15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Juli 2008 — Königreich Schweden, Maurizio Turco/Rat der Europäischen Union, Königreich Dänemark, Republik Finnland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-39/05 und C-52/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Rechtsberatung)
(2008/C 209/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Schweden (Bevollmächtigte: K. Wistrand und A. Falk), Maurizio Turco (Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer und C. Schillemans, advocaten)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J. C. Piris, M. Bauer und B. Driessen), Königreich Dänemark (Bevollmächtigter: B. Weis Fogh), Republik Finnland (Bevollmächtigte: A. Guimaraes Purokoski und J. Heliskoski), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: V. Jackson, S. Nwaokolo und T. Harris im Beistand von J. Stratford, Barrister), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Petite, C. Docksey und P. Aalto)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster, C. M. Wissels und M. de Grave)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 23. November 2004, Turco/Rat (T-84/03), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates abgewiesen hat, mit der der Antrag von Herrn Turco auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die auf der Tagesordnung der 2455. Tagung des Rates Justiz und Inneres vom 14. und 15. Oktober 2002 standen, teilweise abgelehnt wurde
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004, Turco/Rat (T 84/03), wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2002 betrifft, mit der Herrn Turco der Zugang zu der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates Nr. 9077/02 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verweigert worden ist und soweit Herr Turco und der Rat darin verurteilt werden, jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen.
2.
Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2002, mit der Herrn Turco der Zugang zu der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates Nr. 9077/02 verweigert worden ist, wird für nichtig erklärt.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt die dem Königreich Schweden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Turco in diesem Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind, das mit dem genannten Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen worden ist.
4.
Das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen die Kosten, die ihnen im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
5.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten, die ihm im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind.
(1) ABl. C 106 vom 30.4.2005.
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