4.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-110/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Begriff „Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ - Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Anhänger zu ziehen - Sicherheit des Straßenverkehrs - Marktzugang - Hindernis - Verhältnismäßigkeit)
(2009/C 82/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und F. Amato)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung von Art. 28 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die das Ziehen eines Anhängers durch Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Traktoren) verbieten
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
(1) ABl. C 115 vom 14.5.2005.
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