23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-195/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Nahrungsabfälle, die aus der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammen und für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind - Aus der Zubereitung von Speisen stammende Rückstände, die für Haustierasyleinrichtungen bestimmt sind)
(2008/C 51/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Konstantinidis im Beistand von G. Bambara, avvocato)
Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung — Innerstaatliches Gesetz, das bestimmte Abfälle von der Richtlinie ausnimmt
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie
—
für ihr gesamtes Hoheitsgebiet gültige Durchführungsanweisungen erlassen hat, die insbesondere im Runderlass des Umweltministeriums vom 28. Juni 1999 mit Auslegungshinweisen zur Definition des Begriffs „Abfall“ und in der Mitteilung des Gesundheitsministeriums vom 22. Juli 2002 von Leitlinien zu der Regelung über Gesundheit und Hygiene betreffend die Verwendung von aus dem Produktions- und Wirtschaftskreislauf der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammenden Materialien und Nebenprodukten für Futterzwecke ausführlich dargestellt sind, nach denen Nahrungsabfälle, die aus der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugung stammen und für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind, von der Regelung über Abfälle ausgenommen sind, und
—
durch Art. 23 des Gesetzes Nr. 179 vom 31. Juli 2002 betreffend umweltrechtliche Vorschriften die aus der Zubereitung fester, gekochter oder roher Speisen aller Art stammenden Rückstände, die nicht in den Vertrieb gelangt und die für Haustierasyleinrichtungen bestimmt sind, von der Regelung über Abfälle ausgenommen hat,
gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 182 vom 23.7.2005.
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