30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-371/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 11 und 15 Abs. 2 - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) - Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung)
(2008/C 223/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, C. Zadra, L. Visaggio und C. Cattabriga)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und G. Fiengo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 11 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua — Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
(1) ABl. C 10 vom 14.1.2006.
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