URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
6. Juni 2007
Rechtssache T-432/04
Walter Parlante
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2003 – Ablehnung der Beförderung – Vergabe von Beförderungspunkten – Abwägung der Verdienste – Gleichbehandlung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts – Einrede der Rechtswidrigkeit – Vertrauensschutz“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung dieser Behörde, den Kläger im Beförderungsverfahren 2003 nicht nach Besoldungsgruppe C 1 zu befördern, und – soweit erforderlich – auf Aufhebung der Entscheidung, die Gegenstand dieser Beschwerde war
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste
(Beamtenstatut, Art. 43 und 45 Abs. 1)
2. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste
(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 1)
3. Beamte – Beförderung – Zusagen
(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 1)
1. Selbst im Rahmen eines Beförderungssystems, wie es mit den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Kommission zu Art. 43 und 45 des Statuts errichtet wurde, bei dem die Anzahl der von den beförderungsfähigen Beamten angesammelten Punkte für ihre Beförderung den Ausschlag gibt, ist der Umstand, dass die Vergabe bestimmter Beförderungspunkte in die Zuständigkeit der Generaldirektoren oder Direktoren fällt, für sich genommen nicht unvereinbar mit dem Gebot einer erweiterten Abwägung der Verdienste der auf der Ebene des Organs beförderungsfähigen Beamten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung von Beamten und der Anwartschaft auf eine Laufbahn. Zum einen ermöglicht nämlich ihre Mitwirkung beim Beförderungsverfahren, die besonderen Gegebenheiten ihrer Generaldirektion oder Direktion, von denen sie durch die Befragungen der einzelnen Vorgesetzten Kenntnis erlangt haben, zu berücksichtigen, und die von verschiedenen Beurteilenden erstellten Beurteilungen der beruflichen Entwicklung der einzelnen beförderungsfähigen Beamten in eine einheitliche Perspektive zu rücken. Zum anderen soll angesichts insbesondere der erheblichen Anzahl an beförderungsfähigen Beamten je Besoldungsgruppe ein solches System, bei dem die Beurteilung der Verdienste der Beamten auf den unterschiedlichen Hierarchieebenen in Beförderungspunkten ausgedrückt wird, der Anstellungsbehörde ermöglichen, über vergleichbare Informationsquellen und Auskünfte über die Verdienste der beförderungsfähigen Beamten zu verfügen. Damit genügt dieses System der Notwendigkeit, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen.
Die Art und Weise der Vergabe der prioritären Punkte, die den Generaldirektionen zur Verfügung stehen, um diejenigen Beamten für die Zwecke der Beförderung zu belohnen, die sich in der jeweiligen Generaldirektion durch ihre Verdienste auszeichnen, kann nicht als unvereinbar mit dem Gebot der erweiterten Abwägung der Verdienste nach Art. 45 des Statuts und dem Gleichbehandlungsgrundsatz angesehen werden. Die Beurteilung solcher Aspekte der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten hat nämlich notwendigerweise im Vergleich mit den Beamten zu erfolgen, die zu derselben Generaldirektion gehören, weil dem Gebot der erweiterten Abwägung im Stadium des von der Anstellungsbehörde unabhängig von der anstellenden Generaldirektion vorgenommenen Vergleichs der Gesamtzahl der von den beförderungsfähigen Beamten angesammelten Beförderungspunkte Genüge getan wird. Unter diesen Umständen soll die Tatsache, dass die Anzahl der den Generaldirektionen zur Verfügung stehenden prioritären Punkte entsprechend der Anzahl ihrer beförderungsfähigen Beamten kontingentiert ist, eine inflationäre Erhöhung der Anzahl der von jeder Generaldirektion vergebenen prioritären Punkte verhindern, wodurch eine Vergleichbarkeit der Beförderungspunkte und eine Gleichbehandlung der zu unterschiedlichen Generaldirektionen gehörenden Beamten gewährleistet wird.
In dem Fall, dass die bloße Anwendung der Quoten für prioritäre Punkte eine adäquate Belohnung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten insbesondere wegen der Besonderheiten einer Generaldirektion verhindern würde, wäre es Sache der Anstellungsbehörde, in Ausübung ihrer Entscheidungshoheit bei Beförderungen die Einhaltung des Art. 45 des Statuts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, wobei die Zuteilung einer unbestimmten Zahl von Beförderungspunkten außerhalb der Quote, nachdem die betroffenen Beamten Berufungen eingelegt haben, insoweit eine adäquate Maßnahme darstellen könnte.
Das System des Zieldurchschnittswerts – dieser wird den Beurteilenden für die Zuteilung der sich aus den Noten und Bewertungen in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung ergebenden Verdienstpunkte angegeben – hat zwar zur Folge, dass diese Beurteilungen in erster Linie innerhalb einer Generaldirektion verglichen werden, und erst in zweiter Linie die Gesamtzahl der angesammelten Beförderungspunkte auf der gesamten Ebene der Kommission verglichen wird, doch ist ein solches System nicht zu beanstanden, weil mit ihm ein legitimes Ziel verfolgt wird, nämlich die Subjektivität zu beseitigen, die sich daraus ergibt, dass die Bewertungen von unterschiedlichen Beurteilenden abgegeben werden, und hat daher u. a. die Funktion, eine bessere Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Beamten, die zu unterschiedlichen Generaldirektionen gehören, zu gewährleisten. Für sich genommen kann das System nicht als unvereinbar mit dem Gebot einer erweiterten Abwägung der Verdienste angesehen werden.
Zwar wäre ein strikte Anwendung des Zieldurchschnittswerts auf Generaldirektionen, in denen sich sehr wenige beförderungsfähige Beamte in der jeweiligen Besoldungsgruppe befinden und die daher keine repräsentative, die weithin beobachtete Realität widerspiegelnde Auswahl darstellen, geeignet, die Abwägung der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung auf Kommissionsebene unter Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verfälschen, doch ermöglichen die von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel der Anstellungsbehörde, die über die Berufungen der Beamten entscheidet, und den Beförderungsausschüssen, die die Verringerung der Quote für Beförderungspunkte einer Generaldirektion, die den Zieldurchschnittswert überschritten hat, ausnahmsweise aufheben können, besondere Situationen, wenn sie auftreten, zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass sich die Beurteilung, die die Verdienste der Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe innerhalb einer Generaldirektion in Form von Verdienstpunkten widerspiegelt, in Bezug auf die Anzahl der jeder Generaldirektion zur Verfügung gestellten prioritären Punkte nicht ungerechtfertigt auf die individuelle Situation der beförderungsfähigen Beamten auswirkt.
(vgl. Randnrn. 56, 59 bis 61, 63 bis 68, 71, 72 und 74 bis 77)
Verweisung auf:
Gericht 10. Juli 1992, Mergen/Kommission, T‑53/91, Slg. 1992, II‑2041, Randnr. 36; Gericht 13. Juli 1995, Rasmussen/Kommission, T‑557/93, Slg. ÖD 1995 I‑A‑195 und II‑603, Randnr. 22; Gericht 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T‑234/97, Slg. ÖD 1998 I‑A‑507 und II‑1533, Randnr. 24; Gericht, 3. Oktober 2000, Cubero Vermurie/Kommission, T‑187/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑195 und II‑885, Randnr. 61; Gericht 22. Februar 2000, Rose/Kommission, T‑22/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑27 und II‑115, Randnr. 57; Gericht 9. Juli 2002, Callebaut/Kommission, T‑233/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑115 und II‑625, Randnr. 46; Gericht 19. März 2003, Tsarnavas/Kommission, T‑188/01 bis T‑190/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑95 und II‑495, Randnr. 121; Gericht 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnr. 53 und die dort zitierte Rechtsprechung
2. Die Übergangsbestimmungen in den von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts, wonach die Generaldirektionen im Beförderungsverfahren 2003 innerhalb der Grenze von 150 % der Beförderungsmöglichkeiten des vorangehenden Verfahrens bis zu vier zusätzliche prioritäre Punkte für den Übergang vergeben können, um Bedienstete zu berücksichtigen, die im Vorjahr vorgeschlagen, aber nicht befördert wurden, sind nicht mit Art. 45 des Statuts unvereinbar. Die Vergabe dieser Punkte, die nicht zwingend ist und nicht automatisch zu einer Beförderung führt, soll nämlich zeitlich begrenzt den Übergang von einem Beförderungssystem zu einem anderen gewährleisten und ermöglicht die angemessene Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Beamten im Vorjahr bereits zur Beförderung vorgeschlagen wurden, ohne dabei die haushaltsmäßigen Beschränkungen in Bezug auf die im Beförderungsjahr 2003 verfügbaren Stellen außer Acht zu lassen.
Diese Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Da nämlich die prioritären Punkte für den Übergang die Funktion haben, die besonders verdienten Beamten innerhalb einer Generaldirektion wegen der Verdienste, die sie in der Vergangenheit gezeigt haben, ohne jedoch befördert worden zu sein, zu belohnen, befinden sich diese Beamten nicht in einer vergleichbaren Situation mit anderen Beamten, die angesichts dieses Aspekts ihrer Verdienste im vorangehenden Beförderungsverfahren nicht zur Beförderung vorgeschlagen wurden. Sie befinden sich auch nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Beamten, die im vorangehenden Beförderungsverfahren zur Beförderung vorgeschlagen, aber nicht befördert wurden und wegen der Begrenzung auf 150 % der Beförderungsmöglichkeiten des vorangehenden Verfahrens keine Punkte für den Übergang erhalten können, weil ihre Verdienste, wie sie von den Generaldirektionen im vorangehenden Beförderungsverfahren beurteilt wurden, geringer sind als die der Erstgenannten, denn die Reihenfolge, nach der die Beamten auf die Vorschlagslisten gesetzt wurden, entsprach der Beurteilung ihrer Verdienste durch die Generaldirektion, in der sie tätig waren. Dass die Zahl der Beamten, die von diesen Punkten profitieren können, je nach der Größe der Generaldirektionen variiert, stellt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Im Gegenteil wird die Gleichbehandlung der Beamten aus verschiedenen Generaldirektionen gerade dadurch gewährleistet, dass die fragliche Grenze in einem Prozentsatz der im vorangehenden Beförderungsverfahren möglichen Beförderungen ausgedrückt wird, und sie es damit ermöglicht, den Unterschieden Rechnung zu tragen, die zwischen den Generaldirektionen im Hinblick auf die Zahl der beförderungsfähigen Beamten in jeder einzelnen von ihnen bestehen.
(vgl. Randnrn. 91, 92, 94 bis 97 und 106 bis 110)
3. Die Zusage, einen Beamten zu befördern, weil er Altkandidat des vorangehenden Beförderungsverfahrens sei, könnte – wäre es nachgewiesen – bei diesem kein berechtigtes Vertrauen hervorrufen, da es unter Verstoß gegen die Verpflichtung gegeben worden wäre, eine Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung nach Art. 45 des Statuts vorgesehenen Beamten vorzunehmen, und ohne dass den anwendbaren Bestimmungen des Statuts Rechnung getragen worden wäre.
(vgl. Randnr. 122)
Verweisung auf:
Gericht 26. Oktober 2000, Verheyden/Kommission, T‑138/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑219 und II‑1001, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung
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