1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/2
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Luleå tingsrätt — Schweden) — Åklagaren/Percy Mickelsson, Joakim Roos
(Rechtssache C-142/05) (1)
(Richtlinie 94/25/EG - Rechtsangleichung - Sportboote - Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen - Art. 28 EG und 30 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Marktzugang - Hemmnis - Umweltschutz - Verhältnismäßigkeit)
2009/C 180/02
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Luleå tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Aklagaren
Beklagte: Percy Mickelsson, Joakim Roos
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Luleå Tingsrätt (Schweden) — Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 214, S. 18)
Tenor
Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen verbietet.
Die Art. 28 EG und 30 EG stehen einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt
—
die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,
—
diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und
—
derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
(1) ABl. C 143 vom 11.6.2005.
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