Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. März 2006 − Korkmaz u. a./Kommission
(Rechtssache T‑2/04)
„Zulässigkeit – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten – Untätigkeitsklage – Mit Klage anfechtbare Unterlassung – Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten – Ermessen – Weisung“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Artikel 230 Absatz 1 EG) (vgl. Randnrn. 33-45)
2. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen (Artikel 232 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 62-65)
Gegenstand
In erster Linie Antrag auf Nichtigerklärung des Regelmäßigen Berichts der Kommission vom 5. November 2003 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt, soweit er eine Entscheidung der Kommission enthält, mit der es abgelehnt wird, dem Rat eine Empfehlung hinsichtlich der Heranführungsfinanzierung für die Türkei vorzulegen, hilfsweise, Antrag auf Feststellung einer insoweit bestehenden Untätigkeit und auf jeden Fall Antrag auf dahin gehende Weisung
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project tragen die Kosten.
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