BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
26. April 2007
Rechtssache T-415/04
Tebaldi u. a.
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2003 – Ablehnung der Beförderung – Zuteilung von Beförderungspunkten – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsverfahren 2003 in die höhere Besoldungsgruppe beförderten Beamten, soweit die Namen der Kläger darin nicht aufgeführt sind, sowie der Maßnahmen, die diese Entscheidung vorbereitet haben, sowie hilfsweise auf Aufhebung der Entscheidung über die Zuteilung der Beförderungspunkte im Rahmen des Beurteilungsverfahrens 2003
Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
Die Klage eines Beamten auf Aufhebung des Verzeichnisses der in einem Beförderungsverfahren in die nächsthöhere Besoldungsgruppe beförderten Beamten, soweit sein Name darin nicht aufgeführt ist, sowie hilfsweise auf Aufhebung der Zuteilung der Beförderungspunkte, soweit er selbst betroffen ist, ist offensichtlich unzulässig, wenn der Kläger in seinen Schriftsätzen keine konkreten Angaben zu seiner persönlichen Situation in Bezug auf das fragliche Beförderungsverfahren, wie insbesondere seine Besoldungsgruppe, sein Dienstalter in der Besoldungsgruppe, die Zahl der insgesamt und in den verschiedenen Kategorien erhaltenen Beförderungspunkte und die für die betreffende Besoldungsgruppe geltende Beförderungsschwelle, macht und folglich nicht zu erkennen gibt, worin sein persönliches Interesse an der Erhebung der Klage besteht.
Drückt sich der Kläger in seinen Schriftsätzen abstrakt und allgemein aus und beanstandet er insbesondere die Zuteilung bestimmter Kategorien von Beförderungspunkten, ohne anzugeben, inwieweit diese Zuteilung seine persönlichen Interessen berührt, ohne seinen spezifischen Fall darzustellen und ohne einen Zusammenhang zwischen den von ihm geltend gemachten Rügen und seiner individuellen Situation darzutun, so betreffen diese Rügen nicht seine persönliche Rechtsstellung, sondern die allgemeine Situation des Personals seines Organs, und können nicht die Zulässigkeit der Klage begründen, da ein Beamter nicht befugt ist, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und zur Begründung einer Anfechtungsklage nur Rügen geltend machen kann, die ihn persönlich betreffen.
(Randnrn. 28 bis 32 und 36)
Vgl. Gerichtshof, 30. Juni 1983, Schloh/Rat, 85/82, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14; Gericht, 25. September 1991, Sebastiani/Parlament, T‑163/89, Slg. 1991, II‑715, Randnr. 25
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