gericht, 3. Oktober 2002, Platte/Kommission, T‑6/02, Slg. ÖD 2002, I‑A‑189 und II‑973, Randnr. 36; Chawdhry/Kommission, Randnr. 45; Brendel/Kommission, Randnr. 60; R/Kommission, Randnr. 26
5. Auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft ist, kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch konkrete Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Organ müssen diese Zusicherungen jedenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten stehen.
(vgl. Randnr. 115)
Verweisung auf: Gericht, 23. Februar 2006, Karatzoglou/EAR, T‑471/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 33 und 34 und die dort zitierte Rechtsprechung
6. Der Grundsatz der Gleichbehandlung muss mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann. Sollte die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde Bedienstete auf Zeit fehlerhaft als wissenschaftliches oder technisches Personal eingeordnet haben, kann sich ein als Verwaltungskraft eingestellter Bediensteter, der sich insoweit in genau derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation wie diese Bediensteten befindet, als er an demselben Auswahlverfahren teilgenommen hat und mit denselben Aufgaben betraut ist, nicht unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung auf diesen Fehler berufen.
(vgl. Randnr. 134)
Verweisung auf: Gerichtshof, 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15; Gerichtshof, 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14; Gerichtshof, 14. März 2002, Italien/Rat, C‑340/98, Slg. 2002, I‑2663, Randnrn. 87 bis 93
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