26.6.2004
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 168/12
Klage des Gregorio Valero Jordana gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. April 2004
(Rechtssache T-161/04)
(2004/C 168/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Gregorio Valero Jordana, wohnhaft in Brüssel, hat am 26. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Massimo Merola.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 10. Februar 2004, mit der die Europäische Kommission ihm den Zugang zur Reserveliste des Allgemeinen Auswahlverfahrens A7/A6 KOM/A/637 und zu den seit dem 5. Oktober 1995 ergangenen Verfügungen über die Ernennung von Beamten in der Besoldungsgruppe A 6 verweigert hat, für nichtig zu erklären;
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger dieses Verfahrens wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, mit der ihm der Zugang zur Reserveliste des Allgemeinen Auswahlverfahrens A7/A6 KOM/A/637 sowie zu den seit dem 5. Oktober 1995 ergangenen Verfügungen über die Ernennung von Beamten in der Besoldungsgruppe A 6 verweigert wurde.
Zur Begründung seiner Ansprüche macht der Kläger in erster Linie eine unzutreffende Berufung auf die Ausnahmeregelung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) geltend. Diese Ausnahmeregelung beziehe sich auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten. Die Aushändigung der erbetenen Dokumente könne insoweit nicht als Beeinträchtigung der Privatsphäre der darin genannten Personen betrachtet werden, da die Beamtenstellung nicht zum Bereich der Privatsphäre gehöre.
Außerdem sei, da die Ernennungsverfügungen der europäischen Beamten öffentlich seien, auch Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) als verletzt anzusehen.
Der Kläger macht ferner die Nichtbeachtung der Begründungspflicht und einenVerstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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