26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-456/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Zugelassene Psychotherapeuten - Quotensystem - Übergangsregelungen mit Ausnahmen - Verhältnismäßigkeit - Zulässigkeit)
(2008/C 22/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und S. Grünheid)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und U. Forsthoff)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag — Übergangsregelung über die Zulassung von Psychotherapeuten, nach der die Zulassung eine vorherige Tätigkeit im Rahmen der nationalen gesetzlichen Krankenkassen voraussetzt
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie die Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen, aufgrund deren die Psychotherapeuten eine Zulassung bzw. eine Genehmigung zur Berufsausübung unabhängig von den geltenden Zulassungsbestimmungen erhalten, lediglich auf die Psychotherapeuten anwendet, die ihre Tätigkeit in einer Region Deutschlands im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenkassen ausgeübt haben, und die vergleichbare bzw. gleichartige Berufstätigkeit von Psychotherapeuten in anderen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 86 vom 8.4.2006.
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