30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-389/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Station zur künstlichen Besamung von Rindern - Tierseuchenrecht - Nationale Regelung, die zugelassenen Stationen das ausschließliche Recht verleiht, die Dienstleistung der künstlichen Besamung von Rindern in einem bestimmten Gebiet zu erbringen, und die die Erteilung einer Lizenz als Besamungstechniker vom Abschluss eines Vertrags mit einer dieser Stationen abhängig macht)
(2008/C 223/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und E. Traversa)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, A. Colomb und G. Le Bras)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 49 EG-Ausübung von mit der künstlichen Befruchtung von Rindern zusammenhängenden Tätigkeiten ausschließlich durch in Frankreich zugelassene „centres de mise en place“ (Inseminationszentren)
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch, dass sie das Recht zur Erbringung der Dienstleistung der künstlichen Besamung von Rindern den mit geografischer Ausschließlichkeit ausgestatteten zugelassenen Besamungsstationen vorbehalten und die Erteilung einer Lizenz als Besamungstechniker vom Abschluss eines Vertrags mit einer dieser Stationen abhängig gemacht hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 10 vom 14.1.2006.
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