26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster (Deutschland)) — Columbus Container Services BVBA & Co./Finanzamt Bielefeld-Innenstadt
(Rechtssache C-298/05) (1)
(Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung - Doppelbesteuerungsabkommen - Methoden der Steuerbefreiung und der Steueranrechnung)
(2008/C 22/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Münster
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Columbus Container Services BVBA & Co.
Beklagter: Finanzamt Bielefeld-Innenstadt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster — Auslegung der Artikel 43, 56, 57 und 58 EG — Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr — Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter in einer ausländischen Betriebsstätte eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen — Nationale Regelung, die entgegen dem mit Belgien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, das die Methode der Freistellung von der Besteuerung vorsieht, die Anrechnung der auf die erwähnten Einkünfte im Ausland erhobenen Steuer auf die nationale Steuer vorsieht
Tenor
Die Art. 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.
(1) ABl. C 271 vom 29.10.2005.
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