URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
14. Februar 2007
Rechtssache T-435/04
Manuel Simões Dos Santos
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Öffentlicher Dienst – Beamte und sonstige Bedienstete des HABM – Beurteilung und Beförderung – Annullierung und Neuberechnung des Verdienstpunkteguthabens – Übergangsregelung – Anfechtungsklage – Einrede der Rechtswidrigkeit – Keine Rückwirkung – Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit – Rechtsgrundlage – Berechtigtes Vertrauen – Gleichbehandlung“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 7. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 11. März 2004 und der Entscheidung des HABM vom 15. Dezember 2003 über die Festlegung des Gesamtguthabens der an den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2003 vergebenen Verdienstpunkte sowie der Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses vom 12. Dezember 2003
Entscheidung: Die Entscheidung des HABM vom 15. Dezember 2003 über die endgültige Vergabe von Verdienstpunkten an den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2003 sowie die Entscheidung des HABM vom 7. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 11. März 2004 werden aufgehoben, soweit sie die Feststellung enthalten, dass der Verdienstpunktesaldo des Klägers, wie er in der Entscheidung PERS‑PROM‑39‑03rev1 über die Beförderung vom 30. März 2004 anerkannt worden war, weggefallen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das HABM trägt die Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Beförderung – Erlass eines neuen Beförderungssystems
(Beamtenstatut, Art. 45)
2. Beamte – Beförderung – Erlass eines neuen Beförderungssystems
(Beamtenstatut, Art. 45)
3. Beamte – Grundsätze – Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
4. Beamte – Beförderung – Erlass eines neuen Beförderungssystems
(Beamtenstatut, Art. 45, 90 und 91)
1. Es liegt keine Rückwirkung vor, wenn eine geänderte Regelung auf die zukünftigen Wirkungen von unter der alten Regelung entstandenen Sachverhalten anwendbar ist, da der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden kann, dass er eine solche Anwendung allgemein ausschlösse. Es liegt also keine rückwirkende Anwendung einer internen Regelung vor, die ein Organ zur Einführung eines neuen Beurteilungs‑ und Beförderungssystems erlassen hat, wenn diese Regelung wegen der neuen Methode der Berechnung der Beförderungspunkte dazu geführt hat, dass der alte, auf der Grundlage der früheren Regelung anerkannte Verdienstpunktesaldo eines Beamten ab dem auf ihr Inkrafttreten folgenden Beförderungsverfahren nicht mehr berücksichtigt wird. Nach Inkrafttreten des neuen Systems muss die Verwaltung nämlich an die früheren Sachverhalte, die im Rahmen der vorangegangenen Beförderungsverfahren unter den früheren, inzwischen aufgehobenen Regelungen zur Anerkennung des Verdienstpunktesaldos geführt haben, die in den neuen Vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen knüpfen.
Auch der Umstand, dass sich die Berechnung bestimmter Beförderungspunkte nach der Dienstzeit richtet, die der Beamte zu oder ab einem vor Inkrafttreten der neuen Regelung liegenden Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe verbracht hat, stellt keine rückwirkende Anwendung dieser Regelung dar, da dieser Zeitpunkt nur den Anknüpfungspunkt für die Anwendung der neuen Regelung auf die zukünftige Situation des betroffenen Beamten bildet. Eine solche Regelung beschränkt sich darauf, den weiteren Verlauf der beruflichen Entwickung des Betroffenen zu regeln, wobei sie in rechtmäßiger Weise bisher geleistete Dienstzeiten und eingetretene Tatsachen berücksichtigt.
(vgl. Randnrn. 95, 100, 101, 103 und 104)
Verweisung auf: Gerichtshof, 29. Juni 1999, Butterfly Music, C‑60/98, Slg. 1999, I‑3939, Randnrn. 24 und 25 und die dort zitierte Rechtsprechung
2. Die Organe sind angesichts des weiten Ermessens, über das sie verfügen, um gemäß den Erfordernissen ihrer Organisation und ihrer Personalführung die Ziele des Art. 45 des Statuts zu verwirklichen, nicht verpflichtet, ein bestimmtes Beurteilungs‑ und Beförderungssystem einzuführen. Jede Änderung der für die Beurteilung und die Beförderung der Beamten geltenden Methode bezweckt nämlich naturgemäß, bestimmte Nachteile zu beseitigen, die sich aus der Anwendung der alten Regeln ergeben. Daher ist es mit einem solchen Reformprozess, bei dem die Verwaltung, wenn sie seine Erforderlichkeit beurteilt, einen weiten Spielraum hat, notwendig verbunden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Beurteilung der Verdienste der Beamten auf neue Grundlagen gestellt wird. Eine vollständige und gleich bleibende Berücksichtigung der Verdienstpunkte, die die Beamten nach dem alten System erhalten haben, kann von der Verwaltung im Rahmen des neuen Systems nicht verlangt werden, denn dies hätte nahezu unvermeidlich zur Folge, dass der Reform des Beförderungsverfahrens jede praktische Bedeutung genommen würde, zumal für die Bediensteten kein Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der geltenden Regelung besteht.
Art. 45 des Statuts lässt den Organen somit im Rahmen ihrer Personalführungspolitik ein weites Ermessen hinsichtlich der Anwendung und der Änderung des Beurteilungs‑ und Beförderungssystems durch Maßnahmen allgemeiner Geltung. Ein Beamter kann sich daher grundsätzlich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen darauf berufen, dass bestimmte Maßnahmen getroffen werden, die ihm die Beibehaltung von sich aus der aufgehobenen früheren Regelung ergebenden Vorteilen garantieren, mit der Folge einer unangemessenen Einschränkung dieses Ermessens. Eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer solchen Maßnahme allgemeiner Geltung kann daher nur in absoluten Ausnahmefällen und unter ganz außergewöhnlichen Umständen Erfolg haben. Denn der Gemeinschaftsrichter kann zwar überprüfen, ob das zuständige Organ bei der Ausübung dieses weiten Ermessens dessen Grenzen uneingeschränkt wahrt, diese Kontrolle ist jedoch in ihrem Umfang begrenzt und beschränkt sich auf die Frage, ob die getroffenen Maßnahmen offensichtlich unangemessen sind und ob die von dem Organ insoweit getroffene Beurteilung offensichtlich falsch ist.
(vgl. Randnrn. 132 und 133)
Verweisung auf: Gerichtshof, 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 90; Gericht, 11. Februar 2003, Leonhardt/Parlament, T‑30/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑41 und II‑265, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung; Gericht, 28. Juni 2005, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, T‑158/03, Slg. 2005, II‑2425, Randnr. 95
3. Jede individuelle Maßnahme, die einen Beamten beschwert, bedarf nach den sich aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit ergebenden Erfordernissen einer ausdrücklichen, klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sehen sich nämlich dem weiten Ermessen der Verwaltung in Personalangelegenheiten ausgesetzt, das durch die Fürsorgepflicht der Verwaltung nur eingeschränkt aufgewogen wird. Es ist daher umso wichtiger, dass jede in Ausübung dieses weiten Ermessens getroffene individuelle Maßnahme, die den Beamten beschwert und seine persönliche Rechtsstellung berührt, zumindest auf eine ausdrückliche und insoweit hinreichend genaue und klare Rechtsgrundlage gestützt ist. Nur wenn der Grundsatz des Erfordernisses einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, der sich aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit ergibt, die alle Gemeinschaftsorgane bei ihrer Personalführung beachten müssen, uneingeschränkt gewahrt ist, kann ein Mindestmaß an Voraussehbarkeit und Transparenz hinsichtlich der Tragweite der individuellen Maßnahmen gewährleistet werden, die in Ausübung dieses weiten Ermessens in Bezug auf den Beamten getroffen werden.
(vgl. Randnr. 143)
Verweisung auf: Gerichtshof, 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Slg. 1994, I‑3009, Randnr. 38; Gericht, 27. Juni 2001, X/Kommission, T‑214/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑143 und II‑663, Randnrn. 28 bis 34
4. Eine von einem Organ zur Einführung eines neuen Beurteilungs‑ und Beförderungssystems erlassene interne Regelung, in deren allgemeinen und Übergangsbestimmungen Verdienstpunkte aus dem aufgehobenen vorangegangenen System nicht erwähnt werden, stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage dafür dar, den auf der Grundlage der früheren Regelung erworbenen Verdienstpunktesaldo eines Beamten auf Null zu setzen. Der Entzug dieses Saldos stellt nämlich, auch wenn er nur implizit erfolgen sollte, eine individuelle den Betroffenen beschwerende Maßnahme dar, die nach den sich aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit ergebenden Erfordernissen einer ausdrücklichen, klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage bedarf. Auch die Bestimmung in der neuen Regelung, die allgemein die Aufhebung der alten Beförderungs‑ und Beurteilungsregelung und ihre Ersetzung durch die neue Regelung anordnet, stellt keine solche insoweit ausdrückliche und genaue Rechtsgrundlage dar.
(Randnr. 144)
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