27.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Rechtssache C-284/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient)
2010/C 51/02
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und P. Aalto)
Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: T. Pynnä, E. Bygglin, J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und U. Forsthoff), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna und K. Boskovits), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato), Portugiesische Republik, (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Falk)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und für die Zeit nach dem 31. Mai 2000 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Zollfreie Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gütern, die sowohl militärischen als auch zivilen Zwecken dienen
Tenor
1.
Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften des Zollkodex der Gemeinschaften und damit dem Gemeinsamen Zolltarif verstoßen, indem sie die Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter in den Jahren 1998 bis 2002 von Zöllen befreit hat; sie hat außerdem gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, indem sie sich geweigert hat, die auf diese Einfuhren entfallenden Eigenmittel zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, und sich geweigert hat, die wegen der unterbliebenen Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.
2.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 271 vom 29.10.2005.
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