23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/10
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Berlin, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg — Deutschland) — Doris Habelt (C-396/05), Martha Möser (C-419/05), Peter Wachter (C-450/05)/Deutsche Rentenversicherung Bund
(Verbundene Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05) (1)
(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anhänge III und VI - Freizügigkeit - Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG - Leistungen bei Alter - Beitragszeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland - Nichtexportierbarkeit)
(2008/C 51/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Berlin, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Doris Habelt (C-396/05), Martha Möser (C-419/05), Peter Wachter (C-450/05)
Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgericht Berlin — Auslegung des Art. 42 EG-Vertrag — Gültigkeit des Anhangs VI Teil C, Deutschland, Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung — Ablehnung der Zahlung deutscher Leistungen wegen Alters für Beschäftigungszeiten, die zwischen 1939 und 1945 im Gebiet des Sudetenlandes zurückgelegt wurden, gegenüber einer deutschen Staatsangehörigen, die nach Belgien umgezogen ist
Tenor
1.
Die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C („Deutschland“) Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 42 EG unvereinbar, soweit sie es zulassen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren Beitragszeiten, die in der Zeit von 1937 bis 1945 in Teilen des Geltungsgebiets der Sozialversicherungsgesetze des Deutschen Reichs zurückgelegt wurden, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegen, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat.
2.
Die Bestimmungen des Anhangs III Teil A und Teil B jeweils Nr. 35 („Deutschland-Österreich“) Buchst. e der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung sind mit den Art. 39 EG und 42 EG unvereinbar, soweit sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo der Begünstigte in Österreich wohnt, zulassen, dass Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die in den Jahren 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegt wurden, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.
3.
Die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C („Deutschland“) Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung sind mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 42 EG unvereinbar, soweit sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zulassen, dass Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die in den Jahren 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegt wurden, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.
(1) ABl. C 22 vom 28.1.2006.
ABl. C 74 vom 25.3.2006.
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