Rechtssache T‑462/04
HEG Ltd et Graphite India Ltd
gegen
Rat der Europäischen Union
„Gemeinsame Handelspolitik – Antidumpingzölle – Ausgleichszölle – Einfuhr bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien – Verteidigungsrechte – Gleichbehandlung – Feststellung der Schädigung – Kausalzusammenhang“
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Untersuchung – Einleitung einer Untersuchung gegen bestimmte Einfuhren
(Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumping-Kodex 1994“, Art. 9 Abs. 2; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 5 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 5)
2. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Verteidigungsrechte – Umfang
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 5 Abs. 10)
3. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumping- oder Subventionspraktiken von Drittstaaten – Festsetzung der Antidumping- und Ausgleichszölle – Erweiterung der Gemeinschaft nach dem Untersuchungszeitraum
(Verordnungen Nr. 384/96 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 sowie Nr. 2026/97 des Rates, Art. 11 Abs. 1 und Art. 18)
4. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Subventionspraktiken von Drittländern – Subvention – Begriff
(Verordnung Nr. 2026/97 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Art. 5 sowie Anhänge I bis III)
5. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumping- oder Subventionspraktiken von Drittstaaten – Schädigung – Ermessen der Organe
(Verordnungen Nr. 384/96 des Rates, Art. 3, und Nr. 2026/97 des Rates, Art. 8)
6. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumping- oder Subventionspraktiken von Drittstaaten – Schädigung – Feststellung des Kausalzusammenhangs
(Verordnungen Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 2, 3 und 7, sowie Nr. 2026/97 des Rates, Art. 8 Abs. 2, 3 und 7)
7. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumping- oder Subventionspraktiken von Drittstaaten – Schädigung – Kausalzusammenhang
(Verordnungen Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 2, 3 und 7, sowie Nr. 2026/97 des Rates, Art. 8 Abs. 2, 3 und 7)
1. Selbst wenn die Kommission ein Antidumpingverfahren nur gegenüber bestimmten Einfuhren einer bestimmten Ware einleitet, obwohl Anhaltspunkte bestehen, die geeignet sind, eine Untersuchung auch in Bezug auf andere Einfuhren zu rechtfertigen, kann eine solch unterschiedliche Behandlung weder einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Antidumpingverordnung Nr. 384/96 noch gegen Art. 9 Abs. 2 des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, (Antidumping-Kodex 1994), noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellen.
Zum einen fällt ein derartiger Vorwurf einer Ungleichbehandlung zwischen Einfuhren, auf die Antidumpingzölle erhoben worden sind, und Einfuhren, die nicht Gegenstand einer Untersuchung waren, weder unter Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96, der eine Diskriminierung zwischen allen Einfuhren verbietet, auf die Antidumpingzölle für die Einfuhr der gleichen Ware erhoben worden sind noch unter Art. 9 Abs. 2 des Antidumping-Kodex 1994, der eine Diskriminierung bei der Erhebung der für eine Ware bestehenden Antidumpingzölle entsprechend der Herkunft der betreffenden Einfuhren verbietet. Zum anderen ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, nach dem sich niemand auf einen Rechtsverstoß zugunsten eines anderen berufen kann, ebenfalls nicht anwendbar.
(vgl. Randnrn. 36, 38-40, 42)
2. Nach dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte müssen die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Dumpingpraktik und des daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten.
Ein von einem derartigen Verfahren betroffenes Unternehmen kann sich nicht auf eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte dadurch, dass bestimmte Beweise, die in der vertraulichen Fassung des Antrags, der das besagte Verfahren einleitete, enthalten waren, in dessen nicht vertraulicher Fassung, die ihm mitgeteilt worden war, nicht zusammengefasst wurden, berufen, wenn es die Kommission und danach den Rat nicht ausreichend informiert und diese Gemeinschaftsorgane nicht in die Lage versetzt hat, die Probleme zu beurteilen, die für sie dadurch entstehen konnten.
(vgl. Randnrn. 45-47, 49)
3. Bei der Festsetzung der vorläufigen bzw. endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle ist die Zusammensetzung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Verordnungen maßgeblich. Diese Zölle stellen nämlich keine Sanktion eines früheren Verhaltens dar, sondern eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumping- und Subventionspraktiken ergibt. Zudem stützt sich nach Art. 3 Abs. 2 der Antidumpingverordnung Nr. 384/96 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung, zum einen des Volumens der gedumpten oder subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Daraus folgt, dass, wenn eine Erweiterung der Gemeinschaft nach dem Untersuchungszeitraum stattfand und es sich bei den Auskünften, die die Kommission im Untersuchungszeitraum erhielt, nicht um Auskünfte im Hinblick auf die Erweiterung handelte und sie deshalb nur die Gemeinschaft mit ihrer anfänglichen Anzahl von Mitgliedstaaten betrafen, es der Kommission beim Erlass der vorläufigen Verordnungen und gegebenenfalls dem Rat beim Erlass der endgültigen Verordnungen oblag, zu prüfen, ob diese Auskünfte auch im Hinblick auf eine erweiterte Gemeinschaft relevant sind.
In keinem Fall kann das in Art. 6 Abs. 1 der Antidumpingverordnung Nr. 384/96 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2026/97 enthaltene Verbot, normalerweise Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, oder die Möglichkeit einer Überprüfung der Maßnahmen die Organe von einer solchen Verpflichtung entbinden. Denn zum einen sollen der betreffende Zeitraum und das betreffende mit Ausnahmen versehene Verbot sicherstellen, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der Schädigung tatsächlich abzuhelfen. Zum anderen kann die bloße Möglichkeit einer Überprüfung, die im Ermessen der Kommission liegt und nach dem Erlass der Verordnungen erfolgt, keinesfalls eine ausreichende Berücksichtigung der Auswirkungen der Erweiterung sein.
(vgl. Randnrn. 63-67, 71)
4. Angesichts des völlig klaren Wortlauts des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern, wonach der Begriff der Subvention keine Anwendung findet auf die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf der gleichartigen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Ware liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, sofern die Befreiung nach den Bestimmungen der Anhänge I bis III der Verordnung gewährt wird, sind diese Anhänge keine bloßen Leitlinien für die Ermittlung, ob Schutzvorkehrungen gegen eine mögliche übermäßige Erstattung bestehen, sondern enthalten Regeln, die zu beachten sind, damit eine Zollerstattung oder ‑befreiung nicht als Subvention eingestuft wird. Außerdem ergibt sich aus der Systematik dieses Artikels, dass die Abweichung für Zollbefreiungen oder ‑erstattungen eine Ausnahme von dem Grundsatz ist, dass der Verzicht auf normalerweise zu entrichtende öffentliche Abgaben oder deren Nichterhebung eine Subvention darstellt. Er ist deshalb eng auszulegen.
Wegen der Nichtbeachtung der Bestimmungen der Anhänge I bis III der Verordnung Nr. 2026/97 bildete infolgedessen der Betrag der gesamten normalerweise zu entrichtenden Abgaben den anfechtbaren Vorteil. Nur den erhaltenen Überschuss als Subvention einzustufen, setzt nämlich zuvor voraus, dass die Erstattungs- oder Befreiungsregelung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2026/97 und folglich mit ihren Anhängen I und III vereinbar ist. Einen Anspruch auf Erstattung der Zölle oder Steuern für die in den zur Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Vorleistungen haben Ausführer nur bei Beachtung dieser Vorschriften.
Die in den Anhängen II und III der Verordnung genannten Kriterien bezwecken die Überprüfung, dass es nach der Rückerstattungsregelung des Ausfuhrlands möglich ist, den tatsächlichen Verbrauch der Vorleistungen oder des Ersatzes nachzuprüfen. Das erste Kriterium betrifft ein System oder Verfahren, nach dem eine solche Prüfung durchgeführt werden kann. Das zweite Kriterium, das hilfsweise für den Fall gilt, dass ein solches Verfahren oder eine solches System nicht existiert oder nicht angewandt wird, besteht in einer Prüfung durch das Ausfuhrland auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen oder der tatsächlichen Geschäftsvorgänge. Die Kommission muss diesbezüglich nur feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrstaats über ein Kontrollsystem oder ‑verfahren verfügt und dieses anwendet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist die Kommission nicht verpflichtet, das Funktionieren des besagten Systems oder Verfahrens in der Praxis zu untersuchen. Besteht kein angemessenes Kontrollsystem oder ‑verfahren, obliegt es dem Ausfuhrstaat und nicht der Gemeinschaft, eine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen und der in Rede stehenden tatsächlichen Geschäftsvorgänge durchzuführen.
Wenn in diesen Anhängen der Ausdruck „in der Regel“ in Bezug auf die von der Kommission zu unternehmenden Schritte zur Überprüfung eines Rückerstattungssystems verwendet wird, bedeutet dies, dass die Organe unter besonderen Umständen eventuell andere Kriterien heranziehen können, ihnen dadurch jedoch nicht die Möglichkeit genommen werden kann, sich für die Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückerstattungsregelung für Vorleistungen oder für Ersatz auf das Fehlen der vorgesehenen Kriterien zu stützen.
(vgl. Randnrn. 88-92, 98, 103, 106)
5. Die Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückzuführen ist, sowie die Frage, ob Einfuhren aus anderen Ländern oder, allgemeiner, ob andere bekannte Faktoren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mitverursacht haben, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen voraus, bei der die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle der Wertungen der Gemeinschaftsorgane ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.
(vgl. Randnr. 120)
6. Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Antidumpingverordnung Nr. 384/96 und Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern hängt die Feststellung der Schädigung u. a. von der Zunahme der Einfuhren, der Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab. Die Indikatoren, auf die sich die Gemeinschaftsorgane stützen, müssen somit normalen Marktbedingungen entsprechen.
Daher müssen der Rat und die Kommission bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller oder durch Einfuhren des betroffenen Produkts aus Drittländern verursacht worden ist, außer Betracht lassen. Die Gemeinschaftsorgane müssen die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren daher nicht nur bei der Untersuchung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Faktoren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, sondern auch bei der Feststellung der ihm entstandenen Schädigung beurteilen.
(vgl. Randnrn. 121, 135, 146)
7. Im Rahmen der Antidumping- oder Antisubventionsverfahren fällt die Wahl der Berechnungsmethode der Schadensbeseitigungsschwelle in das freie Ermessen, das den Gemeinschaftsorganen bei der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingeräumt ist, und ist durch die damit verbundenen komplexen wirtschaftlichen Wertungen gerechtfertigt. Die Heranziehung einer Berechnungsmethode auf der Grundlage der Gewinnspanne, mit der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die unlauteren Praktiken hätte rechnen können, anstatt einer Methode, die nur auf der Preisunterbietung beruht, ist in keiner Weise offensichtlich ermessensfehlerhaft.
Der Rat darf für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten oder subventionierten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte.
(vgl. Randnrn. 161-162)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
17. Dezember 2008(*)
„Gemeinsame Handelspolitik – Antidumpingzölle – Ausgleichszölle – Einfuhr bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien – Verteidigungsrechte – Gleichbehandlung – Feststellung der Schädigung – Kausalzusammenhang“
In der Rechtssache T‑462/04
HEG Ltd, mit Sitz in Neu-Delhi (Indien),
Graphite India Ltd, mit Sitz in Kolkata (Indien),
Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. Adamantopoulos, und J. Branton, Solicitor, dann J. Branton,
Klägerinnen,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,
Beklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295, S. 4) und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295, S. 10)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. Ciucă,
Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2008
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1 Die Klägerinnen, die HEG Ltd und die Graphite India Ltd, sind indische Gesellschaften, die die betroffene Ware herstellen und ausführen. Bei dieser handelt es sich um Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendete Nippel mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩm, wodurch sie sich für eine hohe Stromdurchführung eignen (im Folgenden: betroffene Ware).
2 Nach Anträgen der European Carbon and Graphite Association (Europäischer Kohlenstoff- und Graphitverband) im Juli 2003 im Namen der SGL Carbon Group GmbH (im Folgenden: SGL) und der UCAR SA, die einen bedeutenden Teil des die betroffene Ware herstellenden Sektors in der Gemeinschaft vertreten, veröffentlichte die Kommission am 21. August 2003 zwei getrennte Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens und eines Antisubventionsverfahrens in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien (ABl. C 197, S. 2 und 5). Die Untersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. März 2003 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).
3 Die Kommission sandte Fragebögen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, an alle anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, sowie an die indische Regierung. Sie erhielt Antworten von den beiden Klägerinnen, den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, acht Verwenderunternehmen und zwei unabhängigen Einführern. Darüber hinaus übermittelte ein Unternehmen eine schriftliche Stellungnahme, die bestimmte Mengenangaben enthielt, und zwei Verwenderverbände äußerten sich schriftlich.
4 Kontrollbesuche wurden in den Betrieben von fünf Gemeinschaftsherstellern, zwei unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft, vier Verwendern und der beiden Klägerinnen durchgeführt.
5 Am 13. November 2003 fand eine erste Besprechung zwischen den Klägerinnen und der Kommission statt.
6 Am 3. und 4. Dezember 2003 sowie am 26. Februar 2004 übermittelten die Klägerinnen der Kommission weitere Stellungnahmen.
7 Am 15. April 2004 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung betreffend die Anwendung der in der Gemeinschaft geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach dem Beitritt der Republik Zypern, der Republik Estland, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Tschechischen Republik und betreffend die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Maßnahmen (ABl. C 91, S. 2, im Folgenden: Mitteilung über die Möglichkeit einer Überprüfung der Maßnahmen wegen der Erweiterung).
8 Am 27. April 2004 sandte die Kommission drei besondere Offenlegungsdokumente an die Klägerinnen.
9 Am 19. Mai 2004 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1008/2004 zur Einführung eines vorläufigen Antisubventionszolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 183, S. 35) und die Verordnung (EG) Nr. 1009/2004 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 183, S. 61) (im Folgenden: vorläufige Antisubventionsverordnung und vorläufige Antidumpingverordnung, zusammen: vorläufige Verordnungen). Am selben Tag sandte sie ein Schreiben an die Klägerinnen, in dem sie sich im Einzelnen zu deren Ausführungen im Verfahren äußerte.
10 Am 27. Mai 2004 nahmen die Klägerinnen gegenüber der Kommission zu den besonderen Offenlegungsdokumenten und zu den vorläufigen Verordnungen Stellung.
11 Am 14. Juni 2004 fand eine zweite Besprechung zwischen den Klägerinnen und der Kommission statt.
12 Am 22. Juni 2004 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre Bemerkungen im Anschluss an die Besprechung vom 14. Juni 2004.
13 Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 übermittelte die Kommission den Klägerinnen zwei allgemeine Offenlegungsdokumente betreffend die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf die sich der Vorschlag zur Festsetzung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle stützte, sowie ein allgemeines Offenlegungsdokument, das sich auf die Faktoren Schädigung, ursächlicher Zusammenhang und Interesse der Gemeinschaft in beiden Verfahren bezog.
14 Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 nahmen die Klägerinnen zu den verschiedenen Dokumenten der Kommission Stellung. Sie baten auch um eine weitere Besprechung und erwähnten die Möglichkeit, Verpflichtungen einzugehen.
15 Am 13. September 2004 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295, S. 4) und die Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295, S. 10) (im Folgenden: angefochtene Antisubventionsverordnung und angefochtene Antidumpingverordnung, zusammen: angefochtene Verordnungen).
Verfahren und Anträge der Beteiligten
16 Mit Klageschrift, die am 30. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.
17 Mit Schriftsatz, der am 21. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Kommission die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, eventuell aber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.
18 Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.
19 Auf den Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
20 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht den Rat aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen. Der Rat ist dem nachgekommen.
21 Die Parteien des Rechtsstreits und die Streithelferin haben in der Sitzung vom 4. Juni 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
22 Die Klägerinnen beantragen,
– die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären;
– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
23 Der Rat beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
24 Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.
Rechtliche Würdigung
25 Die Klägerinnen machen fünf Klagegründe geltend: Erstens sei die Untersuchung nur in Bezug auf Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien eingeleitet worden, zweitens seien die Untersuchungen ungültig, soweit sie auf der Grundlage einer Gemeinschaft von 15 Mitgliedstaaten durchgeführt worden seien, drittens seien die Einstufung des indischen Verfahrens einer Gutschrift für Einfuhrabgaben als Subvention und die Festsetzung der Höhe der Ausgleichszölle fehlerhaft, viertens und fünftens seien bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weder frühere wettbewerbswidrige Praktiken noch die Auswirkungen von Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Ländern berücksichtigt worden.
Zum ersten Klagegrund: Einleitung einer Untersuchung nur gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien
Vorbringen der Parteien
26 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Organe gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (ABl. L 336, S. 103) (im Folgenden: Antidumping-Kodex 1994) sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie eine Antidumping-Untersuchung nur gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien durchgeführt hätten.
27 Im Wesentlichen tragen die Klägerinnen vor, dass die Organe dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen hätten, dass sie nicht von sich aus eine Untersuchung gegenüber Einfuhren aus anderen Staaten, die ein Dumping bewirken könnten, eingeleitet oder keinen Antrag herbeigeführt hätten, der die Einleitung eines Parallelverfahrens ermöglicht hätte. Die Kommission habe nicht nur den die Klägerinnen betreffenden Antrag untersuchen dürfen; sie hätte entweder in Anwendung von Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 384/96 eine parallele Untersuchung gegen Einfuhren aus anderen Staaten einleiten oder den Antragstellern die Einstellung des Verfahrens mitteilen müssen, wenn sie nicht auch einen Antrag in Bezug auf die betreffenden anderen Länder stellten. Es bestünden enge wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Antragstellern und den Herstellern der betreffenden Drittländer, die bis zur gemeinsamen Teilnahme an einem von der Kommission geahndeten Kartell reichten, was erkläre, dass der Antrag gegen Einfuhren aus Indien gerichtet worden sei. Es gebe mehrere Punkte sowohl im Antrag als auch in den Informationen, die sie der Kommission vorgelegt hätten, die ein Dumping hinsichtlich der betroffenen Waren aus anderen Staaten als Indien (den Vereinigten Staaten, Polen, Japan, Russland, China, Mexiko) belegten.
28 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch bei der Entscheidung, eine Untersuchung einzuleiten, zu beachten sei. Zwar betreffe der Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 nur die Staaten, gegenüber denen festgestellt worden sei, dass sie Urheber von schädigendem Dumping seien, doch ergebe sich aus der Anwendung dieses Artikels in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass auch eine unterschiedliche Behandlung erfasst sei, die sich daraus ergebe, dass sich die Untersuchung nur auf Einfuhren aus einem Staat erstrecke, obwohl die nach Einleitung des Verfahrens vorgelegten Beweise prima facie darauf hinwiesen, dass auch Einfuhren aus anderen Staaten mit einbezogen werden müssten.
29 In dieser Hinsicht weisen die Klägerinnen darauf hin, dass Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 besondere Bedeutung zukomme, da er von Art. 9 Abs. 2 des Antidumping-Kodex 1994 abgeleitet sei, der selbst Ausdruck des Meistbegünstigungsgrundsatzes sei. Im Bereich des Dumpings besage dieser Grundsatz, dass Antidumpingzölle den Marktzugang für Waren aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) nicht auf ungerechte Art und Weise beschränken dürften, während auf die Einfuhren aus anderen Staaten, obwohl sie gedumpt und ursächlich für eine Schädigung seien, keine solchen Zölle erhoben würden. Die Kommission sei aber ohne Durchführung einer Untersuchung nicht in der Lage, das Vorliegen eines Dumpings und den genauen Umfang einer erkennbaren Schädigung festzustellen.
30 Zudem hätten die Gemeinschaftsorgane durch die Annahme, die vorgelegten Beweise rechtfertigten nicht die Einleitung von Untersuchungen hinsichtlich der Einfuhren aus anderen Staaten als Indien, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Dieses Absehen von einer Untersuchung sei auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
31 Die Klägerinnen werfen der Kommission auch Diskriminierung bei der Bestimmung der betroffenen Ware vor. Die Einfuhren aus China seien von der Untersuchung ausgenommen worden, weil die betroffenen Waren nicht aus Nadelkoks hergestellt worden seien, während die Kommission bei den Einfuhren aus Indien nicht akzeptiert habe, nicht aus Nadelkoks hergestellte Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendeten Nippel von der Untersuchung auszunehmen, weil für die Definition der Ware die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie die Verwendungszwecke der fertigen Ware, ungeachtet der verwendeten Ausgangsstoffe, ausschlaggebend seien. Die fertige chinesische Ware habe den gleichen Verwendungszweck wie das untere Qualitätssegment der betroffenen Ware.
32 Schließlich machen die Klägerinnen im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags bestimmte Beweise mit der Begründung ausgeschlossen worden seien, dass sie die grundlegenden Handelsinteressen eines Wettbewerbers schädigen würden. Es handele sich dabei zudem um einen zusätzlichen Beweis für die Kollusion zwischen den Antragstellerinnen und bestimmten, in Drittstaaten angesiedelten Einführern der betroffenen Ware, die die Nichtberücksichtigung dieser Beweise rechtfertige.
33 Der Rat widerspricht dem Vorbringen der Klägerinnen.
Würdigung durch das Gericht
– Zum Vorwurf der diskriminierenden Haltung der Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung der betroffenen Ware
34 Diese Rüge ist ohne Weiteres als sachlich unzutreffend zurückzuweisen. Zum einen ergibt sich aus den Erwägungsgründen 11 bis 14 der vorläufigen Antidumpingverordnung, auf die der sechste Erwägungsgrund der angefochtenen Antidumpingverordnung verweist, dass die Gemeinschaftsorgane die Verwendung von Nadelkoks nicht als Kriterium für die Definition der betroffenen Ware herangezogen haben. Zum anderen erbringen die Klägerinnen nicht den Nachweis dafür, dass der Umstand, dass die Einfuhrwaren aus China nicht aus Nadelkoks hergestellt worden sind, für die Gemeinschaftsorgane der Grund dafür war, sie von der Untersuchung auszuschließen.
– Zur fehlenden Untersuchung von Dumping aus anderen potenziellen Quellen
35 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Die Kommission ist zwar berechtigt, unter bestimmten besonderen Umständen nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 384/96 auf eigene Initiative eine Untersuchung einzuleiten. Ebenso steht fest, dass es der Praxis der Kommission entspricht, unter bestimmten Umständen einen Antragsteller zu bitten, den Umfang seines Antrags zu erweitern. Es besteht allerdings kein Anlass zur Prüfung der Frage, ob sie im vorliegenden Fall so hätte vorgehen müssen. Eine unterschiedliche Behandlung in der Form, dass ein Antidumpingverfahren nur gegenüber Einfuhren aus Indien eingeleitet worden ist, obwohl es Anhaltspunkte gab, die geeignet waren, auch eine Untersuchung in Bezug auf andere Einfuhren zu rechtfertigen, kann, selbst wenn sie feststehen sollte, weder einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 noch gegen Art. 9 Abs. 2 des Antidumping-Kodex 1994, noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen.
37 Erstens wird nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 „[e]in Antidumpingzoll … jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden“.
38 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass sie eine Diskriminierung zwischen allen Einfuhren verbietet, auf die Antidumpingzölle für die Einfuhr der gleichen Ware erhoben worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2002, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, T–89/00, Slg. 2002, II‑3651, Randnr. 58). Im vorliegenden Fall geht es aber um den Vorwurf einer Ungleichbehandlung zwischen Einfuhren, auf die Antidumpingzölle erhoben worden sind, und Einfuhren, die nicht Gegenstand einer Untersuchung waren. Der vorliegende Sachverhalt fällt somit nicht unter Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96.
39 Zweitens entspricht der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 des Antidumping-Kodex 1994 insoweit demjenigen von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96, als er eine Diskriminierung bei der Erhebung der für eine Ware bestehenden Antidumpingzölle entsprechend der Herkunft der betreffenden Einfuhren verbietet. Folglich ist er im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
40 Drittens kann auch die Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Erfolg haben.
41 Der Umstand, dass Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 eine Ausgestaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt (Urteil Europe Chemi‑Con [Deutschland]/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 51) schließt zwar nicht aus, dass die Gemeinschaftsorgane diesen Grundsatz bei der Anwendung der anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 384/96 beachten müssen (vgl. in Bezug auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. b dieser Verordnung Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat, T–255/01, Slg. 2003, II‑4741, Randnrn. 60 und 61).
42 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Gleichbehandlungsgrundsatz aber mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, nach dem sich niemand auf einen Rechtsverstoß zugunsten eines anderen berufen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Bedeutung hat jedoch das Vorbringen der Klägerinnen, das vollständig darauf gestützt wird, dass eine Untersuchung auch in Bezug auf andere Einfuhren hätte durchgeführt werden müssen. Folglich ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, und die Nichteinleitung einer Untersuchung in Bezug auf etwaige andere Quellen von Dumping wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Antidumpingverordnung nicht aus.
43 Infolgedessen ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung der von ihnen vorgelegten Beweise vorlägen, da es auf den Nachweis gerichtet ist, dass die Kommission eine Untersuchung gegenüber Einfuhren aus Drittländern hätte durchführen müssen. Aus diesem Grund wirkt es sich auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Antidumpingverordnung aus, dass die Klägerinnen bemängeln, die Antragstellerinnen hätten ihren Antrag nur gegen Einfuhren aus Indien gerichtet.
– Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte
44 Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 15; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, T‑159/94 und T‑160/94, Slg. 1997, II‑2461, Randnr. 81).
45 Nach diesem Grundsatz müssen die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Dumpingpraktik und des daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al‑Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, T‑121/95, Slg. 1997, II‑2391, Randnr. 84, und Ajinomoto und NutraSweet/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 83).
46 Im vorliegenden Fall sind bestimmte Beweise, die in der vertraulichen Fassung des Antrags enthalten waren, in dessen nicht vertraulicher Fassung nicht zusammengefasst worden. Dies ist u. a. der Fall bei den Anlagen 1, 5 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 18, 20 und 21, 23, 26, 28 bis 31, 33 bis 44 zu dem Antrag, der insgesamt 45 Anlagen enthält.
47 Es war jedoch Sache der Klägerinnen, die Gemeinschaftsorgane in die Lage zu versetzen, die Probleme zu beurteilen, die für sie dadurch entstehen konnten, dass in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags keine Zusammenfassung der betreffenden Beweise enthalten war (vgl. in diesem Sinne Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 109 und 110).
48 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von den Klägerinnen als Anlagen zur Klageschrift vorgelegten Unterlagen, dass sie zwar am 3. Oktober 2003, zu Beginn des Verfahrens, in ihrer Stellungnahme zum Antrag kurz auf das Fehlen der Zusammenfassung hingewiesen haben, dass sie dies aber in den darauffolgenden Schreiben nicht mehr erwähnt haben.
49 Daraus ergibt sich, dass die Klägerinnen, da sie die Kommission und danach den Rat nicht ausreichend informiert haben, sich nicht auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte berufen können.
50 Nach allem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen grundlegende Verfahrensanforderungen wegen der Durchführung der Untersuchungen auf der Grundlage einer Gemeinschaft von 15 Mitgliedstaaten
Vorbringen der Parteien
51 Die Klägerinnen beanstanden, dass die durch die angefochtenen Verordnungen eingeführten Zölle auch für das Gebiet der zehn neuen Mitgliedstaaten gälten, obwohl dort keine Untersuchung durchgeführt worden sei; sie sind infolgedessen der Ansicht, dass es keine Rechtsgrundlage für die Einführung solcher Zölle gebe. Insoweit unterscheide sich die jetzige Situation von derjenigen der vor der Erweiterung eingeführten Zölle, für die eine Untersuchung auf einer korrekten territorialen Basis durchgeführt worden sei.
52 Eine solche automatische Ausweitung der Antidumping- und Antisubventionszölle auf die zehn neuen Mitgliedstaaten verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und 2, die Art. 2 bis 7 und 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 384/96 sowie gegen Art. 1 Abs. 1 und die Art. 8 bis 12, 15 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1). Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, dass diese verschiedenen Bestimmungen dadurch, dass sie entweder auf die Gemeinschaft oder auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verwiesen, erforderten, dass die Untersuchung auf der Grundlage eines genau festgelegten Gebiets, dem der Gemeinschaft und nicht dem eines Teils von ihr, durchgeführt werde. Dies ergebe sich auch aus den einschlägigen Vorschriften des Antidumping-Kodex 1994 und dem im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (ABl. 1994, L 336, S. 156, im Folgenden: Subventionsübereinkommen). Außerdem sei es erforderlich gewesen, die zehn neuen Mitgliedstaaten in die Untersuchung mit einzubeziehen, um die Dumpingspanne und die durch das Dumping oder die behaupteten Subventionen verursachte Schädigung genau zu ermitteln. Schließlich sei die Einleitung eines Antidumpingverfahrens auf Auskünfte über die Entwicklung des Einfuhrvolumens, die Auswirkungen der Einfuhren auf den Preis der gleichartigen Ware und ihre Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu stützen, so dass die auf der Grundlage von 15 Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen nicht automatisch in einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten angewandt werden könnten, ohne zu prüfen, ob die Verfahren aufgrund vergleichbarer Auskünfte für eine erweiterte Gemeinschaft hätten eingeleitet werden können.
53 Die Klägerinnen sind im Wesentlichen der Ansicht, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, eine Untersuchung unter Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden Erweiterung durchzuführen, da keine Bestimmung der Verordnungen Nr. 384/96 und Nr. 2026/97 es ihr verwehrt habe, Auskunftsverlangen zu stellen.
54 Sie weisen das Vorbringen des Rates zurück, das sich auf die Methode stützt, die in der Mitteilung über die Möglichkeit einer Überprüfung der Maßnahmen wegen der Erweiterung vorgesehen ist. Diese Mitteilung könne keine Abweichung von den einschlägigen Vorschriften durch die Gemeinschaftsorgane rechtfertigen. Die Klägerinnen räumen zwar ein, dass dort ausgeführt werde, nicht abgeschlossene Verfahren könnten zur Anwendung von Zöllen in allen neuen Mitgliedstaaten führen, doch sind sie im Wesentlichen der Ansicht, dass die vorgesehenen Lösungen, insbesondere die Möglichkeit einer Interimsüberprüfung durch die Kommission, hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Erweiterung nicht abgeschlossenen Verfahren nicht von Interesse seien. In dieser Hinsicht weisen sie darauf hin, dass eine Interimsüberprüfung nicht vor Ablauf eines Jahres ab Einführung der relevanten Maßnahmen beantragt werden könne.
55 Die Feststellung in bestimmten speziellen Fällen, dass die Ausweitung der Untersuchung auf die neuen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Untersuchung nicht grundlegend ändere, sei außerhalb der untersuchten Sachverhalte unerheblich.
56 Der Rat ist der Ansicht, dass die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zu Recht auf die erweiterte Gemeinschaft ausgeweitet worden seien. Aus der beschränkten globalen wirtschaftlichen Bedeutung der Erweiterung folge, dass die Ergebnisse der Untersuchungen, die sich auf die Gemeinschaft von 15 Mitgliedstaaten bezogen hätten, grundsätzlich auch für die erweiterte Gemeinschaft gälten, was durch die begrenzte Anzahl der Anträge auf Interimsüberprüfungen bestätigt werde. Eine systematische Überprüfung aller bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen hätte für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten eine beträchtliche Belastung dargestellt und zu zusätzlichen Kosten geführt und sei in der Praxis nicht realisierbar.
57 Der Rat trägt vor, dass die Mitteilung über die Möglichkeit einer Überprüfung der Maßnahmen wegen der Erweiterung eine komplexe Übergangslösung vorsehe, die in den der Gemeinschaft zuerkannten Wertungsspielraum falle und auf einem zweistufigen Überprüfungsverfahren beruhe, das es erlaube, Anpassungen vorzunehmen, wenn dies gerechtfertigt sei.
58 Zum einen folge daraus, dass ab dem 1. Mai 2004 alle geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen automatisch auf Einfuhren in die auf 25 Mitgliedstaaten erweiterte Gemeinschaft Anwendung fänden und dass, wenn Untersuchungen, die zum 1. Mai 2004 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, Maßnahmen nach sich zögen, diese ebenfalls für die Einfuhren in alle 25 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gälten.
59 Zum anderen sei ein Überprüfungsverfahren vorgesehen worden, um dafür zu sorgen, dass Korrekturen vorgenommen werden könnten. Der Rat weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass die Kommission bereit gewesen sei, auf Antrag jeder interessierten Partei die Antidumping‑ und Antisubventionsmaßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 19 der Verordnung Nr. 2026/97 zu überprüfen, ohne den Ablauf der Frist von einem Jahr abzuwarten, da sie öffentlich mitgeteilt habe, dass sie ihr Recht auf Einleitung einer Überprüfung auf eigene Initiative ausüben werde. Der Rat weist darauf hin, dass die Klägerinnen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätten, und sieht den Grund dafür darin, dass sie nicht davon überzeugt gewesen seien, dass eine Interimsprüfung zu für sie günstigeren Ergebnissen geführt hätte.
60 Darüber hinaus seien die Rügen der Klägerinnen reine Formsache, da sie nicht vortrügen, dass eine die 25 Mitgliedstaaten umfassende Untersuchung andere Ergebnisse erbracht hätte, und sie hätten keinerlei Beweis dafür vorgelegt.
61 Schließlich habe die Kommission die Auswirkungen der Erweiterung in allen nicht abgeschlossenen Verfahren, einschließlich der beiden in Rede stehenden Verfahren, der Vollständigkeit halber untersucht, und die Ergebnisse unterschieden sich nicht wesentlich.
Würdigung durch das Gericht
62 Es ist unstrittig, dass zwar der Untersuchungszeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 dauerte, als die Gemeinschaft nur aus 15 Mitgliedstaaten bestand, dass die vorläufigen Verordnungen aber am 19. Mai 2004 und die angefochtenen Verordnungen am 13. September 2004 erlassen worden sind, als die Gemeinschaft 25 Mitgliedstaaten umfasste.
63 Es ist daran zu erinnern, dass Antidumping- und Ausgleichszölle keine Sanktion eines früheren Verhaltens darstellen, sondern eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumping- und Subventionspraktiken ergibt (vgl. hinsichtlich Antidumpingzöllen Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, Randnr. 60). Zudem stützt sich nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2026/97 die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung, zum einen des Volumens der gedumpten oder subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
64 Daraus ergibt sich, dass die Zusammensetzung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Einführung der Antidumping- und Ausgleichszölle bei der Festsetzung dieser Zölle zu berücksichtigen ist. Soweit es sich bei den Auskünften, die die Kommission im Untersuchungszeitraum erhielt, nicht um Auskünfte im Hinblick auf die Erweiterung handelte und sie deshalb nur die Gemeinschaft von 15 Mitgliedstaaten betrafen, oblag es der Kommission beim Erlass der vorläufigen Verordnungen und gegebenenfalls dem Rat beim Erlass der angefochtenen Verordnungen, zu prüfen, ob diese Auskünfte auch im Hinblick auf eine Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten relevant sind.
65 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/86 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2026/97 beinhalten zwar ein Verbot, Informationen zu berücksichtigen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch der Umstand, dass es sich bei der Erweiterung um ein Ereignis handelt, das nach dem Untersuchungszeitraum stattfand, die Gemeinschaftsorgane keinesfalls von der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Pflicht befreien.
66 Das Gericht hat zu Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 bereits darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten gewährleisten sollen, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind, indem sie sicherstellen, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 59).
67 Außerdem lässt Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 mit der Verwendung des Begriffs „normalerweise“ Ausnahmen von dem Verbot zu, Informationen über einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum einzubeziehen. In Bezug auf Umstände, die für die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen günstig sind, ist entschieden worden, dass die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet sind, Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, sofern nicht diese Umstände neue Entwicklungen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen erscheinen lassen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, Sinochem Heilongjiang/Rat, T‑161/94, Slg. 1996, II‑695, Randnr. 88, und vom 20. Juni 2001, Euroalliages u. a./Kommission, T‑188/99, Slg. 2001, II‑1757, Randnr. 75). Wenn dagegen Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum die Einführung oder Erhöhung eines Antidumpingzolls rechtfertigen, weil sie das gegenwärtige Verhalten der betroffenen Unternehmen widerspiegeln, dann ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Organe befugt oder sogar verpflichtet sind, diese Umstände zu berücksichtigen (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 61). Diese Überlegung kann auf die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2026/97, dessen Wortlaut in diesem Punkt mit dem von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 identisch ist, übertragen werden.
68 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn die Organe der Gemeinschaft über ein solches Ermessen verfügen, kommt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14, und des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T‑167/94, Slg. 1995, II‑2589, Randnr. 73).
69 Es ist festzustellen, dass der Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zwischen dem Ende des Untersuchungszeitraums und dem Erlass der angefochtenen Verordnungen einen relevanten Gesichtspunkt darstellt, den die Organe im Sinne der oben in Randnr. 68 angeführten Rechtsprechung untersuchen mussten, um seine Auswirkungen auf die beiden laufenden Verfahren zu beurteilen.
70 Entgegen dem Vorbringen des Rates kann der bloße Verweis auf die angenommene begrenzte globale wirtschaftliche Bedeutung der Erweiterung die Organe nicht von dieser Verpflichtung entbinden, da eine solche allgemeine Erwägung nicht den speziellen Wirtschaftssektor betrifft, zu dem die betreffenden Einfuhren gehören.
71 Die Mitteilung der Kommission über die Möglichkeit einer Überprüfung der Maßnahmen wegen der Erweiterung kann keinesfalls eine ausreichende Berücksichtigung der Auswirkungen der Erweiterung auf die nicht abgeschlossenen Verfahren sein. Bei dieser Methode werden im Gegenteil die Auswirkungen der Erweiterung nicht von Amts wegen untersucht, es wird vielmehr die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung der fraglichen Maßnahmen geschaffen. Die bloße Möglichkeit einer solchen Überprüfung, die im Ermessen der Kommission liegt und nach dem Erlass der Verordnungen erfolgt, kann die Organe nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, sich zu vergewissern, dass die Erweiterung der Gemeinschaft sich nicht auf die Höhe der Antidumping- und Antisubventionszölle auswirken kann.
72 Aus dem allgemeinen Offenlegungsdokument betreffend die Aspekte Schädigung, ursächlicher Zusammenhang und Interesse der Gemeinschaft in beiden Verfahren ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Folgen der Erweiterung für die Erheblichkeit der im Untersuchungszeitraum erlangten Informationen beurteilt hat. In diesem Dokument stellt die Kommission fest – ohne dass dies von den Klägerinnen bestritten wird –, dass zum einen die Einfuhren aus Indien in die neuen Mitgliedstaaten zu einem etwas niedrigeren als dem im Untersuchungszeitraum festgestellten Preis erfolgten und dass zum anderen in Bezug sowohl auf Verkauf und Produktion als auch auf die Einfuhr der betroffenen Ware der Anteil der zehn neuen Mitgliedstaaten gering war. Darüber hinaus wird in demselben Dokument erwähnt, dass die beiden einzigen bekannten Produktionsstätten für die betroffene Ware in den neuen Mitgliedstaaten in Polen liegen und dass die Kommission Informationen aus einer von den polnischen Behörden im Jahr 2003 durchgeführten Antidumpinguntersuchung erhalten hat, wonach die Preise für die Einfuhren aus Indien nach Polen um 4 % niedriger sind als diejenigen der Einfuhren in die Gemeinschaft.
73 Dadurch, dass die Kommission eine solche die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum betreffende Überprüfung vorgenommen hat, hat sie sich vergewissert, dass die durch die Untersuchung erlangten Informationen weiterhin repräsentativ für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Einführung der Antidumping- und Ausgleichszölle sind. Somit hat sie nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, alle im vorliegenden Fall erheblichen Gesichtspunkte zu untersuchen.
74 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Vorbringen, die Organe hätten prüfen müssen, ob es aufgrund ihrer Informationen möglich gewesen wäre, eine Untersuchung in einer erweiterten Gemeinschaft einzuleiten, zurückzuweisen ist. Aus ihnen folgt zwangsläufig, dass die Informationen, auf deren Grundlage die Kommission beschlossen hat, die in Rede stehenden Verfahren einzuleiten, die Einleitung einer Untersuchung in einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten ebenfalls rechtfertigen konnten.
75 Was die Bezugnahme auf die Vorschriften des Antidumping-Kodex 1994 und des Subventionsübereinkommens betrifft, genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen nicht darlegen, inwiefern diese sich inhaltlich von den Vorschriften der Verordnungen Nr. 384/96 und Nr. 2026/97 unterscheiden sollen, die die dort enthaltenen besonderen Verpflichtungen umsetzen.
76 Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Qualifizierung der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung als Subvention und Festsetzung der Höhe der Ausgleichszölle
Vorbringen der Parteien
77 Die Klägerinnen tragen vor, dass die angefochtene Antisubventionsverordnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2026/97 sowie deren Anhang III und Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. ii und Art. 19 Abs. 3 des Subventionsübereinkommens verstoße und wegen der Einführung von Ausgleichszöllen in unangemessener Höhe mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und Verfahrensfehlern behaftet sei.
78 Vorab weisen sie darauf hin, dass ein Ausführer aufgrund der indischen „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (im Folgenden: DEPB) eine Gutschrift für die Einfuhr erhalten könne, deren Höhe dem Betrag der Zölle entspreche, die für die Einfuhr der für die Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Ware auf einer einheitlichen Grundlage nach den „Standard technical Input-Output“-Normen (im Folgenden: SION-Norm) erforderlichen Ausgangsstoffe entrichtet worden seien. Sie betonen die Bedeutung der Erstattung der Abgaben, die bei der Einfuhr der für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Teile erhoben worden seien, insbesondere des kostspieligsten von ihnen, Nadelkoks, der in Indien nicht verfügbar sei.
79 Die Klägerinnen wenden sich gegen die in der angefochtenen Antisubventionsverordnung vorgenommene Einstufung als Subvention. Selbst wenn man darüber diskutieren könne, ob die DEPB Elemente einer Subvention enthalte, sei jedenfalls zu Unrecht entschieden worden, dass der anfechtbare Vorteil aus dem Gesamtbetrag der normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Einfuhrabgaben bestehe. Nur die übermäßige Erstattung könne eine Subvention darstellen.
80 Dies ergebe sich erstens aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2026/97 in Verbindung mit ihrem Anhang I Ziff. i. Auch Anhang II Teil I Nr. 2 untermauere diese Einschätzung. Daraus ergebe sich, dass nur dann eine Subvention vorliegen könne, wenn ein Rückerstattungssystem zu einer übermäßigen Rückerstattung führe, und nur bis zur Höhe des überschießenden Betrags. Die Kommission habe somit nachzuweisen, dass eine übermäßige Rückerstattung vorliege, bevor sie sie eventuell als Subvention einstufe. Die Definition im Anhang III Nr. 1 folge dem gleichen Ansatz. Nach Ansicht der Klägerinnen ist, da die DEPB als Ersatzrückerstattungssystem einzustufen sei, Anhang III der Verordnung Nr. 2026/97 anwendbar, den der Rat nicht untersucht habe.
81 Das Vorbringen des Rates, dass eine Subvention sogar ohne übermäßige Zahlung vorliegen könne, wenn die fragliche Regelung nicht genau den Bestimmungen der Anhänge I bis III der Verordnung Nr. 2026/97 entspreche, beruhe auf der fehlerhaften Prämisse, dass diese Anhänge die verschiedenen Voraussetzungen eines vollkommenen Rückerstattungssystems festlegten, während es sich vielmehr um Leitlinien zur Ermittlung, ob Schutzvorkehrungen gegen eine mögliche übermäßige Erstattung bestünden, handele.
82 Zweitens sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass die DEPB kein korrekt erstellter Mechanismus für Zollermäßigungen sei, da in Indien kein Verfahren zur Nachprüfung ihrer rechtmäßigen Durchführung vorgesehen sei. Für die Klägerinnen existiere ein solcher Mechanismus, der aus den folgenden Elementen bestehe: zum einen aus der Anwendung und strikten Durchführung der SION-Norm und zum anderen aus den Umständen, dass die Gutschriften bei Ausfuhren erteilt würden und nach den „Input-output“‑Normen nur für Einfuhren von vorgeleisteten Ausgangsstoffen verwendet werden dürften. Sie machen auch geltend, dass die meisten indischen Ausführer die DEPB auf die gleiche Art und Weise verwendeten wie ein Rückerstattungssystem, das die Verpflichtung enthalte, jede Rückerstattung für die Entrichtung der Einfuhrabgaben zu verwenden, die für genau die Vorleistungen zu entrichten seien, die bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht würden, da ein solches Verfahren wirtschaftlich sinnvoll sei. Dieses System, das auf Anreizen für die Wirtschaftsbeteiligten beruhe, entspreche somit praktischen Erwägungen und dem Bedürfnis nach einer Verwaltungsvereinfachung im gesamten indischen Hoheitsgebiet.
83 Drittens werfen die Klägerinnen den Organen vor, dass sie sich bei ihrer Untersuchung nicht vergewissert hätten, ob bei der Berücksichtigung der Vorleistungen eine übermäßige Erstattung vorgelegen habe, und dass sie somit den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die grundlegenden Prinzipien der Verordnung Nr. 2026/97 verletzt hätten. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass für die Kommission eine besondere Verpflichtung bestehe, zu untersuchen, ob die Regierung des Ausfuhrstaats ein System oder ein Verfahren eingeführt habe, mit dem bestätigt werden könne, welche Vorleistungen bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht worden seien und in Höhe welches Betrags. Da festgestellt worden sei, dass es ein solches System in Indien nicht gebe, hätte die Kommission eine Untersuchung durchführen müssen, um zum einen zu prüfen, ob die DEPB in der Praxis funktioniert habe und zum anderen, in welchem Umfang sie den Ausführern eine übermäßige Erstattung habe gewähren können, damit nur auf diese ein Ausgleichszoll erhoben werde. Es sei unlogisch, anzunehmen, dass es den indischen Behörden obliege, eine neue Prüfung durchzuführen, da diese voraussetze, dass es ausreichende Prüfungssysteme gebe, die, wenn es sie gegeben hätte, die Gewährung einer übermäßigen Erstattung verhindert hätten. Auf jeden Fall sei es Aufgabe der Gemeinschaftsorgane, zu ermitteln, ob eine Subvention vorliege und bejahendenfalls in welcher Höhe.
84 Viertens berufen sie sich darauf, dass es einen Grundsatz des internationalen Rechts gebe, der in dem Subventionsübereinkommen und im Zollsystem der Gemeinschaft verankert sei, nach dem ein Hersteller keine Zölle auf Waren zu entrichten habe, die nur zur Bearbeitung und anschließenden Wiederausfuhr eingeführt würden. Es gebe jedoch auf internationaler Ebene keine zwingende Definition der Voraussetzungen für ein solches Verfahren. Die Vorgehensweise der Gemeinschaftsorgane laufe darauf hinaus, Indien, einem Entwicklungsland, das kein ausgebautes Zollsystem habe, ein Verfahren aufzuerlegen, das genau demjenigen des Zollkodex der Gemeinschaft entspreche.
85 Fünftens weisen die Klägerinnen hilfsweise darauf hin, dass, falls entschieden werde, die Subvention bestehe aus dem Gesamtbetrag der Ermäßigung, ob diese nun übermäßig sei oder nicht, die Kommission noch den Betrag der anfechtbaren Subvention berechnen müsse. Sie machen geltend, dass dieser nach Art. 5 der Verordnung Nr. 2026/97 nur aus dem dem Empfänger erwachsenden Vorteil bestehe. Da allgemein anerkannt sei, dass die bei der Herstellung einer ausgeführten Ware verbrauchten Vorleistungen von den Einfuhrabgaben befreit seien, könne ein Vorteil nur dann gewährt werden, wenn der Ausführer eine Erstattung erhalte, die den Betrag der Einfuhrabgaben, der auf die bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen entrichtet worden sei, übersteige.
86 Nach Ansicht des Rates ist dieser Klagegrund unbegründet.
Würdigung durch das Gericht
87 Im Rahmen dieses Klagegrundes werfen die Klägerinnen den Organen im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs der Subvention und einen Fehler bei der rechtlichen Einordnung der DEPB begangen zu haben sowie schließlich gegen eine Verfahrenspflicht verstoßen zu haben, indem sie nicht untersucht hätten, wie die DEPB in Wirklichkeit funktioniere.
88 Seiner Bezeichnung nach bezieht sich dieser Klagegrund auch auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Klägerinnen erklären jedoch nicht, inwiefern die Einstufung der DEPB als Subvention gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen soll. Eine solche Rüge entspricht somit nicht Art. 44 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, da sie nicht so klar und genau ist, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Sie ist daher für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Randnrn. 333 und 334).
– Zum Vorwurf der rechtsfehlerhaften Auslegung des Begriffs der Subvention
89 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2026/97 lautet: „Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn … eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn … die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften); in dieser Hinsicht gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf der gleichartigen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Ware liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention, sofern die Befreiung nach den Bestimmungen der Anhänge I bis III gewährt wird.“
90 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Anhänge I bis III der Verordnung Nr. 2026/97 entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht einfache Leitlinien für die Ermittlung, ob Schutzvorkehrungen gegen eine mögliche übermäßige Erstattung bestehen, sind, sondern Regeln enthalten, die zu beachten sind, damit eine Zollerstattung oder ‑befreiung nicht als Subvention eingestuft wird. Diese Auslegung ergibt sich zwingend angesichts des völlig klaren Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2026/97. Außerdem ergibt sich aus der Systematik dieses Artikels, dass die Abweichung für Zollbefreiungen oder ‑erstattungen eine Ausnahme von dem Grundsatz ist, dass der Verzicht auf normalerweise zu entrichtende öffentliche Abgaben oder deren Nichterhebung eine Subvention darstellt. Sie ist deshalb eng auszulegen.
91 Infolgedessen hat der Rat dadurch, dass er in den Erwägungsgründen 8 und 9 der angefochtenen Antisubventionsverordnung entschieden hat, dass wegen der Nichtbeachtung der Bestimmungen der Anhänge I bis III der Verordnung Nr. 2026/97 der Betrag der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Abgaben den anfechtbaren Vorteil bildete, keine rechtsfehlerhafte Auslegung der Verordnung Nr. 2026/97 vorgenommen. Nur den erhaltenen Überschuss als Subvention einzustufen, wie die Klägerinnen vortragen, setzt nämlich zuvor voraus, dass die Erstattungs‑ oder Befreiungsregelung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2026/97 und folglich mit ihren Anhängen I und III vereinbar ist.
92 Aus den gleichen Gründen ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 2026/97, nach dem „[d]ie Höhe der anfechtbaren Subventionen … anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet [wird], der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird“, zurückzuweisen. Er beruht nämlich auf der gleichen fehlerhaften Prämisse, dass die Ausführer einen Anspruch auf Erstattung der Zölle für die in den zur Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Vorleistungen hätten, während sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass Voraussetzung dieses Anspruchs die Beachtung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2026/97 ist.
93 Diesem Ergebnis steht auch nicht die Bezugnahme auf Anhang I Ziff. i, Anhang II Teil I Nr. 2 und auf Anhang III Teil I entgegen, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein Erstattungssystem eine Subvention darstellen kann, wenn es zur Zahlung von Beträgen führt, deren Höhe die der erhobenen Beträge überschreitet. In diesen verschiedenen Vorschriften wird auf den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2026/97 enthaltenen Grundsatz hingewiesen, sie sollen jedoch nicht die Kriterien bestimmen, die ein Rückerstattungssystem aufweisen muss, um mit diesem Artikel vereinbar zu sein, da diese in anderen Vorschriften der Anhänge II und III der Verordnung Nr. 2026/97 aufgeführt sind.
94 Was schließlich Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2026/97 sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. iii und Art. 19 Abs. 3 des Subventionsübereinkommens betrifft, auf die in der Bezeichnung des vorliegenden Klagegrundes Bezug genommen wird, erklären die Klägerinnen nicht, inwiefern sie sich auf die Untersuchung der Voraussetzungen auswirken, die eine Regelung über die Befreiung oder Erstattung von Einfuhrabgaben erfüllen muss, um nicht als Subvention angesehen zu werden.
– Zum Vorwurf der fehlerhaften Einstufung der DEPB als Subvention
95 Anhang II Teil II Nr. 4 der Verordnung Nr. 2026/97 lautet: „Wird behauptet, dass ein … Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermäßiger Nachlass oder eine übermäßige Rückerstattung gewährt wird, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss die Kommission in der Regel als Nächstes prüfen, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht.“ Anhang III Teil II Nr. 2 der Verordnung Nr. 2026/97 hat hinsichtlich eines Rückerstattungssystems für Ersatz einen vergleichbaren Wortlaut.
96 Aus Anhang II Teil II Nr. 5 der Verordnung Nr. 2026/97 ergibt sich: „Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrland in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach [Teil II] Nummer 4 vorgenommen werden.“ Anhang III Teil II Nr. 3 der Verordnung Nr. 2026/97 hat hinsichtlich eines Rückerstattungssystems für Ersatz einen vergleichbaren Wortlaut.
97 Für die Annahme, dass die DEPB nicht als zulässiges Rückerstattungssystem für Vorleistungen oder für Ersatz angesehen werden könne, hat sich der Rat u. a. auf den Umstand gestützt, der im neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Antisubventionsverordnung beschrieben ist:
„Die indische Regierung [wandte] kein wirksames Überprüfungssystem oder -verfahren an …, um festzustellen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden und in welchem Umfang (Anhang II Teil II Nummer 4 der [Verordnung Nr. 2026/97] und Anhang III Teil II Nummer 2 der [Verordnung Nr. 2026/97] im Fall von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Darüber hinaus führte die indische Regierung nach der Ausfuhr keine weitere Überprüfung durch, um auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen festzustellen, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hatte, obwohl dies gemäß Anhang II Teil II Nummer 5 und Anhang III Teil II Nummer 3 der [Verordnung Nr. 2026/97] für den Fall, dass kein wirksames Überprüfungssystem angewendet wird, normalerweise vorgeschrieben ist.“
98 Der Rat hat die in den Anhängen II und III der Verordnung Nr. 2026/97 genannten Kriterien korrekt ausgelegt; diese Kriterien bezwecken die Überprüfung, dass es nach der Rückerstattungsregelung des Ausfuhrlands möglich ist, den tatsächlichen Verbrauch der Vorleistungen oder des Ersatzes nachzuprüfen. Das erste Kriterium betrifft ein System oder Verfahren, nach dem eine solche Prüfung durchgeführt werden kann. Das zweite Kriterium, das hilfsweise für den Fall gilt, dass ein solches Verfahren oder eine solches System nicht existiert oder nicht angewandt wird, besteht in einer Prüfung durch das Ausfuhrland auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen oder der tatsächlichen Geschäftsvorgänge.
99 Der Rat hat zu Recht angenommen, dass die DEPB den Kriterien in den Anhängen II und III der Verordnung Nr. 2026/97 nicht entsprochen habe.
100 Zum einen ergibt sich aus der in den Erwägungsgründen 23 bis 30 der vorläufigen Antisubventionsverordnung aufgeführten Beschreibung der DEPB, die vom Rat im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Antisubventionsverordnung bestätigt und von den Klägerinnen nicht bestritten wird, nicht, dass die indische Regierung ein Nachprüfungsverfahren oder einen Nachprüfungsmechanismus eingeführt hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist die Verbindung mehrerer Faktoren, u. a. der Anwendung der SION-Norm, der Verwendung der Gutschriften für die Einfuhren von Vorleistungen und des in ihren Schreiben geltend gemachten Umstands, dass die meisten indischen Ausführer die DEPB auf die gleiche Art und Weise nutzen wie eine Erstattungsregelung, die die strikte Verpflichtung auferlegt, jede Erstattung für die Entrichtung der Einfuhrabgaben auf genau die Vorleistungen zu verwenden, die bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Waren eingesetzt werden, nicht mit einem Nachprüfungsverfahren oder einem Nachprüfungssystem im Sinne von Anhang II Teil II Nr. 4 und von Anhang III Teil II Nr. 2 der Verordnung Nr. 2026/97 vergleichbar.
101 Zum anderen steht fest, dass die indischen Behörden keine Prüfung nach der Ausfuhr vorgenommen haben, wozu sie nach Anhang II Tei II Nr. 5 der Verordnung Nr. 2026/97 und Anhang III Teil II Nr. 3 dieser Verordnung bei Fehlen eines Nachprüfungsverfahrens oder einer Nachprüfungsregelung verpflichtet gewesen wären. Dieser Punkt wird zudem durch das Vorbringen der Klägerinnen bestätigt, wonach es Sache der Gemeinschaft sei, eine solche Prüfung vorzunehmen.
102 Der Rat konnte somit zu Recht annehmen, dass die DEPB nicht die in den Anhängen II und III der Verordnung Nr. 2026/97 aufgeführten Kriterien erfülle und dass sie folglich nicht als zulässige Rückerstattungsregelung für Vorleistungen oder für Ersatz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung angesehen werden könne.
103 Diesem Ergebnis steht die Verwendung des Ausdrucks „in der Regel“ in den Anhängen II und III der Verordnung Nr. 2026/97 nicht entgegen. Zwar bedeutet dieser, dass die Organe unter besonderen Umständen eventuell andere Kriterien heranziehen können, doch kann ihnen dadurch nicht die Möglichkeit genommen werden, sich für die Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückerstattungsregelung für Vorleistungen oder für Ersatz auf das Fehlen der vorgesehenen Kriterien zu stützen.
104 Das Vorbringen der Klägerinnen, dass es keine verbindliche Definition für ein Rückerstattungsverfahren für Zölle auf internationaler Ebene gebe und dass Indien ein Entwicklungsland sei, spricht nicht gegen dieses Ergebnis. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Anhänge II und III der Verordnung Nr. 2026/97 den Anhängen II und III des Subventionsübereinkommens entsprechen und dass Letztere keine Unterscheidung zugunsten von Entwicklungsländern treffen.
105 Überdies stützt sich die DEPB nicht auf die Vorleistungen oder den Ersatz, die tatsächlich für die zur Ausfuhr bestimmte Ware verwendet wurden, sondern auf eine einfache Schätzung ihrer Menge. Insoweit erfüllt diese Regelung nicht die Bedingung der tatsächlichen Verwendung der Vorleistungen in der zur Ausfuhr bestimmten Ware. Eine solche Bedingung ergibt sich implizit, aber zwangsläufig aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2026/97 sowie aus ihren Anhängen II und III.
– Zur fehlenden Untersuchung des tatsächlichen Funktionierens der DEPB
106 Aus den vorstehenden Randnrn. 95 und 96 ergibt sich, dass die Kommission nur feststellen muss, ob die Regierung des Ausfuhrstaats über ein Kontrollsystem oder ‑verfahren verfügt und dieses anwendet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist die Kommission nicht verpflichtet, das Funktionieren der DEPB in der Praxis zu untersuchen. Besteht kein angemessenes Kontrollsystem oder -verfahren, obliegt es dem Ausfuhrstaat und nicht der Gemeinschaft, eine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen und der in Rede stehenden tatsächlichen Geschäftsvorgänge durchzuführen. Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.
107 Nach allem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Nichtberücksichtigung der Auswirkungen der geahndeten wettbewerbswidrigen Praktiken auf den Gemeinschaftsmarkt bei der Feststellung der Schädigung
Vorbringen der Parteien
108 Die Klägerinnen tragen vor, dass die angefochtenen Verordnungen zum einen gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 6 und 7 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 384/96 sowie die Art. 3 und 9 des Antidumping-Kodex 1994 und zum anderen gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 6 und 7 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2026/97 sowie die Art. 15 und 19 des Subventionsübereinkommens verstießen, dass sie mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien, soweit damit, obwohl keine korrekte und angemessene Feststellung der Schädigung vorgenommen worden sei, aufgrund von Angaben, deren Zuverlässigkeit durch das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung gering sei, endgültige Zölle auf Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt worden seien.
109 Sie erinnern daran, dass Antidumping- und Ausgleichszölle nur nach einer Untersuchung verhängt werden dürfen, in der eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt worden sei. In Anwendung der Regeln der WTO sei es erforderlich, sich zu vergewissern, dass die Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen nicht den Zugang der betreffenden Einfuhren zum Gemeinschaftsmarkt versperre, wenn die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft andere Ursachen gehabt haben könne. Deshalb sei eine präzise Berechnung der genauen Höhe der Schädigung erforderlich, um zu verhindern, dass eine durch andere Faktoren verursachte Schädigung den untersuchten Einfuhren zugerechnet werde, und um eine effektive Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls zu ermöglichen.
110 Sie betonen auch die Bedeutung, die der Gemeinschaftsrichter der Feststellung beimesse, welche Rolle andere Faktoren und insbesondere etwaige wettbewerbswidrige Praktiken bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gespielt hätten. Daher habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat (C‑358/89, Slg. 1992, I‑3813), einen Zoll mit der Begründung aufgehoben, die Kommission habe weder die durch die Einfuhren verursachte Schädigung ordnungsgemäß festgestellt noch untersucht, ob der relevante Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Schädigung nicht durch sein wettbewerbswidriges Verhalten selbst verursacht habe.
111 Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat (T‑58/99, Slg. 2001, II‑2521), obliege der Kommission die Prüfung, ob die fraglichen wettbewerbswidrigen Handlungen den Markt, der Gegenstand der Untersuchung gewesen sei, beeinträchtigt hätten und, gegebenenfalls, ob es in Bezug auf die Schädigung möglich gewesen sei, zuverlässige Ergebnisse zu erzielen. Ebenso seien die Organe nach Art. 8 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 2026/97 und Art. 3 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 384/96 verpflichtet, den untersuchten Einfuhren nicht die negativen Auswirkungen zuzurechnen, die sich für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus seinem eigenen wettbewerbswidrigen Verhalten ergäben. Daher müsse die Kommission im Falle eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, das zu einer Festsetzung der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt der Waren führe, die Gegenstand einer Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung seien, das Verfahren beenden, da dieses wettbewerbswidrige Verhalten die Feststellung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs ungültig, ja sogar unmöglich mache.
112 In dem vorliegenden Verfahren hätte das wettbewerbswidrige Verhalten, das von der Kommission mit ihrer Entscheidung 2002/271/EG vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (ABl. 2002, L 100, S. 1) geahndet worden sei, berücksichtigt werden müssen. Zum einen habe es sich bei den hauptsächlichen Auswirkungen um künstlich erhöhte Preise bis März 1998 gehandelt. Dadurch werde sowohl die genaue Feststellung des Preises für die Einfuhren aus Indien, der ungewöhnlich niedrig sein solle, als auch die einer angemessenen Höhe der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindert. Die wettbewerbswidrigen Praktiken hätten auch zu einer künstlichen Erhöhung der Marktanteile der Gemeinschaftshersteller geführt. Aus dem Umstand, dass die Preise gefallen seien, dürften somit keine Konsequenzen gezogen werden. Die Klägerinnen schließen daraus, dass die Kommission keine zuverlässige Bewertung der Schadensindikatoren habe vornehmen können. Nach Ansicht der Klägerinnen hätte sie auf die Frage eingehen müssen, ob die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen seien. Die Untersuchung sei durch die Umstände des vorliegenden Falls einfacher als in der Rechtssache, in der das Urteil Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, ergangen sei, da die Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Praktiken denselben Markt beträfen wie die in Rede stehenden Einfuhren. Deshalb sei ein Vergleich der Höhe der Preise für gemeinschaftliche und indische Graphitelektroden nicht möglich.
113 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung, dass das Kartell zum Zeitpunkt des Beginns des Bezugszeitraums, am 1. Januar 1999, nicht mehr wirksam gewesen sei. Es sei illusorisch zu behaupten, dass ein Kartell, das eine Festsetzung der Preise und eine Aufteilung der Märkte zum Gegenstand gehabt habe, sofort seine Wirkung verlieren könne, vor allem auf einem oligopolistischen Markt. Am 1. Januar 1999, als die Kommission ihre Untersuchung des Kartells eben erst begonnen habe, hätten dessen Auswirkungen ihren Höhepunkt erreicht, da u. a. die angewandten Preise in den vorausgegangenen Jahren vereinbart worden seien und sich somit auf einem sehr hohen Niveau befunden hätten. Der danach festgestellte Preisrückgang müsse deshalb mehr dem allmählichen Nachlassen der Wirkungen des Kartells als den Einfuhren aus Indien zugerechnet werden. In dieser Hinsicht hätten sie der Kommission Nachweise über gleichzeitige und identische Preiserhöhungen und damit Beweise dafür vorgelegt, dass der Markt nicht frei von Auswirkungen des Kartells gewesen sei.
114 Infolgedessen seien sowohl bei der Feststellung der Schädigung als auch der des ursächlichen Zusammenhangs offensichtliche Beurteilungsfehler begangen worden. Zum einen habe die Kommission nicht über angemessene und zuverlässige Indikatoren für die Bemessung der Schädigung verfügt. Im Wesentlichen sei Zweck der Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen die Wiederherstellung des Wettbewerbscharakters eines Marktes, deshalb müsse die Kommission eine genaue Vorstellung von dem Ausmaß des Wettbewerbs haben, der auf diesem Markt herrschen müsse. Im vorliegenden Fall sei die einzige quantifizierbare Angabe der Rückgang der Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der nicht mit einer bedeutenden Schädigung gleichgesetzt werden könne, die die Einführung von Zöllen rechtfertigen könne. Was zum anderen die Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs betreffe, sei der Rückgang der Leistung der Gemeinschaftshersteller deren eigenem Verhalten, nämlich den wettbewerbswidrigen Praktiken, und nicht den Einfuhren aus Indien zuzurechnen.
115 Der Rat trägt vor, dass die Organe geprüft hätten, ob das Bestehen eines früheren Kartells einen Einfluss auf die Angaben gehabt habe, die in Bezug auf die Schädigung zu berücksichtigen seien, und dass sie zu Recht entschieden hätten, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Würdigung durch das Gericht
116 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 bestimmt, dass ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden kann, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.
117 Art. 3 dieser Verordnung lautet:
„(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.
…
(6) Aus allen einschlägigen … Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen …
(7) Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können … folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, … handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller …“
118 Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 384/96 lautet: „Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen … erfordert, so setzt der Rat … einen endgültigen Antidumpingzoll fest. …“
119 Die Art. 1, 8 und 15 der Verordnung Nr. 2026/97 haben hinsichtlich Ausgleichszöllen einen vergleichbaren Wortlaut.
120 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Beantwortung der Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückzuführen ist, sowie der Frage, ob Einfuhren aus anderen Ländern oder, allgemeiner, ob andere bekannte Faktoren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mitverursacht haben, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen voraus, bei der die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle der Wertungen der Gemeinschaftsorgane ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T‑164/94, Slg. 1995, II‑2681, Randnr. 131, und Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 38).
121 Was erstens das Vorbringen betrifft, die Indikatoren für die Schädigung seien nicht zuverlässig, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2026/97 die Feststellung der Schädigung u. a. von der Zunahme der Einfuhren, der Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abhängt. Die Indikatoren, auf die sich die Gemeinschaftsorgane stützen, müssen somit normalen Marktbedingungen entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 46).
122 Aus der Analyse der maßgeblichen Abschnitte der vorläufigen Verordnungen, die durch die angefochtenen Verordnungen bestätigt werden, ergibt sich nicht, dass die Gemeinschaftsorgane dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, dass sie angenommen haben, dass zum Zeitpunkt des Beginns des Bezugszeitraums, dem 1. Januar 1999, das mit der Entscheidung 2002/271 geahndete wettbewerbswidrige Verhalten keine Auswirkungen mehr hatte (46. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung, und 90. Erwägungsgrund der vorläufigen Antisubventionsverordnung, bestätigt durch den 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Antidumpingverordnung und den 27. Erwägungsgrund der angefochtenen Antisubventionsverordnung).
123 Aus den Erwägungsgründen 77 bis 81 der vorläufigen Antidumpingverordnung und den Erwägungsgründen 121 bis 125 der vorläufigen Antisubventionsverordnung, die vom Rat im 21. Erwägungsgrund der angefochtenen Antidumpingverordnung und im 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Antisubventionsverordnung bestätigt wurden, ergibt sich nämlich, dass dieses Ergebnis durch eine Analyse gestützt wird, die in einem Bereich, in dem die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen, ausreichend überzeugend ist.
124 So wurde für die Annahme, dass das Kartell am 1. Januar 1999, der als Ausgangspunkt für den Bezugszeitraum gewählt worden war, keine Auswirkungen mehr hatte, festgestellt, dass praktisch alle Geschäftsvorgänge, die im Jahr 1999 tatsächlich in Rechnung gestellt und bezahlt worden waren, und die entsprechenden Preise aus Vereinbarungen nach Beendigung des Kartells (März 1998) resultierten. Diese Feststellung wurde auf den folgenden, im 78. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung und im 122. Erwägungsgrund der vorläufigen Antisubventionsverordnung geschilderten Umstand gestützt:
„Die Untersuchung ergab, dass in dem Zeitraum 1998–1999 rund 40 % der Geschäftsvorgänge durch Jahresverträge abgedeckt waren, rund 35 % durch Sechsmonatsverträge und rund 25 % durch Dreimonatsverträge oder Einzelaufträge. Langfristige Verträge (z. B. Dreijahresverträge) werden in jüngster Zeit häufiger verwendet, waren aber in den Jahren 1997/98 von untergeordneter Bedeutung, sofern sie überhaupt existierten, wie es auf einem Hochpreismarkt auch nicht anders zu erwarten ist.“
125 Ferner stützt sich der Rat auf die im 80. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung und im 124. Erwägungsgrund der vorläufigen Antisubventionsverordnung dargelegte Feststellung, dass eine Untersuchung der langfristigen Preise der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt ergeben habe, dass diese Preise in den 90er Jahren schrittweise gestiegen seien, 1998 einen Höchststand erreicht hätten und dann zwischen 1998 und 1999 um 14 % zurückgegangen seien.
126 Darüber hinaus hat die Kommission erläutert, warum die Preisentwicklung auf einem anderen Markt, dem der Elektroden großen Durchmessers (d. h. mit einem Durchmesser über 700 mm), nicht relevant war (79. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung und 123. Erwägungsgrund der vorläufigen Antisubventionsverordnung).
127 Zu prüfen bleibt, ob die vorstehenden Erwägungen nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen entkräftet werden.
128 Erstens tragen die Klägerinnen zum Beweis dafür, dass das Kartell am 1. Januar 1999 noch Auswirkungen auf den betreffenden Markt gehabt habe, vor, die Untersuchung des Kartells durch die Kommission habe zu diesem Zeitpunkt gerade erst begonnen und die wettbewerbswidrigen Auswirkungen hätten ihren Höchststand erreicht. Es genügt die Feststellung, dass sich die Organe zu Recht auf die Entscheidung 2002/271 stützten, aus der sich ergibt, dass die Untersuchung am 5. Juni 1997 begann (32. Erwägungsgrund) und dass der Verstoß bis Februar/März 1998 andauerte (155. Erwägungsgrund).
129 Zweitens verweisen die Klägerinnen auf die oligopolistische Struktur des betreffenden Marktes sowie darauf, dass es dort keinen oder nur einen sehr begrenzten Wettbewerb gegeben habe, um zu betonen, dass die Wiedereinführung des Wettbewerbs nicht schlagartig, sondern nur schrittweise habe erfolgen können. Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 122 bis 126 ergibt, ist es allein aufgrund des Wortlauts der vorläufigen und der endgültigen Verordnungen nicht möglich, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu erkennen. Es ist somit Sache der Klägerinnen, die Beweise vorzulegen, aufgrund deren das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 106, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T‑210/95, Slg. 1999, II‑3291, Randnr. 58, und Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 41).
130 In dieser Hinsicht tragen die Klägerinnen verschiedene Umstände vor, die nach ihrer Ansicht beweisen, dass nach dem 1. Januar 1999 gleichzeitige Preiserhöhungen von SGL und UCAR stattgefunden hätten und daher keine Rückkehr zu normalen Marktbedingungen erfolgt sei. In ihrem Schreiben vom 22. Juni 2004 weisen die Klägerinnen erneut auf diese Umstände hin und tragen weitere vor.
131 Insoweit genügt – ohne dass die Frage geklärt zu werden braucht, welcher Beweiswert manchen dieser Unterlagen aus dem Internet (Auszüge aus der Internetseite Yahoo Finance, Internetseiten von UCAR und SGL) zukommt – die Feststellung, dass sie nicht den wesentlichen Punkt betreffen, auf den die Kommission die Annahme stützt, dass am 1. Januar 1999 normale Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt waren, nämlich den bedeutenden Rückgang der Preise um 14 % zwischen 1998 und 1999; dieser Punkt wird vom Rat bestätigt. Mit diesen Dokumenten wollen die Klägerinnen lediglich nachweisen, dass nach dem 1. Januar 1999, insbesondere von 2002 bis 2004, Preiserhöhungen gleichzeitig stattgefunden hätten. Folglich stellen diese Unterlagen nicht die Argumentation in Frage, dass am 1. Januar 1999 die Auswirkungen früherer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen nicht mehr deutlich spürbar waren und dass infolgedessen die Indikatoren für die Schädigung hinreichend zuverlässig waren. Da diese Feststellung nicht unmittelbar in Frage gestellt wird, kann nicht angenommen werden, dass dieser behauptete parallele Anstieg der Preise auf den mit der Entscheidung 2002/271 geahndeten Praktiken beruhte oder dass er das Fehlen normaler Marktbedingungen beweist.
132 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen der Rechtssache, in der das von den Klägerinnen herangezogene Urteil Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, ergangen ist, in dem der Rat das Vorliegen des Umstands nicht bestritten hat, der nach der Entscheidung des Gerichts die Untersuchung der Preise der betroffenen Ware wenig zuverlässig machte.
133 Zweitens müssen folglich auch die anderen Argumente der Klägerinnen zurückgewiesen werden.
134 Zunächst haben die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen, dass sie angenommen haben, dass sich der Markt, nachdem die Auswirkungen der mit der Entscheidung 2002/271 geahndeten Praktiken nicht mehr erkennbar waren, in einer normalen Wettbewerbssituation befand.
135 Weiter trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rat und die Kommission bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen müssen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (Urteil Extramet Industrie/Rat, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, Slg. 2007, II‑669, Randnr. 72). Aus den oben angeführten Gründen ist jedoch davon auszugehen, dass die Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eventuell selbst verursacht haben mochte, zum Zeitpunkt des Beginns des Untersuchungszeitraums beendet war.
136 Was schließlich die von den Klägerinnen behaupteten Verstöße gegen die Art. 3 und 9 des Antidumping-Kodex 1994 und die Art. 15 und 19 des Subventionsübereinkommens betrifft, so machen die Klägerinnen nicht geltend, dass sie nicht der Ansicht sind, dass sich diese Vorschriften von denjenigen der Verordnungen Nrn. 384/86 und 2026/97 inhaltlich unterschieden, die die dort enthaltenen besonderen Verpflichtungen umsetzen.
137 Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum fünften Klagegrund: Nichtberücksichtigung der Auswirkungen anderer Faktoren bei der Feststellung der Schädigung und Verfahren zur Berechnung dieser Schädigung
Vorbringen der Parteien
138 Die Klägerinnen werfen den Gemeinschaftsorganen im Wesentlichen vor, die gesamte Schädigung den Einfuhren aus Indien zugerechnet zu haben, obwohl eine hinsichtlich anderer Faktoren, insbesondere anderer Einfuhren zu einem ungewöhnlich niedrigem Preis, angebrachte Untersuchung mit Sicherheit zu einer Feststellung von Dumping aus anderen Ländern als Indien, insbesondere aus Japan, geführt hätte. Folglich verstießen sowohl die vorläufigen als auch die angefochtenen Verordnungen gegen Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2026/97.
139 Zudem hätte im vorliegenden Fall, in dem andere Faktoren beim Rückgang der Preise der Waren ein Rolle gespielt haben könnten, die Kommission die Gewinnspanne nicht auf der Grundlage eines Zielpreises ermitteln dürfen, der dem Preis entsprechen solle, der ohne Dumping und Subvention gegolten haben müsste (underselling price), sondern sie hätte vielmehr der anerkannten Praxis der Preisunterbietung (undercutting price) folgen müssen. Die von der Kommission gewählte Methode, die auf einem Vergleich des indischen Ausfuhrpreises mit den Zielpreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beruhe und eine als angemessen erachtete Gewinnspanne einschließe, führe dazu, dass den indischen Einführern die gesamte Schädigung, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vermutlich entstanden sei, angelastet werde, obwohl die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie nicht nur auf sie zurückzuführen sei. Dies sei genau die Folge, die Art. 3 Abs. 7 der Verordnung 384/96 und Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2026/97 verhindern wollten.
140 Die Klägerinnen machen geltend, der Rat scheine die unterschiedlichen Begriffe Kausalität und Ausschluss anderer Faktoren der Feststellung der Schädigung zu verwechseln. Sie sind nicht der Meinung, dass in einem bestimmten Fall von Dumping oder von Subventionen das Vorliegen anderer Faktoren als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft diesem jeden Schutz nehmen müsse, sie betonen nur, dass nach Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 der durch diese anderen Faktoren verursachte Schaden nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden dürfe.
141 Der Rat ist der Ansicht, dass der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen sei.
Würdigung durch das Gericht
142 Nach Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2026/97 werden andere bekannte Faktoren als die gedumpten oder subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten oder subventionierten Einfuhren angelastet wird.
143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Verantwortlichkeit für eine Schädigung den in Rede stehenden Einfuhren auch dann zugerechnet werden, wenn deren Auswirkungen nur ein Teil einer größeren, auf andere Faktoren, insbesondere Einfuhren aus Drittländern, zurückgehenden Schädigung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, Slg. 1988, 5731, Randnr. 62).
144 Es ist jedoch Sache der Gemeinschaftsorgane, zu überprüfen, ob die Auswirkungen dieser anderen Faktoren den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie nicht unterbrochen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995, Koyo Seiko/Rat, T‑166/94, Slg. 1995, II‑2129, Randnrn. 79, 81 und 82, und vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T‑97/95, Slg. 1998, II‑85, Randnr. 98).
145 Ebenso obliegt es ihnen, sich zu vergewissern, dass die Schädigung, die auf diese anderen Faktoren zurückzuführen ist, bei der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 und von Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2026/97 nicht berücksichtigt wird und dass infolgedessen der auferlegte Antidumping- oder Ausgleichszoll nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die gedumpten oder subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1], dessen Formulierung derjenigen von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 und von Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2026/97 ähnlich ist, Urteil vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnrn. 59 und 60).
146 Folglich müssen die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren, insbesondere von Einfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern, nicht nur bei der Untersuchung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den geprüften Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, sondern auch bei der Feststellung der ihm entstandenen Schädigung beurteilen.
147 Im Licht dieser Erwägungen müssen die Rügen der Klägerinnen hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Auswirkungen anderer Faktoren und der Wahl des Verfahrens zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle untersucht werden.
– Zur Rüge der Nichtberücksichtigung der Auswirkungen anderer Faktoren
148 Einzig die Nichtberücksichtigung der Einfuhren aus Japan wird von den Klägerinnen ausdrücklich bemängelt.
149 Die Kommission hat sich in ihren vorläufigen Verordnungen, deren maßgebliche Erwägungsgründe (83 bis 88 der vorläufigen Antidumpingverordnung und 127 bis 132 der vorläufigen Antisubventionsverordnung) vom Rat bestätigt wurden (21. Erwägungsgrund der angefochtenen Antidumpingverordnung und 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Antisubventionsverordnung), bemüht, darzutun, dass es keine Hinweise dafür gab, dass Einfuhren aus bestimmten anderen Drittländern als Indien zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.
150 Sie ist zu folgendem, im 87. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung und im 131. Erwägungsgrund der vorläufigen Antisubventionsverordnung dargelegten Ergebnis gekommen:
„Angesichts der Durchschnittspreise, der geringen Mengen und des begrenzten Marktanteils [der] Einfuhren [aus anderen Drittländern als Indien] sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Warenpalette konnten keine Hinweise dafür gefunden werden, dass diese Einfuhren aus Drittländern, unabhängig davon, ob sie von Produktionsstätten der beiden antragstellenden Gemeinschaftsländer stammten, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Marktanteil, Verkaufsmengen, Beschäftigung, Investitionen, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow beitrugen.“
151 Dieses Ergebnis stützt sich auf mehrere Punkte, die von den Klägerinnen nicht ausdrücklich kritisiert werden.
152 So wird nicht bestritten, dass nur die Einfuhren aus drei anderen Ländern als Indien, im vorliegenden Fall Japan, Polen und den Vereinigten Staaten, einen Marktanteil in der Gemeinschaft von mehr als 1 % darstellten und dass ihr Preis frei Grenze der Gemeinschaft (im Folgenden: cif-Preis) höher war als derjenige der Einfuhren aus Indien. Hinsichtlich der Einfuhren aus Polen wird festgestellt, dass ihr cif-Preis höher als der des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war. In Bezug auf die Vereinigten Staaten stellen die vorläufigen Verordnungen fest, dass ihr Marktanteil von 5,3 % auf 4,7 % gesunken ist.
153 Es trifft zu, dass die vorläufigen Verordnungen wenige Erklärungen zu den Einfuhren aus Japan enthalten. Es wird nur erwähnt, dass „der Marktanteil Japans … von 2,1 % … auf 2,6 % [stieg]“ und dass der cif-Preis seiner Einfuhren unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, aber über dem aus Indien lag (128. Erwägungsgrund der vorläufigen Antisubventionsverordnung und 84. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung).
154 Zwar sind diese Einfuhren nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen den untersuchten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen, doch oblag es den Organen, zu prüfen, ob sie nicht zu einem eigenen Schaden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen, und ihn gegebenenfalls nicht den untersuchten Einfuhren zuzurechnen.
155 Auch wenn die Begründung der angefochtenen Verordnungen hinsichtlich der Einfuhren aus Japan knapp ist, ergibt sich doch aus den angefochtenen Verordnungen und den vorläufigen Verordnungen, auf die sie verweisen, rechtlich hinreichend, dass eine solche Auswirkung als nicht vorhanden oder zu gering angesehen wurde, um Ursache irgendeiner spürbaren Schädigung zu sein.
156 Zum einen ergibt sich daraus eine richtige Auslegung der Verpflichtung der Organe, den untersuchten Einfuhren nicht die durch andere Faktoren, insbesondere durch Einfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern, verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzurechnen. Im 117. Erwägungsgrund der vorläufigen Antisubventionsverordnung, sowie auf vergleichbare Art und Weise im 73. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung, wird nämlich Folgendes ausgeführt:
„Gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der [Verordnung Nr. 2026/97] prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.“
157 Zum anderen konnten die Organe zu Recht davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall die Einfuhren aus Drittländern keine oder nur sehr geringe Auswirkungen hatten und dass sie nicht zu irgendeiner spürbaren Schädigung geführt haben, die sie den untersuchten Einfuhren nicht hätten zurechnen dürfen.
158 Insoweit wird im 136. Erwägungsgrund der vorläufigen Antisubventionsverordnung, ebenso wie auf vergleichbare Art und Weise im 92. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung, ausgeführt, dass „der Nachfragerückgang infolge des abflauenden Stahlmarkts, die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells, die Ergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller, die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine oder nur sehr geringe Auswirkungen [hatten], die folglich die vorläufige Feststellung eines echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften konnten“.
159 Ein solches Ergebnis bezüglich der Einfuhren, deren Volumen im gesamten Untersuchungszeitraum nur um 0,5 % zunahm, und für einen Bereich, in dem die Gemeinschaftsorgane aus den in der vorstehenden Randnr. 120 erwähnten Gründen über ein weites Ermessen verfügen, erscheint nicht offensichtlich fehlerhaft.
160 Daraus folgt, dass die erste Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen ist.
– Zur Rüge betreffend die Wahl der Berechnungsmethode der Schadensbeseitigungsschwelle
161 Die Wahl der Berechnungsmethode fällt in das freie Ermessen, das den Gemeinschaftsorganen bei der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingeräumt ist, und ist durch die damit verbundenen komplexen wirtschaftlichen Wertungen gerechtfertigt. Die Heranziehung einer Berechnungsmethode auf der Grundlage der Gewinnspanne, mit der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die unlauteren Praktiken hätte rechnen können, anstatt einer Methode, die nur auf der Preisunterbietung beruht, ist in keiner Weise offensichtlich ermessensfehlerhaft.
162 Der Rat darf für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten oder subventionierten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte (Urteil vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 60). Die Klägerinnen waren aber nicht in der Lage, zu beweisen, dass dies hier nicht der Fall war.
163 Somit ist die zweite Rüge und folglich der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.
164 Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Kosten
165 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ferner tragen gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
166 Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und der Rat beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihnen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die HEG Ltd und die Graphite India Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Vilaras
Prek
Ciucă
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Dezember 2008.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Verfahren und Anträge der Beteiligten
Rechtliche Würdigung
Zum ersten Klagegrund: Einleitung einer Untersuchung nur gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zum Vorwurf der diskriminierenden Haltung der Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung der betroffenen Ware
– Zur fehlenden Untersuchung von Dumping aus anderen potenziellen Quellen
– Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen grundlegende Verfahrensanforderungen wegen der Durchführung der Untersuchungen auf der Grundlage einer Gemeinschaft von 15 Mitgliedstaaten
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum dritten Klagegrund: Qualifizierung der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung als Subvention und Festsetzung der Höhe der Ausgleichszölle
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zum Vorwurf der rechtsfehlerhaften Auslegung des Begriffs der Subvention
– Zum Vorwurf der fehlerhaften Einstufung der DEPB als Subvention
– Zur fehlenden Untersuchung des tatsächlichen Funktionierens der DEPB
Zum vierten Klagegrund: Nichtberücksichtigung der Auswirkungen der geahndeten wettbewerbswidrigen Praktiken auf den Gemeinschaftsmarkt bei der Feststellung der Schädigung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum fünften Klagegrund: Nichtberücksichtigung der Auswirkungen anderer Faktoren bei der Feststellung der Schädigung und Verfahren zur Berechnung dieser Schädigung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zur Rüge der Nichtberücksichtigung der Auswirkungen anderer Faktoren
– Zur Rüge betreffend die Wahl der Berechnungsmethode der Schadensbeseitigungsschwelle
Kosten
* Verfahrenssprache: Englisch.
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