SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE Kokott
vom 15. Dezember 2005(1)
Rechtssache C-10/05
Cynthia Mattern und Hajrudin Cikotic
(Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour administrative)
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Abgeleitete Rechte von Familienangehörigen – Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für einen Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist – Zugang zum Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat des Unionsbürgers – Grenzgänger“
I – Einleitung
1. Der vorliegende Fall gibt Anlass, die Rechtsstellung der Angehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, im Hinblick auf ihren Zugang zum Arbeitsmarkt innerhalb der Gemeinschaft zu präzisieren.
2. Betroffen ist ein Drittstaatsangehöriger, der mit einer luxemburgischen Staatsangehörigen verheiratet ist und zusammen mit dieser in Belgien in der Nähe der belgisch-luxemburgischen Grenze wohnt. Während seine Ehefrau in Belgien eine Berufsausbildung und ein Berufspraktikum absolvierte, wollte er selbst in Luxemburg einer Beschäftigung als Arbeiter nachgehen, für die ihm jedoch die dortigen Behörden die Arbeitserlaubnis verweigerten.
3. Vor diesem Hintergrund befragt die luxemburgische Cour administrative(2) (im Folgenden auch: das vorlegende Gericht) den Gerichtshof zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts und möchte im Wesentlichen wissen, ob der betroffene Drittstaatsangehörige aufgrund der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer von der Arbeitserlaubnispflicht befreit ist.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
4. Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen dieses Falles wird durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68)(3) bestimmt, der folgenden Wortlaut hat:
„Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.“
5. In der Präambel der Verordnung Nr. 1612/68 ist zusätzlich Folgendes zu lesen:
„Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien; die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft soll für den Arbeitnehmer eines der Mittel sein, die ihm die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantieren und damit auch seinen sozialen Aufstieg erleichtern, wobei gleichzeitig der Bedarf der Wirtschaft der Mitgliedstaaten befriedigt wird; allen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten muss das Recht zuerkannt werden, eine von ihnen gewählte Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben“ (dritte Begründungserwägung).
„Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muss sich die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in Bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland“ (fünfte Begründungserwägung).
6. Ergänzend ist auf die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten(4) (im Folgenden auch: Studentenrichtlinie) hinzuweisen. Dort heißt es in Artikel 2 Absatz 2, zweiter Unterabsatz:
„Der Ehegatte sowie die unterhaltsberechtigten Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufenthaltsberechtigt sind, haben, auch wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats jedwede Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder jedwede selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.“
B – Nationales Recht
7. Das vorlegende Gericht teilt nicht im Einzelnen mit, welche Bestimmungen des luxemburgischen Rechts auf den Ausgangsrechtsstreit Anwendung finden. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen lässt sich jedoch schließen, dass Personen wie Herr Cikotic, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen, in Luxemburg eine Arbeitserlaubnis benötigen, die u. a. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen versagt werden kann(5).
III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren
8. Frau Cynthia Mattern ist luxemburgische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet mit Herrn Hajrudin Cikotic, der nach den Angaben des vorlegenden Gerichts „jugoslawischer Staatsangehöriger“ ist.
9. Im Frühjahr 2003 wohnten die Eheleute gemeinsam in der Gemeinde Athus (Aubagne) in Belgien. Dort absolvierte Frau Mattern eine Berufsschulausbildung als Familien- und Pflegehelferin(6) sowie ein Berufspraktikum(7). Aus den Akten ergibt sich, dass Frau Mattern am 30. Juni 2003 ein Abschlusszeugnis(8) ihrer belgischen Berufsschule erhielt. Für die Zeit ab dem 15. Juli 2003 war sie im Besitz eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer Firma aus Petange im Großherzogtum Luxemburg, wobei allerdings unklar ist, wann genau dieser Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
10. Ebenfalls im Frühjahr 2003 bemühte sich Herr Cikotic von Belgien aus um eine Beschäftigung als Arbeiter in Luxemburg. Am 18. März 2003(9) gab eine Firma aus Ernster im Großherzogtum Luxemburg eine Einstellungserklärung für Herrn Cikotic ab und beantragte zugleich eine Arbeitserlaubnis für ihn(10).
11. Mit Entscheidung vom 14. Juli 2003 lehnte der luxemburgische Minister für Arbeit und Beschäftigung(11) die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Herrn Cikotic ab, weil bei der luxemburgischen Arbeitsverwaltung ausreichend nicht qualifizierte Arbeitssuchende gemeldet seien und Bürgern von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums der vorrangige Zugang zu den verfügbaren Arbeitsplätzen zu gewähren sei. Außerdem habe der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitsplatz nicht als freie Stelle gemeldet und ihn seit dem 17. März 2003 (mit Herrn Cikotic) vorschriftswidrig besetzt.
12. Gegen die ablehnende Entscheidung beschreiten die Eheleute Mattern und Cikotic nunmehr den Verwaltungsrechtsweg, wobei sie insbesondere die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen geltend machen. Derzeit ist der Rechtsstreit in zweiter Instanz bei der luxemburgischen Cour administrative anhängig.
13. Soweit bekannt, wohnen Frau Mattern und Herr Cikotic auch weiterhin gemeinsam in Athus in Belgien, Frau Mattern arbeitet jedoch inzwischen als private Angestellte in Luxemburg(12).
IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
14. Am 11. Februar 2005 hat die luxemburgische Cour administrative das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf den Fall eines Angehörigen eines Drittstaats anwendbar, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem eigenen eine Berufsausbildung und ein Berufspraktikum absolviert hat, und kann deshalb die Person, die nicht der Gemeinschaft angehört, auf der Grundlage der Bestimmungen, die den Gemeinschaftsangehörigen und ihren einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer garantieren, von der Arbeitserlaubnispflicht befreit sein?
15. Vor dem Gerichtshof haben die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.
V – Würdigung
16. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob einem Drittstaatsangehörigen die Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat verwehrt werden darf, wenn folgende Umstände gegeben sind:
– Der Drittstaatsangehörige ist mit einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats verheiratet.
– Seine Ehegattin absolviert in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung und ein Berufspraktikum.
– Beide Ehegatten wohnen zusammen in jenem anderen Mitgliedstaat.
17. Abgesehen von besonderen Rechten, die sich etwa im Rahmen von Assoziationsabkommen ergeben können(13), hat ein Drittstaatsangehöriger beim derzeitigen Stand keinen originären gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat(14).
18. Allerdings kann ihm ein abgeleitetes Recht auf Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat zustehen, wenn er Ehegatte oder Kind eines dort tätigen Wanderarbeitnehmers ist (Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68). Gleiches gilt für den Ehegatten oder das Kind eines Unionsbürgers, der in Ausübung seines Freizügigkeitsrechts als Student in diesem Mitgliedstaat wohnt (Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/96)(15).
19. Bei der Erörterung dieser Vorschriften werde ich nicht näher auf Probleme des Einreise- und Aufenthaltsrechts eingehen, ebenso wenig auf einen etwaigen Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen. Nach den vorliegenden Informationen bestehen nämlich weder Anhaltspunkte für einen illegalen Aufenthalt von Herrn Cikotic in der Gemeinschaft, noch Anzeichen für eine Scheinehe oder für eine bloß zum Schein erfolgte Wohnsitznahme der Eheleute Cikotic und Mattern in Belgien.
A – Abgeleitetes Recht auf Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68
20. Ein abgeleitetes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt kann sich für Herrn Cikotic zunächst aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 ergeben, auf die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich Bezug nimmt. Herr Cikotic kann sich auf diese Vorschrift berufen, sofern er in deren persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich fällt.
1. Persönlicher Anwendungsbereich: Ehegatte eines Arbeitnehmers
21. Vom persönlichen Anwendungsbereich des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1612/68 ist Herr Cikotic erfasst, wenn seine luxemburgische Ehegattin, Frau Mattern, die in Belgien ein Berufspraktikum ableistet, als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
22. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 39 EG und der Verordnung Nr. 1612/68 ist ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nach ständiger Rechtsprechung nicht eng auszulegen ist(16).
23. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält(17).
24. Für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist es ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält(18). Arbeitnehmer ist vielmehr jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei lediglich Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen(19).
25. Dementsprechend ist auch jemand, der im Rahmen einer Berufsausbildung ein Praktikum ableistet, als Arbeitnehmer anzusehen, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt wird(20).
26. Ob Frau Mattern diese Kriterien erfüllt, kann nach den verfügbaren Informationen nicht abschließend beurteilt werden. Ohnehin wäre der Gerichtshof aber in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden(21). Es ist vielmehr Aufgabe des vorlegenden Gerichts, hierzu die notwendigen Feststellungen zu treffen.
27. Da ein im Rahmen einer Berufsausbildung durchgeführtes Praktikum vor allem dazu bestimmt ist, berufliche Fähigkeiten zu entwickeln, ist das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, berechtigt, u. a. auch zu prüfen, ob der Betroffene genügend Stunden geleistet hat, um sich mit der Arbeit vertraut zu machen(22).
28. Außerdem wird das vorlegende Gericht sich zu vergewissern haben, ob Frau Mattern für ihr Berufspraktikum ein – wenn auch geringes – Entgelt bezogen hat. Nur dann kann sie als Arbeitnehmerin angesehen werden.
29. Von den zu treffenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts hängt also letztlich ab, ob Herr Cikotic als Ehegatte von Frau Mattern in den persönlichen Anwendungsbereich von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 fällt.
2. Räumlicher Anwendungsbereich: Ort der Erwerbstätigkeit
30. Vom räumlichen Anwendungsbereich des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1612/68 ist Herr Cikotic dann erfasst, wenn seine Ehegattin, Frau Mattern, „im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“(23) eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis(24) ausübt und er selbst im Hoheitsgebiet „dieses Mitgliedstaats“ irgendeiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgehen möchte.
31. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Eheleute Cikotic und Mattern gemeinsam in Belgien wohnen und Frau Mattern im maßgeblichen Zeitraum im Frühjahr 2003(25) auch dort ihre Berufsausbildung sowie ihr Berufspraktikum absolvierte, Herr Cikotic aber zur gleichen Zeit nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat – in Luxemburg – Zugang zum Arbeitsmarkt begehrte.
32. Auf eine derartige Sachlage findet Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 keine Anwendung, verlangt doch sein Wortlaut, dass der Ort der Erwerbstätigkeit des aus der Gemeinschaft stammenden Arbeitnehmers und der seines einem Drittstaat angehörenden Ehepartners sich im selben Mitgliedstaat befinden (im Hoheitsgebiet „dieses Mitgliedstaats“). Darauf weisen auch die am Verfahren beteiligten Regierungen sowie die Kommission zutreffend hin.
33. Das Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 gewährt den Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern kein originäres Freizügigkeitsrecht. Wie auch die übrigen Vorschriften in den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dient es vielmehr dem jeweiligen Wanderarbeitnehmer, zu dessen Familie ein Drittstaatsangehöriger als Ehegatte oder unterhaltsberechtigtes Kind gehört. Die genannten Vorschriften sind Teil eines Regelwerks, mit dem alle Hindernisse für die Mobilität des Wanderarbeitnehmers beseitigt werden sollen, insbesondere in Bezug auf sein Recht, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland(26).
34. In diesem Sinne zielt auch Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 lediglich darauf ab, das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers gemäß Artikel 39 EG zu verwirklichen und dabei sein Recht sowie das seiner Angehörigen auf Familienleben zu schützen, wie es nicht zuletzt in Artikel 8 EMRK(27) und nunmehr auch in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(28) zum Ausdruck kommt. Vor diesem Hintergrund ist es auch zu verstehen, wenn die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 die Freizügigkeit als „ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien“ bezeichnet. Die Verbesserung der Lebensbedingungen sowie der soziale Aufstieg, von denen in derselben Begründungserwägung die Rede ist, können häufig ebenfalls besser erreicht werden, wenn neben dem Wanderarbeitnehmer auch dessen Ehegatte vor Ort mit seinem Erwerbseinkommen zum Familienunterhalt beiträgt.
35. Angesichts dieses Integrationsziels gilt das Recht der Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nicht gemeinschaftsweit, sondern ist auf den Mitgliedstaat beschränkt, in dem der Wanderarbeitnehmer jeweils tätig ist.
36. Ohne Zweifel lässt sich dabei nicht immer der Idealfall realisieren, in dem sowohl der Wanderarbeitnehmer als auch seine Familienangehörigen am selben Ort Wohnung, Arbeit und Ausbildung finden. Um dennoch ihre Integration im Aufnahmeland bestmöglich zu gewährleisten, kann es gegebenenfalls nötig sein, dass Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers sich im näheren Umkreis des gemeinsamen Wohnorts nach geeigneten Stellen umsehen.
37. Dieses Bedürfnis findet im Wortlaut von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 Ausdruck: Der Ehegatte und die Kinder des Wanderarbeitnehmers haben das Recht, „im gesamten Hoheitsgebiet“ des Aufnahmemitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, d. h., auch an anderen Orten als dem gemeinsamen Wohnort bzw. dem Ort der Beschäftigung des Wanderarbeitnehmers.
38. Zugegebenermaßen mag es in grenznahen Regionen häufig näher liegen, in benachbarten Mitgliedstaaten nach geeigneten Stellen zu suchen, als dies „im gesamten Hoheitsgebiet“ des Aufnahmemitgliedstaats zu tun. So kann es etwa von Salzburg aus aufwändiger sein, sich nach Wien zu orientieren als ins unmittelbar angrenzende Oberbayern (Deutschland), und die Entfernung von Thionville (Frankreich) nach Luxemburg ist deutlich geringer als jene nach Paris oder Marseille. Gerade in der Grenzregion zwischen Belgien, Luxemburg, Frankreich und Deutschland sind Grenzgänger(29) ein weit verbreitetes Phänomen. Auch der belgische Ort Athus, wo Herr Cikotic und Frau Mattern gemeinsam wohnen, liegt in unmittelbarer Nähe der luxemburgischen Grenze. Von dort sind es nur rund 47 km bis zum Sitz des möglichen Arbeitgebers von Herrn Cikotic im luxemburgischen Ernster(30). Sicherlich wäre es also für die Integration und das gemeinsame Familienleben der Eheleute Mattern und Cikotic in Belgien von Vorteil, wenn Herr Cikotic im Großherzogtum Luxemburg arbeiten könnte, statt in weiter entfernte belgische Städte pendeln zu müssen, etwa nach Brüssel oder Namur.
39. Solche Erwerbsmöglichkeiten auch über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg räumt allerdings Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts den Angehörigen von Drittstaaten nicht ein. So hat zwar der Gemeinschaftsgesetzgeber die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit für den betroffenen Personenkreis nicht streng auf den Ort der Erwerbstätigkeit von Wanderarbeitnehmern beschränkt, sondern – zur Förderung der Integration und zur Erhöhung der Chancen auf geeignete Arbeitsstellen – auf das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats ausgedehnt. Er hat sich jedoch bislang augenscheinlich noch nicht dazu entschieden, das Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auch über die Grenzen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats hinaus auszudehnen, und sei es auch nur auf den grenznahen Bereich im näheren Umkreis des Familienwohnsitzes des Wanderarbeitnehmers.
40. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gilt deshalb:
Aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 erwächst einem Drittstaatsangehörigen kein Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem jeweils sein Ehegatte als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit erwerbstätig ist.
3. Zwischenzeitliche Änderung der Umstände des Einzelfalls nach Versagung der Arbeitserlaubnis
41. Sollte das anwendbare nationale Verfahrensrecht es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, auch Änderungen der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, die sich erst nach dem Erlass des ablehnenden Bescheids des luxemburgischen Ministers für Arbeit und Beschäftigung ergeben haben(31), also nach dem 14. Juli 2003, so ist ergänzend noch auf Folgendes hinzuweisen:
42. Wie aus den Akten hervorgeht, war Frau Mattern für die Zeit ab dem 15. Juli 2003 im Besitz eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer Firma aus Petange im Großherzogtum Luxemburg und ist seither als private Angestellte in Luxemburg tätig.
43. Aus heutiger Sicht begehrt also Herr Cikotic Zugang zum Arbeitsmarkt in demselben Mitgliedstaat, in dem auch seine Ehefrau eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, und fällt damit nunmehr schon dem Wortlaut nach in den räumlichen Anwendungsbereich des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1612/68 (Ausübung irgendeiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im gesamten Hoheitsgebiet „dieses Mitgliedstaats“).
44. Dabei schadet es auch nicht, dass jener Mitgliedstaat der Herkunftsstaat von Frau Mattern ist.
45. Zwar gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anerkanntermaßen nicht für rein innerstaatliche Sachverhalte(32). Besteht aber im konkreten Fall ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug, insbesondere weil eine Person von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, so findet das Gemeinschaftsrecht auch gegenüber demjenigen Mitgliedstaat Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt(33). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es für den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats weniger attraktiv wäre, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, wenn er sich in der Folge gegenüber seinem Herkunftsstaat nicht in gleicher Weise auf das Gemeinschaftsrecht berufen könnte wie die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten.
46. Kommt also das vorlegende Gericht zu dem Schluss, dass Frau Mattern die Kriterien einer Wanderarbeitnehmerin erfüllt(34), so befindet sie sich in der Lage einer Person, die von ihrem Freizügigkeitsrecht nach Artikel 39 EG Gebrauch gemacht hat und somit in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.
47. Dieselbe Überlegung lässt sich auch auf die abgeleiteten Rechte der Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern übertragen, wie sie in den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt sind(35). Denn wie bereits ausgeführt(36), dienen auch diese abgeleiteten Rechte letztlich der Förderung der Mobilität der Wanderarbeitnehmer und dem Schutz ihres Familienlebens.
48. Um also die Mobilität eines Wanderarbeitnehmers – einschließlich seiner möglichen Rückkehr auf den Arbeitsmarkt seines Herkunftsmitgliedstaats – bestmöglich zu gewährleisten und ihm dabei insbesondere die Aufrechterhaltung seines Familienlebens zu ermöglichen, ist es erforderlich, dem Ehegatten und den Kindern des Wanderarbeitnehmers nicht nur ein Einreise- und Aufenthaltsrecht(37), sondern auch ein Arbeitsrecht stets in demjenigen Mitgliedstaat zu gewähren, in dem der Wanderarbeitnehmer gerade tätig ist. Im Falle der Rückkehr eines Wanderarbeitnehmers auf den Arbeitsmarkt seines Heimatmitgliedstaats muss deshalb auch dort seinen Familienangehörigen ein Arbeitsrecht nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 zustehen.
49. Dass die Eheleute Mattern und Cikotic trotz etwaiger Erwerbstätigkeit in Luxemburg auch weiterhin ihren gemeinsamen Wohnsitz in Belgien behalten dürfen, folgt übrigens für Frau Mattern aus dem Freizügigkeitsrecht, das sie als Unionsbürgerin gemäß Artikel 18 EG genießt(38); für Herrn Cikotic ergibt sich dort ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/364.
50. Zusammenfassend gilt:
Kehrt ein Arbeitnehmer nach Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in den Mitgliedstaat zurück, dessen Staatsangehöriger er ist, so hat sein aus einem Drittstaat stammender Ehegatte gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.
B – Abgeleitetes Recht auf Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/96
51. Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommen, dass das in Belgien absolvierte Berufspraktikum von Frau Mattern nicht den Anforderungen an eine tatsächliche und echte Tätigkeit entsprach, sondern vielmehr von so geringem Umfang war, dass es sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellte, so wäre sie nicht als Arbeitnehmerin anzusehen. Gleiches würde gelten, wenn Frau Mattern für ihr Berufspraktikum kein – wenn auch geringes – Entgelt erhalten hätte(39).
52. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Eheleute Mattern und Cikotic dann nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen würden. In Betracht käme nämlich jedenfalls ein Rückgriff auf die Studentenrichtlinie, auf die ich im Folgenden kurz hilfsweise eingehe.
53. Anders als es ihr Titel vermuten lässt, gilt die Studentenrichtlinie keineswegs nur für Personen, die ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium absolvieren. Sie findet vielmehr immer schon dann sachlich Anwendung, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsland aufhält und dort bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist (Artikel 1, letzter Halbsatz, der Richtlinie 93/96). Damit sind Berufsschullehrgänge wie die Ausbildung von Frau Mattern in Belgien von der Studentenrichtlinie erfasst. Dies entspricht im Übrigen auch dem Ziel der Studentenrichtlinie, ganz allgemein den Zugang der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zur beruflichen Bildung in anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen(40).
54. Aus Artikel 2 Absatz 2, zweiter Unterabsatz, der Studentenrichtlinie ergibt sich, dass Herr Cikotic als Ehegatte einer Unionsbürgerin, die sich zum Zweck der Berufsausbildung rechtmäßig(41) in einem Mitgliedstaat aufhält, unabhängig von seiner eigenen Staatsangehörigkeit im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats jedwede Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben darf.
55. Der räumliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist deckungsgleich mit dem von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 („im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats“). Auch stützt sich die Studentenrichtlinie hinsichtlich der Rechtsstellung der Familienangehörigen von Studenten auf ähnliche Erwägungen wie die Verordnung Nr. 1612/68 und verfolgt vergleichbare Ziele. Insbesondere wird gemäß der achten Begründungserwägung jener Richtlinie die Ausübung des Aufenthaltsrechts eines Studenten erst dann eine reale Möglichkeit, wenn es auch den Familienangehörigen zugestanden wird. Die Förderung des Familienlebens und die Integration der Familie im Aufnahmeland sind also auch im Rahmen der Studentenrichtlinie von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund lässt sich das oben zur Verordnung Nr. 1612/68 Gesagte auf die Studentenrichtlinie übertragen(42).
56. Angesichts der Tatsache, dass sich Frau Mattern ins Ausland begeben hat, handelt es sich im vorliegenden Fall auch nicht um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt. Bereits mit der bloßen Verlagerung seines Wohnsitzes ins Ausland nimmt ein Unionsbürger seit der Einführung des allgemeinen Freizügigkeitsrechts (Artikel 18 Absatz 1 EG) ein gemeinschaftsrechtlich verbürgtes Recht in Anspruch(43).
57. Frau Mattern ist überdies als Studentin zum Zwecke ihrer Berufsausbildung in einen anderen Mitgliedstaat gezogen. Ein derartiger Auslandsaufenthalt kann nicht zuletzt auch für das spätere berufliche Fortkommen des Studenten in seinem Herkunftsmitgliedstaat förderlich sein(44). Bei Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat kann der Student dort beispielsweise weitere Ausbildungsgänge besuchen oder aber sogleich damit beginnen, eine Berufstätigkeit auszuüben. Die für Frau Mattern und ihren Ehegatten aus der Studentenrichtlinie folgenden Rechte müssen deshalb auch gegenüber dem Herkunftsstaat Luxemburg geltend gemacht werden können(45).
VI – Ergebnis
58. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, der luxemburgischen Cour administrative wie folgt zu antworten:
1) Aus Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft erwächst einem Drittstaatsangehörigen kein Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem jeweils sein Ehegatte als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit erwerbstätig ist.
2) Kehrt ein Arbeitnehmer nach Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in den Mitgliedstaat zurück, dessen Staatsangehöriger er ist, so hat sein aus einem Drittstaat stammender Ehegatte gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – Verwaltungsgerichtshof.
3 – ABl. L 257, S. 2. Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 wurde aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. L 229, S. 35, im Folgenden: Richtlinie 2004/38). Diese Rechtsänderung gilt allerdings erst mit Wirkung vom 30. April 2006 und ist folglich für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht von Bedeutung.
4 – ABl. L 317, S. 59. Die Richtlinie 93/96 wurde aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2004/38. Diese Rechtsänderung gilt allerdings erst mit Wirkung vom 30. April 2006 und ist folglich für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht von Bedeutung.
5 – Ergänzend ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass im vorliegenden Fall von den luxemburgischen Behörden insbesondere folgende Vorschriften des nationalen Rechts angewandt wurden: Artikel 27 des Gesetzes vom 28. März 1972 in seiner geänderten Fassung [Loi modifiée du 28 mars 1972 concernant 1) l’entrée et le séjour des étrangers; 2) le contrôle médical des étrangers; 3) l’emploi de la main-d’œuvre étrangère] und Artikel 10 der großherzoglichen Verordnung vom 12. Mai 1972 in ihrer geänderten Fassung [Règlement grand-ducal modifié du 12 mai 1972 déterminant les mesures applicables pour l’emploi des travailleurs étrangers sur le territoire du Grand-Duché de Luxembourg].
6 – „Formation d’auxiliaire familiale et sanitaire à l’enseignement secondaire professionel“.
7 – Aus den Akten ergibt sich, dass es sich um ein Praktikum als Pflegehelferin („aide soignante“) im Zeitraum März bis Juni 2003 handelte.
8 – „Certificat de qualification de sixième année de l’enseignement secondaire professionnel“, vorläufig ausgestellt am 30. Juni 2003 in Aubagne (Athus) durch das Athénée Royal Athus.
9 – Eingangsdatum bei der luxemburgischen Arbeitsverwaltung („Administration de l’Emploi“).
10 – „Déclaration d’Engagement tenant lieu de demande en obtention du permis de travail“.
11 – Ministre du Travail et de l’Emploi.
12 – Vgl. dazu die unwidersprochenen Angaben in den Schriftsätzen der Kläger in beiden Instanzen des Ausgangsrechtsstreits.
13 – Mit Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3) fand beispielsweise eine vollständige Ausdehnung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf den Bereich des EWR statt; für Schweizer gilt das bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6). Weniger weitgehend ist etwa das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) mit den dazu gehörenden Durchführungsbestimmungen im Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (vgl. u. a. Artikel 12 des Assoziationsabkommens und Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80).
14 – Zur neueren Entwicklung auf diesem Gebiet vgl. etwa den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, KOM(2001) 386 endg. (ABl. 2001, C 332 E, S. 248); vgl. für die Zukunft auch die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) und dort insbesondere die Artikel 11 und 14.
15 – Mit Wirkung vom 30. April 2006 gilt eine entsprechende Regelung horizontaler Art gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2004/38 für die Familienangehörigen von Unionsbürgern. Sie wird sowohl Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 als auch Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/96 ersetzen.
16 – Urteile vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02 (Collins, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26), vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02 (Trojani, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15) und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04 (Kranemann, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 12). Vgl. außerdem die Urteile vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Unger, Slg. 1964, 381, 396 f.), vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 11 und 13), vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16), vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87 (Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnrn. 11), vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90 (Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnrn. 14), vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97 (Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 13) und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00 (Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 32).
17 – Urteile Lawrie-Blum (Randnr. 17), Bettray (Randnr. 12), Bernini (Randnr. 14), Meeusen (Randnr. 13), Kurz (Randnr. 32), Collins (Randnr. 26), Trojani (Randnr. 15) und Kranemann (Randnr. 12), jeweils zitiert in Fußnote 16.
18 – Urteile Levin (Randnr. 16), Lawrie-Blum (Randnrn. 20 und 21), Bettray (Randnrn. 15 und 16), Kurz (Randnr. 32), Trojani (Randnr. 16) und Kranemann (Randnr. 17), jeweils zitiert in Fußnote 16.
19 – Urteile Bettray (Randnr. 13), Bernini (Randnr. 14), Meeusen (Randnr. 13), Collins (Randnr. 26), Trojani (Randnr. 15) und Kranemann (Randnr. 12), jeweils zitiert in Fußnote 16.
20 – Urteil Bernini (Randnr. 15), ähnlich die Urteile Lawrie-Blum (Randnrn. 19 bis 21) und Kranemann (Randnr. 13), jeweils zitiert in Fußnote 16.
21 – Ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit das Urteil vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-211/03 (HLH Warenvertriebs GmbH, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 96).
22 – Urteil Bernini (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 16).
23 – So auch die französische, italienische, portugiesische und niederländische Sprachfassung der Vorschrift. Hingegen ist etwa in der dänischen, englischen, finnischen, schwedischen und spanischen Version von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 von der Ausübung einer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Rede.
24 – Die Alternative der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, die ebenfalls in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 erwähnt ist, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.
25 – Es sei daran erinnert, dass Herr Cikotic im Frühjahr 2003 von Belgien aus Arbeit in Luxemburg suchte und eine luxemburgische Firma am 18. März 2003 bei den dortigen Behörden für ihn eine Arbeitserlaubnis beantragte. Der ablehnende Bescheid des luxemburgischen Ministers für Arbeit und Beschäftigung datiert vom 14. Juli 2003.
26 – Fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68. Zur Bedeutung des Familienlebens im Rahmen der Freizügigkeitsbestimmungen vgl. auch die Urteile vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 26), vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-459/99 (MRAX, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 53), vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00 (Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnrn. 38, 39 und 42), vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Kaba, Slg. 2000, I-2623, Randnr. 20) und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89 (Di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 13).
27 – Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom.
28 – ABl. 2000, C 364, S. 1. Die Charta der Grundrechte entfaltet zwar als solche noch keine dem Primärrecht vergleichbaren bindenden Rechtswirkungen, als Rechtserkenntnisquelle gibt sie aber Aufschluss über die gemeinschaftsrechtlich garantierten Grundrechte. Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199, Nr. 51), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
29 – In Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, berichtigt in ABl. L 200, S. 1) findet sich folgende Definition des Begriffs Grenzgänger: „eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt“; ähnlich bereits Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
30 – Diese Strecke lässt sich mit dem Auto in ungefähr 36 Minuten zurücklegen, davon 21 Minuten (35 km) auf Schnellstraßen (nach Informationen von und , jeweils zuletzt besucht am 9. November 2005).
31 – In diesem Sinne könnte der Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, zitiert in Fußnote 33) im vorletzten Erwägungsgrund des Vorlagebeschlusses verstanden werden, wo auf das berufliche Fortkommen von Frau Mattern „in [ihrem] Land“ verwiesen wird, also auf ihre mögliche Rückkehr auf den luxemburgischen Arbeitsmarkt.
32 – Urteil vom 27. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 35/82 und 36/82 (Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnrn. 16 und 17), vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn. 23 und 24) und vom 5. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-64/96 und C-65/96 (Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnrn. 16, 21).
33 – Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnrn. 15 und 16), vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D’Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02 (Pusa, Slg. 2004, I-5763, insbesondere Randnr. 17).
34 – Vgl. dazu Nrn. 22 bis 28 dieser Schlussanträge.
35 – So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Berufung auf das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen statthaft ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige Ehegatte eines in sein Heimatland zurückkehrenden Unionsbürgers ist: vgl. Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnrn. 19 bis 23) und vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/01 (Akrich, Slg. 2003, I-9607, Randnr. 54).
36 – Nrn. 33 ff. dieser Schlussanträge.
37 – Urteile Singh (Randnrn. 19 bis 23) und Akrich (Randnr. 54), beide zitiert in Fußnote 35.
38 – Einschränkungen dieses Aufenthaltsrechts können aus Artikel 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26, im Folgenden: Richtlinie 90/364) folgen. Diese Richtlinie wurde aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2004/38; die Rechtsänderung gilt allerdings erst mit Wirkung vom 30. April 2006 und ist folglich für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht von Bedeutung.
39 – Vgl. Nrn. 23 und 28 dieser Schlussanträge.
40 – Dritte und vierte Begründungserwägung sowie Artikel 1, erster Halbsatz, der Richtlinie 93/96.
41 – Der Aufenthalt kann einem Studenten und dessen Familienangehörigen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 93/96 verweigert werden, wenn der Student nicht glaubhaft machen kann, dass er über hinreichende Existenzmittel verfügt, die ihn und seine Familie während ihres Aufenthalts vor der Inanspruchnahme der Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats bewahren.
42 – Nrn. 30 bis 39 dieser Schlussanträge.
43 – In diesem Sinne auch die in Fußnote 33 zitierten Urteile D’Hoop (insbesondere Randnrn. 8 und 29) und Pusa (insbesondere Randnrn. 12, 17 und 21) sowie das Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-403/03 (Schempp, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 40 ff.). Anders noch das Urteil vom 26. Januar 1993 in der Rechtssache C-112/91 (Werner, Slg. 1993, I-429, Randnrn. 16 und 17), in dessen Zusammenhang allerdings das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger sowie u. a. die Richtlinien 90/364 und 93/96 noch nicht anwendbar waren; vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-152/03 (Ritter-Coulais, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 51 bis 62).
44 – Im selben Sinne das Urteil Kraus (zitiert in Fußnote 33, Randnrn. 18 ff., bezogen auf einen im Ausland erworbenen akademischen Grad).
45 – Vgl. dazu im Einzelnen Nrn. 44 bis 48 dieser Schlussanträge.
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