URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
1. April 2009
Rechtssache T‑385/04
Gregorio Valero Jordana
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage – Beförderung – Zuteilung von Prioritätspunkten“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung, erstens, der dem Kläger am 7. Juli 2003 mitgeteilten und durch eine am 16. Dezember 2003 bekannt gegebene Entscheidung der Anstellungsbehörde bestätigten Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission, ihm für das Beförderungsverfahren 2003 nur 1 Prioritätspunkt der Generaldirektion zuzuteilen, zweitens, der am 16. Dezember 2003 mitgeteilten Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihm für das Beförderungsverfahren 2003 insgesamt 20 Punkte zuzuteilen, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 69-2003 vom 13. November 2003 veröffentlichten Rangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Verfahren 2003, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlichten Liste der im Verfahren 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten und der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in diese Listen aufzunehmen, sowie, drittens, der sich aus dem Schreiben vom 22. Februar 2007 und der Entscheidung vom 17. April 2007 ergebenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, dem Kläger für das Beförderungsverfahren 2003 keinen zusätzlichen Prioritätspunkt zuzuteilen, und auf Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro
Entscheidung: Die Entscheidungen der Kommission, dem Kläger insgesamt 20 Beförderungspunkte zuzuteilen und ihn nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten aufzunehmen, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Von der Kommission eingeführtes Beförderungssystem – Abschluss des Beförderungsverfahrens durch eine Maßnahme, die eine Entscheidung über die Erstellung des Verzeichnisses der beförderten Beamten und eine Entscheidung über die Festlegung der an die Beamten vergebenen Punkte enthält – Eigenständige Entscheidungen, die mit gesonderten Klagen oder mit einer einzigen Klage angefochten werden können
(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 1, 90 und 91)
2. Verfahren – Klageschrift – Streitgegenstand – Änderung im Laufe des Verfahrens
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 48 § 2; Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
3. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Quantifizierung der Verdienste für die Zuteilung von Punkten
(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 1)
1. Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, bei dem das Beförderungsverfahren mit einer Maßnahme abgeschlossen wird, die in dem Sinne komplexer Natur ist, dass sie zwei gesonderte Entscheidungen der Anstellungsbehörde umfasst, wobei mit der einen das Verzeichnis der beförderten Beamten aufgestellt wird, und mit der anderen die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird, auf der die genannte Entscheidung beruht, stellt diese Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird, eine selbständige Handlung dar, gegen die als solche Beschwerde und gegebenenfalls im Rahmen der im Statut vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten Klage erhoben werden kann.
Folglich kann ein Beamter, der nicht befördert wurde, weil an ihn – seiner Meinung nach zu Unrecht – eine für das Erreichen der Beförderungsschwelle unzureichende Zahl von Punkten vergeben wurde, seine Klage gleichzeitig gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl und gegen die Entscheidung über die Aufstellung des Verzeichnisses der beförderten Beamten richten.
Dagegen stellen die Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten an den Kläger und die, ihn nicht in die Rangliste aufzunehmen, sowie die Liste als solche Vorbereitungshandlungen dar, die nicht eigenständig angefochten werden können. Ihre Rechtmäßigkeit kann jedoch stets im Rahmen der Anfechtung der endgültigen Entscheidung in Zweifel gezogen werden.
(vgl. Randnrn. 69 bis 72)
Verweisung auf: Gericht, 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T‑134/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑125 und II‑609, Randnr. 18; Gericht, 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnrn. 90, 93 und 96 bis 98
2. Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nur vorgebracht werden können, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist in bestimmten Fällen auf eine Änderung der Anträge anwendbar. Wird nämlich der angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt, so gebietet es die Prozessökonomie, dass dies einen neuen Gesichtspunkt darstellt, der die Kläger zur Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe berechtigt. Aus den Art. 90 und 91 des Statuts folgt jedoch, dass eine Klage gegen eine beschwerende Maßnahme in Form einer Entscheidung der Anstellungsbehörde nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet hat, die von dieser ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wurde.
(vgl. Randnrn. 76 bis 78)
Verweisung auf: Gericht, 6. Juli 2001, Tsarnavas/Kommission, T‑161/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑155 und II‑721, Randnrn. 26 bis 28; Gericht, 26. Oktober 2004, Brendel/Kommission, T‑55/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑311 und II‑1437, Randnr. 50 und die dort zitierte Rechtsprechung
3. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Art. 45 des Statuts und folglich auch bei der Vergabe von Prioritätspunkten in einem Beförderungssystem mit quantifizierter Beurteilung zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen; die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, mit denen sie möglicherweise zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.
(vgl. Randnr. 131)
Verweisung auf: Gericht, 3. Mai 2007, Crespinet/Kommission, T‑261/04, Slg. ÖD 2007, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnr. 58 und die dort zitierte Rechtsprechung
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