5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/2
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Handens tingsrätt — Schweden) — Strafverfahren gegen Lars Sandström
(Rechtssache C-433/05) (1)
(Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG - Rechtsangleichung - Sportboote - Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen - Art. 28 EG und 30 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Marktzugang - Hemmnis - Umweltschutz - Verhältnismäßigkeit - Richtlinie 98/34/EG - Art. 8 - Änderung der nationalen Rechtsvorschriften - Mitteilungspflicht - Voraussetzungen)
2010/C 148/03
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Handens tingsrätt
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Lars Sandström
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Handens tingsrätt — Auslegung der Art. 28 EG bis 30 EG und der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 214, S. 18) — Verbot, Wassermotorräder außerhalb öffentlicher Wasserstraßen zu benutzen
Tenor
1.
Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die im Hinblick auf den Umweltschutz die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der ausgewiesenen Wasserstraßen verbietet.
2.
Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV stehen einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt,
—
die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,
—
diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und
—
derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
3.
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ist dahin auszulegen, dass eine Änderung des der Europäischen Kommission bereits gemäß Unterabs. 1 dieser Bestimmung mitgeteilten Entwurfs einer technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthält und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringert, keine wesentliche Änderung im Sinne des Unterabs. 3 dieser Bestimmung darstellt und der Kommission nicht vorher mitzuteilen ist. Mangels einer solchen Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung steht das Fehlen der vorherigen Mitteilung einer unwesentlichen Änderung einer technischen Vorschrift an die Kommission der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
(1) ABl. C 36 vom 11.2.2006.
Full & Egal Universal Law Academy