8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/4
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-152/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen sein muss)
(2008/C 64/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Lyal und K. Gross)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze Bahr)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18, 39 und 43 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung einer Eigenheimzulage für den Bau oder den Erwerb eines Eigenheims nur an in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt Steuerpflichtige und nur für in diesem Staat belegene Objekte vorsehen
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner 1997 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 132 vom 28.5.2005.
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