URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
19. Juni 2007
Rechtssache T‑473/04
Cristina Asturias Cuerno
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts – Dienst für eine internationale Organisation – Einrichtungsbeihilfe – Tagegeld“
Gegenstand: Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. August 2004, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 27. April 2004 zurückgewiesen und ihr die Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der damit verbundenen Zulagen versagt wurde
Entscheidung: Die Entscheidungen der Kommission vom 28. Januar und vom 25. August 2004 werden aufgehoben. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 des Anhangs VII des Statuts und auf die Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 dieses Anhangs. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die gesamten Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung
2. Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen
(Art. 189 EG; Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)
3. Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung
(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)
4. Beamte – Kostenerstattung – Tagegeld – Voraussetzungen für die Gewährung
(Beamtenstatut, Art. 20; Anhang VII, Art. 10)
1. Nach Art. 91 Abs. 1 letzter Satz des Statuts hat das Gericht in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung. Im Rahmen dieser Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung kann das Gericht anerkennen, dass ein Recht auf Gewährung der Auslandszulage und der übrigen damit verbundenen Zulagen besteht.
(Randnr. 23)
Vgl. Gericht, 8. April 1992, Costacurta Gelabert/Kommission, T‑18/91, Slg. 1992, II‑1655, Randnr. 50; Gericht, 30. November 1993, Vienne/Parlament, T‑15/93, Slg. 1993, II‑1327, Randnr. 41; Gericht, 12. Dezember 1996, Lozano Palacios/Kommission, T‑33/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑575 und II‑1535, Randnr. 67
2. Die Dienstleistungen, die ein Beamter vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften als Assistent eines Mitglieds des Europäischen Parlament erbracht hat, entsprechen für die Zwecke der Anwendung der Ausnahme für die Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich letzter Satz des Anhangs VII des Statuts dem Dienst für eine internationale Organisation. Ein parlamentarischer Assistent erbringt nämlich zum einen Dienstleistungen für das Parlament, da er im Rahmen seiner Aufgaben und innerhalb der Grenzen seines Verantwortungsbereichs bei der Erfüllung und Durchführung der Aufgaben mitwirkt, die dem Parlament und seinen Mitgliedern durch den EG‑Vertrag übertragen wurden. Zum anderen besteht zwischen ihm und dem Europäischen Parlament eine direkte Verbindung, da die Mitglieder des Parlaments im Verhältnis zu diesem nicht als Dritte eingestuft werden können. Gemäß Art. 189 EG besteht das Parlament aus „Vertretern der Völker der … Staaten“, d. h., den „Mitgliedern des … Parlaments“. Die Abgeordneten sind also wesentlicher Bestandteil des Parlaments und verschmelzen somit bei der Ausübung ihres Mandats mit diesem. Die Abgeordneten stellen die Assistenten jedoch im Rahmen ihres Abgeordnetenmandats ein, um über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zu verfügen.
Dies wird weder durch die Vorschriften, wonach der Abgeordnete und der Assistent einen privatrechtlichen Vertrag schließen müssen, in dem ausdrücklich vereinbart wird, dass das Parlament nicht als Arbeitgeber oder Vertragspartner des Assistenten angesehen werden kann, und die Verantwortung des Parlaments in Bezug auf Beschwerden des Assistenten ausgeschlossen wird, noch durch Vertragsklauseln zur Umsetzung dieser Vorschriften in Frage gestellt. Diese Vorschriften und Klauseln scheinen nämlich anscheinend ausschließlich dazu zu dienen, für die parlamentarischen Assistenten die Verantwortung des Parlaments in Bezug auf Vertrags-, Steuer‑ und Sozialversicherungsfragen auszuschließen. Ob eine rechtliche Verbindung zwischen zwei Parteien besteht, hängt jedoch von der Natur und dem Inhalt der zwischen diesen bestehenden Beziehungen ab; für deren Einstufung ist allein die Beurteilung durch das Gericht ausschlaggebend und nicht die von den Parteien selbst vorgenommene Einstufung. Der Umstand, dass das Parlament die Hauptgesichtspunkte des Status der Assistenten regelt, die administrative Kontrolle ihrer Einstellung durch die Abgeordneten vornimmt und grundsätzlich direkt für die Auszahlung der Vergütung für ihre Arbeit oder ihre Dienstleistungen zuständig ist, zeigt jedoch, in welchem Maße es künstlich wäre, davon auszugehen, dass das Parlament in Bezug auf die Assistenten als Dritter anzusehen sei und dass keine rechtliche Verbindung zwischen diesem und den parlamentarischen Assistenten seiner Mitglieder bestehe.
(Randnrn. 48, 51, 52, 57, 60, 61, 63, 69 und 70)
Vgl. Gericht, 20. März 1991, Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, T‑1/90, Slg. 1991, II‑143, Randnr. 38; Gericht, 15. Juli 1993, Hogan/Parlament, T‑115/92, Slg. 1993, II‑895, Randnr. 36; Gericht, 22. März 1995, Kotzonis/CES, T‑586/93, Slg. 1995, II‑665, Randnr. 21; Gericht, 10. Juni 2004, Garroni/Parlament, T‑276/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑177 und II‑795, Randnr. 52
3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts ist dahin auszulegen, dass der ständige Wohnsitz des Beamten vor seinem Dienstantritt das ausschlaggebende Kriterium für den Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage darstellt, wobei der ständige Wohnsitz der Ort ist, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen. Wohnt der Betroffene im Ausland, um ein Zusatzstudium oder ein Berufspraktikum zu absolvieren, kann nicht schon aufgrund dessen angenommen werden, dass er die Absicht hatte, den ständigen Mittelpunkt seiner Interessen in das betreffende Land zu verlegen.
(Randnrn. 73 und 74)
Vgl. Gerichtshof, 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C‑452/93 P, Slg. 1994, I‑4295, Randnr. 21; Gericht, 13. Dezember 2004, E/Kommission, T‑251/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑359 und II‑1643, Randnr. 53; Gericht, 25. Oktober 2005, Dedeu i Fontcuberta/Kommission, T‑229/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑303 und II‑1377, Randnr. 66
4. Um für die Zwecke der Gewährung der Auslandszulage festzustellen, ob der Beamte seinen Wohnsitz wechseln musste, um den Verpflichtungen aus Art. 20 des Statuts nachzukommen, ist als Wohnsitz der Ort zu berücksichtigen, an dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Insoweit können für einen gewissen Zeitraum gleichzeitig zwei Wohnsitze bestehen, der erste aufgrund seiner Eigenschaft als ständiger Wohnsitz und der zweite aufgrund der hauptberuflichen Tätigkeit. Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene während der Zeit vor seiner Einstellung an einem anderen Ort als seinem Dienstort gearbeitet hat, lässt sich somit noch nicht schließen, dass er die Absicht hatte, diesen als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen zu wählen, wenn sich aus seinen beruflichen und persönlichen Umständen ergibt, dass dies nicht der Fall war.
(Randnrn. 84 und 87)
Vgl. Gerichtshof, 11. August 1995, Parlament/Vienne, C‑43/94 P, Slg. 1995, I‑2441, Randnr. 21; Lozano Palacios/Kommission, Randnr. 47; E/Kommission, Randnr. 73
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