27.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-372/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)
2010/C 51/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga, G. Wilms, D. Triantafyllou und H. Støvlbæk)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma als Bevollmächtigten im Beistand von C. von Donat, Rechtsanwalt)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Bering Liisberg), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna, A. Samoni-Rantou und K. Boskovits), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin und A. Guimaraes-Purokoski)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und, für die Zeit nach dem 31. Mai 2000, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat durch ihre Weigerung, die auf die Einfuhr von militärischem Gerät im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 entfallenden Eigenmittel zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, und durch ihre Weigerung, die aufgrund der unterbliebenen Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
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