Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2006 − Henkel/HABM (Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern)
(Rechtssache T-398/04)
„Gemeinschaftsmarke – Bildmarke – Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Unterscheidungskraft“
Gemeinschaftsmarke – Begriff und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 37-39)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. August 2004 (Sache R 771/1999 2) über die Eintragung einer aus der Darstellung einer rechteckigen Tablette bestehenden Bildmarke
Angaben zur Rechtssache:
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Henkel KGaA
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke in Form einer zweischichtigen/zweifarbigen (rot/weiß) Geschirrspülmitteltablette mit einem ovalen blauen Kern für Waren der Klassen 1, 3 und 21 – Anmeldung Nr. 941 971
Entscheidung des Prüfers:
Ablehnung der Eintragung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
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