12.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 8/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Övre Norrland — Schweden) — Strafverfahren gegen Fredrik Granberg
(Rechtssache C-330/05) (1)
(Verbrauchsteuern - Mineralöle - Atypische Beförderungsart)
(2008/C 8/05)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Hovrätt för Övre Norrland
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Fredrik Granberg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Övre Norrland — Auslegung des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Einführung von Mineralölen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, durch Privatpersonen — Atypische Beförderungsart
Tenor
1.
Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung erlaubt es nicht, Heizöl generell im Verbrauchsmitgliedstaat der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, das in einem anderen Mitgliedstaat von einer Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben und von ihr selbst, gleich auf welche Weise, in den Verbrauchsmitgliedstaat befördert worden ist.
2.
Die Beförderung von 3 000 l Heizöl durch eine Privatperson mittels dreier sogenannter IBC Behälter im Laderaum eines Lieferwagens ist eine „atypische Beförderungsart“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung.
3.
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung steht der Regelung eines Bestimmungsmitgliedstaats, in dem, wie es Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie gestattet, ein Verbrauchsteueranspruch besteht, nicht entgegen, nach der jede Privatperson, die selbst und für ihren Eigenbedarf Heizöl in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, erworben hat und es selbst im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie in den Bestimmungsmitgliedstaat „auf atypische Weise befördert“, verpflichtet ist, im Voraus eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern zu leisten sowie ein Begleitdokument und einen Nachweis über die geleistete Sicherheit mitzuführen.
(1) ABl. C 271 vom 29.10.2005.
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