Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. März 2007 – Tokai Europe/Kommission
(Rechtssache T-183/04)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Nicht individuell betroffene Person – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 48-49, 51, 60)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 21)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten.
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