26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-393/05) (1)
(Verordnung [EWG] Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche Erzeugnisse des ökologischen Landbaus - Private Kontrollstellen - Erfordernis einer Niederlassung oder dauerhaften Infrastruktur im Mitgliedstaat der Erbringung der Leistung - Rechtfertigungsgründe - Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Art. 55 EG - Verbraucherschutz)
(2008/C 22/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und G. Braun)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 49 EG — Dienstleistungsfreiheit — Erfordernis, dass Kontrollstellen im Bereich des ökologischen Landbaus, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, einen Geschäftssitz oder eine andere dauerhafte Infrastruktur in Österreich haben
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat mit der Forderung, dass in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene private Kontrollstellen für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus im österreichischen Hoheitsgebiet eine Niederlassung unterhalten müssen, damit sie dort Kontrollleistungen erbringen können, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
(1) ABl. C 10 vom 14.1.2006.
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