21.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 158/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2008 — Ferriere Nord SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Italienische Republik
(Rechtssache C-49/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Förmliches Prüfverfahren - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen - Recht der Beteiligten - Aufforderung zur Äußerung - Art. 88 Abs. 2 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Ökologische Zielsetzung der Investition)
(2008/C 158/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Ferriere Nord SpA (Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission (T-176/01), mit dem eine Klage abgewiesen wurde, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/829/EG, EGKS der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA gewähren will (ABl. L 310, S. 22), gerichtet war, mit der eine geplante Umweltschutzbeihilfe der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) zugunsten der Rechtsmittelführerin in Form eines Investitionszuschusses für die Anschaffung einer Walzanlage für Baustahlgewebe, die eine Reduzierung des Lärms und der entstehenden Eisenoxidabfälle ermöglicht, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin infolge des Erlasses der genannten Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Ferriere Nord SpA trägt die Kosten.
3.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 82 vom 2.4.2005.
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