URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
16. April 2008
Rechtssache T‑486/04
Christos Michail
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Anfechtungsklage – Beistandspflicht – Mobbing“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. März 2004, mit der ein vom Kläger auf der Grundlage von Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gestellter Antrag auf Beistand stillschweigend abgelehnt wurde
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Herr Christos Michail trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Herrn Michail.
Leitsätze
Beamte – Mobbing – Begriff
Der Beamte, der behauptet, einem Mobbing ausgesetzt zu sein, muss unabhängig davon, wie er die von ihm behaupteten Ereignisse möglicherweise subjektiv wahrgenommen hat, einen Tatsachenkomplex vortragen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass er einem Verhalten ausgesetzt war, das objektiv darauf abzielte, ihn in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern, d. h. einem Verhalten, das objektiv vorsätzlichen Charakter hat.
(vgl. Randnrn. 62 und 63)
Verweisung auf: Gericht, 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑49 und II‑185, Randnr. 286; Gericht, 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465, Randnrn. 64 und 65
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