26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf) — AGST Draht- und Biegetechnik GmbH/Hauptzollamt Aachen
(Rechtssache C-398/05) (1)
(Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang)
(2008/C 107/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AGST Draht- und Biegetechnik GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Aachen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 189, S. 1) — Beurteilung der Schädigung der Industrie in der Gemeinschaft, Kausalzusammenhang mit den Einfuhren subventionierter Erzeugnisse
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea berühren könnte.
(1) ABl. C 22 vom 28.1.2006.
Full & Egal Universal Law Academy