23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-263/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Stoffe und Gegenstände, die für Beseitigungs- und Verwertungsverfahren bestimmt sind - Wiederverwendbare Produktionsrückstände)
(2008/C 51/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Konstantinidis und L. Cimaglia)
Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung — Innerstaatliches Gesetz, das bestimmte Stoffe oder Objekte, die für Abfallbeseitigungs oder verwertungstätigkeiten bestimmt sind, sowie bestimmte Produktionsabfälle, deren sich ihr Besitzer entledigt oder sich entledigen will, von der Richtlinie ausnimmt
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 und durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Art. 14 des Decreto legge Nr. 138 vom 8. Juli 2002 über dringliche Maßnahmen im Bereich der Steuern, der Privatisierungen, der Eindämmung der Ausgaben für Arzneimittel und zur Wirtschaftsförderung der benachteiligten Gebiete, geändert und umgewandelt in Gesetz Nr. 178 vom 8. August 2002, erlassen und aufrechterhalten hat, wonach vom Anwendungsbereich des Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinie 91/156/EWG über Abfälle, der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausgenommen sind zum einen Stoffe, Materialien oder Güter, die einem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, das in den Anhängen B und C des DL Nr. 22/97 nicht ausdrücklich genannt ist, zugeführt werden sollen, und zum anderen als Produktionsrückstände anfallende Materialien oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigen will oder entledigen muss, wenn diese in einem Produktions- oder Verbrauchszyklus wiederverwendbar sind und wiederverwendet werden, ohne eine vorherige Behandlung zu erfahren und ohne die Umwelt zu schädigen, oder nach einer vorherigen Behandlung, wenn es sich nicht um ein Verwertungsverfahren im Sinne des Anhangs C des DL Nr. 22/97 handelt.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 217 vom 3.9.2005.
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