15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-462/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtskraft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Art. 28 Abs. 2 Buchst. e)
(2008/C 209/03)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso)
Beklagte: Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes, Â. Seiça Neves und R. Laires)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 12 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Beibehaltung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 5 % auf die Maut für die Benutzung der Brücke über den Tejo in Lissabon
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie bei der Maut für die Straßenbrücken über den Tejo in Lissabon einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % beibehalten hat.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 60 vom 11.3.2006.
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