26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/2
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-280/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Rückforderungspflicht - Nichterfüllung)
(2008/C 22/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und Rechtsanwalt D. Del Gaizo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004, mit der die von Italien durchgeführte Beihilferegelung mit Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung bei in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die über tausend Personen beschäftigen (Beihilfe Nr. CR 62/2003, ex NN 7/2003 — Italien), für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist (ABl. L 352, S. 10) — Kein fristgemäßes Ergreifen der Maßnahmen, die erforderlich sind, um mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzufordern
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat, verstoßen, dass sie nicht fristgemäß die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 229 vom 17.9.2005.
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