BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
5. März 2007
Rechtssache T‑455/04
Derya Beyatli und Armagan Candan
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Ausschreibung eines Auswahlverfahrens – Fristen – Beschwerde – Unzulässigkeit“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/1/03 vom 5. Mai 2004, mit der den Klägern mitgeteilt wurde, dass sie die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden hätten
Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Begriff
(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2; Beschluss 2002/620 des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten, Art. 4)
Ein Schreiben eines Bewerbers, der die Prüfungen eines vom Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) durchgeführten interinstitutionellen Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts gewertet werden, wenn es nur an den Leiter der Delegation der Kommission im Mitgliedstaat des Bewerbers adressiert ist und in ihm allgemein gerügt wird, bestimmte Bewerber seien sprachlich diskriminiert worden, sowie die Überzeugung zum Ausdruck gebracht wird, dass die Europäische Union die notwendigen Schritte zur Lösung dieses Problems einleiten werde, es aber keinen bestimmten Antrag in Bezug auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren enthält. Ein solches Schreiben, das nicht bestimmt genug ist, damit die Verwaltung es als Beschwerde erkennen kann, stellt sich als eine politische Aktion des Bewerbers dar, die darauf abzielt, dass die Europäische Union die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die behauptete Diskriminierung abzustellen.
Dass ein solches Schreiben, das, wenn es als Beschwerde gedacht war, nach Art. 4 des Beschlusses 2002/260 über die Errichtung des EPSO an dieses hätte gerichtet werden müssen, vom Leiter der Delegation der Kommission an das EPSO hätte weitergeleitet werden können, ist unerheblich für seine Bewertung, die von seinem Inhalt und nicht davon abhängt, ob es sein Empfänger möglicherweise an andere Personen oder Organe weiterleitet.
(vgl. Randnrn. 45, 46, 48, 50 und 58)
Verweisung auf: Gerichtshof, 29. Juni 2000, Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, C‑154/99 P, Slg. 2000, I‑509, Randnr. 16
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