Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 9. Juni 2006 – Achaiber Sing/Kommission
(Rechtssache T‑4/04)
„Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Gesundheitspolizei – Bedingungen für die Einfuhr von Vögeln – Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen – Schadensersatz – Teilweise Unzulässigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes; Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts) (vgl. Randnrn. 25-29)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang (Artikel 288 Absatz 2 EG; Artikel 44 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung des Gerichts) (vgl. Randnrn. 32-33, 36-38)
Gegenstand
Ersatz des Schadens, den der Kläger angeblich aufgrund der Durchführung der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. L 278, S. 26) erlitten hat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Kommission einschließlich der mit der Einrede der Unzulässigkeit verbundenen Kosten.
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