URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
2. Dezember 2008
Rechtssache T‑471/04
Georgios Karatzoglou
gegen
Europäische Agentur für Wiederaufbau (EAR)
„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Kündigung des Vertrags – Begründungspflicht – Ermessensmissbrauch – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EAR vom 26. Februar 2004, den Vertrag des Klägers zu kündigen
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Georgios Karatzoglou und die Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR) tragen ihre eigenen durch die Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Bedienstete auf Zeit – Abweichende Regelungen –Kündigung des unbefristeten Vertrags eines Bediensteten auf Zeit – Begründungspflicht – Fehlen
(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 11 und Art. 47 Abs. 2 Buchst. a)
2. Beamte – Klage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff
3. Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung des unbefristeten Vertrags eines Bediensteten auf Zeit – Vorschlag einer Versetzung in ein anderes Land – Weigerung
1. Die in Art. 47 Abs. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ausdrücklich vorgesehene einseitige Kündigung des unbefristeten Vertrags eines Bediensteten auf Zeit steht im weiten Ermessen der zuständigen Behörde und wird vom Bediensteten bereits zum Zeitpunkt seiner Einstellung anerkannt. Sie findet ihre Rechtfertigung im Beschäftigungsvertrag und braucht daher nicht begründet zu werden. Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstellung auf einem Vertrag beruht, der einseitig und ohne Angabe von Gründen nach den geltenden Rechtsvorschriften gekündigt werden kann, unterscheidet sich in dieser Hinsicht wesentlich vom Beamten. Er kommt nicht in den Genuss der dem Beamten garantierten Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses, da seine Aufgaben per definitionem nur während eines begrenzten Zeitraums ausgeübt werden sollen. Die Stellung eines Bediensteten auf Zeit unterscheidet sich daher von der eines Beamten nach dem Statut, so dass die in Art. 11 der genannten Beschäftigungsbedingungen allgemein vorgesehene entsprechende Anwendung von Art. 25 Abs. 2 des Statuts betreffend die Verpflichtung zur Begründung beschwerender Verfügungen ausgeschlossen ist.
(vgl. Randnrn. 35 und 36)
Verweisung auf: Gerichtshof, 18. Oktober 1977, Schertzer/Parlament, 25/68, Slg. 1977, 1729, Randnrn. 39 und 40; Gerichtshof, 19. Juni 1992, V./Parlament, C‑18/91 P, Slg. 1992, I‑3997, Randnr. 39; Gericht, 28. Januar 1992, Speybrouck/Parlament, T‑45/90, Slg. 1992, II‑33, Randnr. 93; Gericht, 17. März 1994, Hoyer/Kommission, T‑51/91, Slg. ÖD 1994, I‑A‑103 und II‑341, Randnr. 27; Gericht, 15. Februar 2005, Pyres/Kommission, T‑256/01, Slg. ÖD 2005, I‑A‑23 und II‑99, Randnr. 43; Gericht, 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑129 und II‑A‑2‑609, Randnr. 72
2. Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat eine genaue Bedeutung und betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübt, zu dem sie ihr übertragen wurden. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Insoweit genügt es nicht, bestimmte Tatsachen zur Stützung von Behauptungen anzuführen, vielmehr müssen hinreichend präzise, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder zumindest Wahrscheinlichkeit dieser Tatsachen geliefert werden; andernfalls kann die sachliche Richtigkeit der Angaben der betreffenden Behörde nicht in Frage gestellt werden.
(vgl. Randnrn. 49 und 50)
Verweisung auf: Gericht, 5. Juli 2000, Samper/Parlament, T‑111/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑135 und II‑611, Randnr. 64; Gericht, 19. September 2001, E/Kommission, T‑152/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑179 und II‑813, Randnr. 69; Gericht, 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑411 und II‑1865, Randnrn. 179 und 180
3. Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Verwaltung bei der Entscheidung über die Stellung eines Bediensteten verpflichtet, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und sie hat dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Bediensteten Rechnung zu tragen. Eine Verwaltung, die einem Bediensteten auf Zeit vorgeschlagen hat, ihn in ein anderes Land zu versetzen, anstatt seinen Vertrag zu kündigen, trägt, wenn sie den Vertrag des Bediensteten, der die Versetzung abgelehnt hat, kündigt, nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse dieses Bediensteten Rechnung.
(vgl. Randnrn. 56 bis 58)
Verweisung auf: Gericht, 16. März 2004, Afari/EZB, T‑11/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑65 und II‑267, Randnr. 42; Gericht für den öffentlichen Dienst, 13. Dezember 2007, Sequeira Wandschneider/Kommission, F‑28/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-000, Randnr. 150
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