23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-194/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Erd- und Gesteinsaushub, der zur Wiederverwendung bestimmt ist)
(2008/C 51/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Konstantinidis im Beistand von G. Bambara, avvocato)
Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung — Innerstaatliches Gesetz, das Erd- und Gesteinsaushub, der zur Wiederverwertung bestimmt ist, von der Richtlinie ausnimmt
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat insoweit, als Art. 10 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 über Umweltvorschriften und Art. 1 Abs. 17 und 19 des Gesetzes Nr. 443 vom 21. Dezember 2001 über die Befugnisübertragung an die Regierung im Bereich Infrastrukturen und Anlagen der strategischen Produktion sowie weitere Maßnahmen zur Wiederankurbelung der Produktionstätigkeiten Erd- und Gesteinsaushub, der dazu bestimmt ist, für Geländeverfüllungen, Auffüllungen, Aufschüttungen oder als Granulat tatsächlich wiederverwendet zu werden — mit Ausnahme des Erd- und Gesteinsaushubs von verunreinigten Standorten oder aus Sanierungen mit einem Verunreinigungsgrad oberhalb der in den geltenden Vorschriften festgelegten Zulässigkeitsgrenzen —, von der nationalen Regelung über Abfälle ausnehmen, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 182 vom 23.7.2005.
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