SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 6. April 20061(1)
Rechtssache C-97/05
Mohamed Gattoussi
gegen
Stadt Rüsselsheim
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt [Deutschland])
„Europa–Mittelmeer‑Abkommen – Tunesier, der mit einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist – Auswirkungen der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf eine unbefristete Arbeitsgenehmigung“
I – Einleitung
1. Das Verwaltungsgericht Darmstadt ersucht den Gerichtshof um Auslegung von Artikel 64 des Europa–Mittelmeer‑Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(2).
2. Es hat Zweifel in Bezug auf den Einfluss des erwähnten Abkommens auf die zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis eines tunesischen Staatsangehörigen, der über eine unbefristete Arbeitsgenehmigung verfügte.
3. Zwar hat der Gerichtshof früher Entscheidungen zu Übereinkünften der Gemeinschaft mit dritten Ländern erlassen(3). Er hat dies jedoch noch nicht im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Tunesien getan. Somit hat er zum ersten Mal ein Europa–Mittelmeer‑Abkommen zu untersuchen(4).
4. Dennoch gibt es einen Präzedenzfall: das Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini)(5), das den Inhalt von Artikel 40 des 1976 mit Marokko geschlossenen Abkommens(6) präzisiert hat, das einen ähnlichen Inhalt wie das Abkommen hat, auf das sich die nun vorgelegten Fragen beziehen. Aber die Anwendung dieses Präzedenzfalls hat zu Bedenken beim vorlegenden Gericht geführt und auch einige Diskrepanzen im Laufe dieses Verfahrens verursacht.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Das Europa–Mittelmeer‑Abkommen mit Tunesien
1. Vorgeschichte
5. Von Beginn ihres Weges an hat sich die Gemeinschaft mit der Rechtsgrundlage dafür ausgestattet, sich mit anderen Völkerrechtssubjekten abstimmen zu können. Artikel 310 EG ermächtigt sie, „mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen [zu] schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen“(7).
6. Die Assoziierungsabkommen entsprechen vier wesentlichen Zielen: Sie sollen den Beitritt zur Europäischen Union vorbereiten, eine Alternative zu diesem Beitritt bilden, die Zusammenarbeit zu einem Instrument der Entwicklung machen und den überregionalen Beistand fördern(8). Zu den Abkommen, mit denen diese internationale Hilfe angestrebt wird, gehören diejenigen, die in den 70er Jahren mit afrikanischen Mittelmeeranliegerstaaten geschlossen wurden: Marokko(9), Algerien(10) und Tunesien.
7. Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik wurde am 25. April 1976 geschlossen(11). Gemäß Artikel 39 dieses Abkommens gewährt „[j]eder Mitgliedstaat … den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits‑ und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt“.
2. Das Europa–Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juli 1995
8. 1995 fand in Barcelona eine Konferenz der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Mittelmeerländer zur Förderung des Friedens, der Sicherheit und der Gerechtigkeit in diesem Gebiet statt.
9. Die Gemeinschaft hat entsprechend den Ergebnissen dieser Konferenz die alten Übereinkünfte ersetzt und neue unterzeichnet(12). Alle haben eine ähnliche Struktur und einen ähnlichen Inhalt(13).
10. In diesen Kontext gehört das Europa–Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien, das mit seinem Inkrafttreten das Abkommen von 1976 ersetzt hat(14).
11. Artikel 1 führt die Ziele des Abkommens auf: Schaffung eines geeigneten Rahmens für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien; schrittweise Liberalisierung des Waren‑, des Dienstleistungs‑ und des Kapitalverkehrs; Ausweitung des Handels und Entwicklung ausgewogener Wirtschafts‑ und Sozialbeziehungen insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit; Förderung der Integration der Maghreb‑Länder und Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen.
12. Artikel 64 Absatz 1, in Titel VI („Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich“), Kapitel I („Bestimmungen über die Arbeitskräfte“), bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.“(15)
13. Diese Bestimmung ist im Licht der „Gemeinsamen Erklärung“ im Anhang der Schlussakte des Abkommens zu verstehen, wonach Artikel 64 Absatz 1, was „die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung anbetrifft, … nicht in Anspruch genommen werden [kann], um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.“
14. Streitfragen, die sich im Rahmen des Abkommens ergeben, werden im Assoziationsrat geprüft, einem paritätischen Organ mit Entscheidungsbefugnis(16), das von dem Assoziationsausschuss unterstützt wird, der ebenfalls über Befugnisse zur Beschlussfassung verfügt(17), auch wenn mir nicht bekannt ist, dass sie arbeitsrechtliche Gesichtspunkte für Tunesier in der Gemeinschaft geregelt haben(18), dies im Unterschied zum Assoziationsrat mit der Türkei(19).
B – Das deutsche Recht
1. Die Aufenthaltserlaubnis
15. Das Ausländergesetz (Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet, im Folgenden: AuslG)(20) ermöglicht die Familienzusammenführung eines Ausländers mit seinem deutschen Ehegatten durch Erteilung einer Erlaubnis zum Aufenthalt im Land, die, sofern sie nicht unbefristet erteilt wird(21), zunächst für drei Jahre erteilt wird und befristet verlängert werden kann(22).
16. Unbeschadet dessen erlangt der ausländische Ehegatte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland mindestens zwei Jahre gedauert hat(23).
17. Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfällt(24).
2. Die Arbeitserlaubnis
18. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für einen nichtdeutschen Ehegatten findet sich im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SGB III)(25) und in der Arbeitsgenehmigungsverordnung (im Folgenden: ArGV)(26).
19. Nach dem SGB III benötigen Ausländer, um eine Beschäftigung ausüben zu können, eine Genehmigung, die von einer Aufenthaltserlaubnis abhängig ist(27).
20. Nach der ArGV kann die Arbeitserlaubnis aus besonderen Gründen befristet werden(28), und sie erlischt, wenn die Aufenthaltserlaubnis entfällt(29), was belegt, dass im nationalen Recht die Erstgenannte stets von der Letztgenannten abhängt(30).
21. Ferner lässt die deutsche Rechtsprechung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nur dann zu, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der dies rechtfertigt(31).
III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
22. Herr Gattoussi (im Folgenden: Kläger) heiratete am 30. August 2002 in Tunesien, dessen Staatsangehöriger er ist, eine deutsche Staatsangehörige.
23. Am 21. September 2002 reiste er mit einem Visum zur Familienzusammenführung, das bis zum 20. Dezember 2002 galt, in das Land seiner Ehefrau ein. Einige Tage nach seiner Ankunft erteilte ihm der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt eine Aufenthaltserlaubnis, die am 23. September 2005 ablief.
24. Am 22. Oktober 2002 erteilte ihm das Arbeitsamt Darmstadt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung, und am 11. März 2003 unterzeichnete er einen befristeten Arbeitsvertrag mit der TNT Express GmbH, der nach Verlängerung am 31. März 2005 ablief.
25. Der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt befristete die Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit Bescheid vom 23. Juni 2004 auf den Tag der Zustellung dieser Verfügung und forderte ihn auf, Deutschland binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. In der Sachverhaltsdarstellung führte er aus, dass die Ehefrau des Klägers vor dem Standesamt erklärt habe, dass die Ehegatten seit dem 1. April 2004 getrennt lebten. In der Begründung heißt es, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 12 AuslG nachträglich befristet werden könne, weil der Betroffene kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG habe.
26. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 den Widerspruch gegen die erwähnte Verfügung zurück.
27. Nachdem Klage erhoben worden war, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Entfaltet Artikel 64 des Europa–Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien (ABl. L 97 vom 30. März 1998) aufenthaltsrechtliche Wirkung?
Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 1 bejaht wird:
2. Kann aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 64 des Europa–Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien eine aufenthaltsrechtliche Position abgeleitet werden, die einer Befristung des Aufenthaltsrechts entgegensteht, wenn ein tunesischer Staatsangehöriger im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, tatsächlich einer Beschäftigung nachgeht und im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Entscheidung über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt?
Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 2 bejaht wird:
3. Kann zur Bestimmung der sich aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 64 des Europa–Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien ergebenden aufenthaltsrechtlichen Position auf einen Zeitpunkt nach Erlass der ausländerrechtlichen Befristungsverfügung abgestellt werden?
Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 3 bejaht wird:
4. Ist zur Konkretisierung des Vorbehalts der Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates auf die zu Artikel 39 Absatz 3 EG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen?
IV – Das Verfahren vor dem Gerichtshof
28. Der Kläger, die deutsche und die griechische Regierung sowie die Kommission haben innerhalb der Frist des Artikels 23 der Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.
29. In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2006 sind die Vertreter der Beteiligten des schriftlichen Verfahrens erschienen.
V – Untersuchung der Vorlagefragen
30. Die vom Verwaltungsgericht Darmstadt vorgelegten Fragen sind gemeinsam zu beantworten, da alle darauf abzielen, zu klären, ob das Urteil El‑Yassini auf den bei ihm zur Entscheidung anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist.
A – Das Urteil El-Yassini
1. Darstellung seines Inhalts
31. Die Regelung, die Gegenstand des Urteils El-Yassini ist, findet sich in Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens mit Marokko von 1976(32), wo es heißt: „Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.“
32. Es ging um Auskunft darüber, ob die erwähnte Bestimmung es untersagt, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem die Einreise in einen Mitgliedstaat und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt worden ist, zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthalts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis, die für zwölf Monate erteilt worden ist, nicht mehr besteht(33).
33. Der Gerichtshof hat zwei Aspekte des erwähnten Artikels 40 untersucht: seine unmittelbare Wirkung und die Bedeutung des Verbotes der Ungleichbehandlung in dieser Bestimmung.
34. Was den ersten Aspekt angeht, so gab es umfangreiches Vorbringen, das dazu dienen sollte, den rein programmatischen Charakter der Bestimmung zu umspielen, indem deren unmittelbare Anwendbarkeit festgestellt wurde, da sie die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle(34), denn sie lege klar, eindeutig und unbedingt das Verbot einer Diskriminierung der marokkanischen Wanderarbeitnehmer aufgrund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich ihrer Arbeits‑ und Entlohnungsbedingungen fest(35).
35. Der zweite, substanzreichere Aspekt hat die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes erregt, der dazu folgende Erläuterungen abgegeben hat:
– Ihrer Natur nach können Maßnahmen, die die Aufenthaltserlaubnisse betreffen, bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nicht angewandt werden, da die Behörden nicht die Befugnis haben, sie aus ihrem Staatsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in ihr Staatsgebiet zu untersagen. Dieser Grundsatz des Völkerrechts bedeutet, dass im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung die Lage der ausländischen Arbeitnehmer nicht mit derjenigen der inländischen Arbeitnehmer vergleichbar ist(36).
– Die Rechtsprechung zum Abkommen mit der Türkei lässt sich nicht auf das Abkommen mit Marokko übertragen, da beide Abkommen sich in Wortlaut und Ziel erheblich voneinander unterscheiden(37).
– Daher können die Behörden die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem sie die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt haben, ablehnen, wenn bei Ablauf des Visums der ursprüngliche Grund für seine Erteilung nicht mehr besteht(38), auch wenn durch diese Entscheidung der Betroffene dazu gezwungen wird, ein Arbeitsverhältnis vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden(39).
– Etwas anderes würde gelten, wenn dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden wären(40) und wenn vor Ablauf der Arbeitserlaubnis die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Rechtfertigung durch den Schutz eines berechtigten Interesses des Staates aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verweigert worden wäre(41), denn Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens mit Marokko gilt während der gesamten Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis(42).
2. Prüfung der Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall
a) Vorbemerkungen
36. Nach dem Urteil El-Yassini steht das Abkommen mit Marokko den Befugnissen der Mitgliedstaaten zur Regelung des Aufenthalts von Ausländern nicht entgegen, allerdings vorbehaltlich des Falles, dass die Arbeitserlaubnis länger als die Aufenthaltserlaubnis dauert.
37. Der vorliegende Fall fällt in vollem Umfang unter die erwähnte Ausnahme, da zum einen Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens mit Tunesien der in dem erwähnten Urteil untersuchten Bestimmung gleicht und da zum anderen die deutschen Behörden dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt haben. Mit anderen Worten, sie erteilten die Erlaubnis für den Aufenthalt im Inland für kürzere Zeit als die Erlaubnis für die Beschäftigung und verkürzten dann die Geltungsdauer der Erstgenannten aus Gründen, die nichts mit der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu tun hatten, und verpflichteten den Betroffenen zum Verlassen des Landes und damit zur Aufgabe der Beschäftigung.
38. Jedoch verweisen die deutsche und die griechische Regierung auf die rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede zwischen beiden Fällen; diese sind daher daraufhin zu prüfen, ob die frühere Entscheidung entkräftet wird.
b) Vergleich in tatsächlicher Hinsicht
39. Im Falle des marokkanischen Staatsangehörigen wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erörtert, deren Ablehnung zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führte, ohne dass feststand, für welche Zeit die Arbeitserlaubnis galt, während diese Erlaubnis hier infolge der Befristung der Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden muss.
40. Was den Aufenthalt angeht, so beruhen die beiden zur Erörterung anstehenden Fälle – die Verlängerung und der Widerruf – aber auf der gleichen Grundlage: der Anwesenheit im Inland. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verlassen des Gebietes darauf zurückzuführen ist, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird, oder darauf, dass ihre Dauer verkürzt wird.
41. Was die Beschäftigung angeht, so wurden beide Fälle im Urteil El-Yassini geprüft, in dem der allgemeine Grundsatz aufgestellt wurde, dass ein zwischen einem Ausländer und einem Arbeitgeber geschlossener Vertrag die Anwendung des Ausländerrechts unberührt lässt, wobei die Besonderheit hervorgehoben wurde, dass die Arbeitserlaubnis für längere Zeit als die Aufenthaltserlaubnis gilt.
42. Infolgedessen verlangt keiner der beiden Unterschiede im sachlichen Bereich eine andere Behandlung, als sie sich aus dem erwähnten Urteil ergibt.
c) Vergleich in rechtlicher Hinsicht
43. Nach dem Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa)(43) hängt die Übertragung der Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags auf eine ähnlich oder beinahe übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland insbesondere davon ab, welchen Zweck diese Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen, wobei insoweit „dem Vergleich von Gegenstand und Kontext des Abkommens einerseits und des EG‑Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zu[kommt]“.
44. Dieser Gedanke ist nützlich für einander ähnliche Regelungen, die in Abkommen gleicher Art enthalten sind.
45. Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens mit Tunesien stimmt fast wörtlich mit Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens von Marokko überein; ebenso stimmen „Gegenstand und Kontext“ beider Abkommen überein. Daher sind grundsätzlich die Erwägungen des Gerichtshofes auf beide übertragbar, insbesondere diejenigen, die die unmittelbare Wirkung, den Zweck und die Tragweite des Gleichheitssatzes angehen.
46. Die einzigen Vorbehalte beruhen darauf, dass Artikel 64 Absatz 1 das Verbot der Ungleichbehandlung auf die Kündigungsbedingungen erstreckt(44) und dass die Schlussakte des Abkommens mit Tunesien eine „Gemeinsame Erklärung“ zu dieser Bestimmung dahin gehend enthält, dass, „[w]as die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung anbetrifft, … Artikel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden [kann], um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken“, und dass für deren Erteilung oder Verweigerung „ausschließlich“ die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten maßgeblich sind.
47. In Bezug auf die Bedeutung dieser zusätzlichen Erklärung braucht nur auf Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969(45) hingewiesen zu werden, der dazu verpflichtet, Erklärungen der erwähnten Art bei der Auslegung eines internationalen Vertrages zu berücksichtigen(46).
48. Das Abkommen mit Marokko von 1976 enthält keine Erklärung dieser Art, doch habe ich keinen Zweifel daran, dass sie dem Gerichtshof in seinem Urteil von 1999 bewusst war, denn in der Schlussakte des Abkommens von 1996, das das frühere Abkommen ersetzt hat, gibt es eine ähnliche Erklärung(47).
49. Zudem erfasst die Auslegungsbestimmung das Verbot der Ungleichbehandlung in den drei in Artikel 64 Absatz 1 aufgeführten Bereichen, nämlich Arbeit, Entlohnung und Kündigung, nicht, denn sie betrifft nur den dritten Bereich.
50. In diesem Zusammenhang ist der in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Gedanke in dem in Rede stehenden Urteil bestätigt worden, denn nach der Überlegung, dass die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht verboten ist, wenn der ursprüngliche Grund für die Erteilung entfallen ist, kommt dem Umstand, dass mit dieser Maßnahme „[das] Arbeitsverhältnis [des Betroffenen] im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin“ beendet wird(48), keinerlei Wirkung mehr zu.
51. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass individuelle Verträge Wirkungen gegenüber den Behörden und den Interessen der Gemeinschaft entfalten(49).
52. Im vorliegenden Fall wird kein Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erheblich, so dass die erwähnte Erklärung der Anwendung des Urteils El‑Yassini nicht entgegensteht.
B – Aufenthaltserlaubnis „gegen“ Arbeitserlaubnis
53. Ferner bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof nicht vom vorgezeichneten Weg abweichen sollte.
54. Die Genehmigungen, die ein Staat Ausländern für den Zugang, den Aufenthalt und die Beschäftigung in seinem Gebiet erteilt, unterliegen zwar unterschiedlichen Voraussetzungen, sind jedoch eng miteinander verknüpft(50).
55. Es gibt verschiedene Alternativen, um sie auszugestalten, die zwischen der Lösung variieren, sie gemäß ihrem Zweck voneinander unabhängig zu halten und bis zur Erteilung einer einzigen Erlaubnis zu gehen, die alle drei Erlaubnisse umfasst(51).
56. Die Entscheidung für die unabhängige selbständige Gestaltung bedeutet, dass in der Regel eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt wird, wenn nicht zuvor die Aufenthaltserlaubnis(52) nach der Erlaubnis zur Einreise erteilt worden ist, auch wenn diese gelegentlich gemeinsam beantragt und erteilt werden. In gleicher Weise können andere Verknüpfungen von Voraussetzungen aufgestellt werden, oder es kann im Gegensatz dazu vorgesehen werden, dass sie unterschiedlich ausgerichtet werden.
57. Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten für diese die Außenpolitik betreffende Aufgabe zuständig, bei der sie über ein weites Ermessen verfügen und deren Umrisse durch die jeweilige Rechtsordnung, durch die in völkerrechtlichen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen und durch das Gemeinschaftsrecht vorgezeichnet werden.
58. In diesem letztgenannten Rahmen haben sie die Bestimmungen der Union zu beachten, wenn die nationale Regelung ebenfalls Einfluss auf diesen Bereich hat, wie dies bei der Beschäftigung der Fall ist, deren Bereich zu einer der Grundfreiheiten gehört. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Mitgliedstaaten bei ihren Regelungen der Einwanderung die gemeinschaftlichen Grundsätze für die Freizügigkeit der Personen verkennen. Das Gleiche gilt für die internationalen Übereinkünfte, die die Gemeinschaft geschlossen hat(53).
59. Mit anderen Worten, zum Gemeinschaftsrecht gehören derzeit(54) nicht der Widerruf, die Befristung oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Verknüpfung dieser Erlaubnis mit der Arbeitserlaubnis, sofern diese Rechtsakte nicht Möglichkeiten oder Verpflichtungen betreffen, die zu schützen sind, beispielsweise, wenn die nationalen Behörden die Geltung einer unbefristet erteilten Arbeitserlaubnis verkürzen, indem sie sie mit der Aufenthaltserlaubnis verknüpfen und dabei den weiteren Umfang verkennen, mit dem die Erstgenannte konzipiert wurde, und indem sie das Recht auf Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit in Frage stellen, das verliehen worden war. In diesen Fällen ist eine solche vollständige Abhängigkeit zu vermeiden(55).
60. Allerdings ist der Mitgliedstaat durch das Gemeinschaftsrecht weder verpflichtet, die Erlaubnisse zum Aufenthalt und zur Arbeit in seinem Gebiet konkret miteinander zu verknüpfen noch sie einem Ausländer unbefristet oder befristet zu erteilen, doch wenn er dies tut, muss er die Konsequenzen auf sich nehmen. Dieser Gedanke liegt dem Urteil El-Yassini zugrunde und steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn nach den Bedingungen für die Ausstellung erzeugt eine Arbeitserlaubnis zugunsten ihres Inhabers eine vorübergehende Rechtsstellung – wenn sie befristet ist – oder eine unbeschränkte Rechtsstellung – wenn sie unbefristet ist; im letztgenannten Fall ist das erwähnte Prinzip sehr ausgeprägt.
61. Ferner ruft die Abhängigkeit von der Aufenthaltserlaubnis eine Unsicherheit in der Lage des Betroffenen hervor, da sie in seine arbeitsrechtliche Sphäre eingreift, denn sie beschränkt die Abmachungen in den Verträgen, die er schließt, insbesondere im Hinblick auf ihre Dauer.
62. Unbeschadet dessen hat die Übertragung der vorstehenden Erwägungen auf die Praxis flexibel zu geschehen, da eine einmal erteilte Dauerarbeitserlaubnis nicht für immer aufrechterhalten werden muss, da ihre Bedingungen geändert werden können, wenn einer der vom Gerichtshof ausdrücklich aufgeführten Gründe öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die deutschen Behörden sich auf den Schutz eines dieser berechtigten Interessen berufen hätten(56).
VI – Ergebnis
63. Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Verwaltungsgericht Darmstadt vorgelegten Fragen folgende gemeinsame Antwort zu geben:
Artikel 64 des Europa–Mittelmeer‑Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, unterzeichnet in Brüssel am 17. Juli 1995 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt durch den Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998, untersagt es einem Mitgliedstaat, infolge der Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis der einem tunesischen Staatsbürger erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis die Wirkung zu nehmen, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates wie Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit der Bevölkerung zu rechtfertigen.
1 – Originalsprache: Spanisch.
2 – Unterzeichnet in Brüssel am 17. Juli 1995 (ABl. 1998, L 97, S. 2) und im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt durch den Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 (ABl. L 97, S. 1).
3 – Zum Beispiel in den Urteilen vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-183) – Kooperationsabkommen mit Algerien vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-179/98 (Mesbah, Slg. 1999, I-7955) und vom 20. März 2001 in der Rechtssache C-33/99 (Fahmi und Esmoris Cerdeiro‑Pinedo Amada, Slg. 2001, I‑2415) – Kooperationsabkommen mit Marokko –, vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00 (Pokrzeptowicz‑Meyer, Slg. 2002, I‑1049) – Assoziierungsabkommen mit der Republik Polen – oder kürzlich vom 12. April 2005 in der Rechtssache C‑265/03 (Simutenkov, Slg. 2005, I‑2579) – Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation – sowie die Urteile vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C‑136/03 (Dörr und Ünal, Slg. 2005, I‑0000) und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C‑383/03 (Dogan, Slg. 2005, I‑0000) und in der Rechtssache C‑373/03 (Aydinli, Slg. 2005, I‑0000) – Assoziierungsabkommen mit der Türkei. Das Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 9) hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Prüfung einer Bestimmung dieser Art voll und ganz bestätigt.
4 – Zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Schlussanträge vorgetragen werden, ist die Rechtssache C-336/05, Echouikh, anhängig, bei der es um die Artikel 64 und 65 des Europa–Mittelmeer-Abkommens mit dem Königreich Marokko, unterzeichnet in Brüssel am 26. Februar 1996 (ABl. 2000, L 70, S. 2), geht, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 (ABl. L 70, S. 1) genehmigt worden ist. Ferner ist die Rechtssache C-4/05 (Güzeli) anhängig, da die deutschen Behörden einem türkischen Arbeitnehmer, der eine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten hatte, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt hatten, wobei das Abkommen mit der Türkei zu berücksichtigen ist.
5 – Slg. 1999, I‑1209.
6 – Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, unterzeichnet in Rabat am 27. April 1976 und im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1).
7 – Dieser Artikel 310 EG beruht auf Artikel 238 EG‑Vertrag, der wiederum auf Artikel 14 des Abkommens betreffend die Übergangsbestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beruht.
8 – D. Hanf und P. Dengler, „Accords d’association“, Commentaire Mégret, Le droit de la CE et de l’Union européenne, Bd. XII (Relations extérieures), Brüssel, 2004.
9 – Angegeben in Fußnote 6.
10 – Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, unterzeichnet in Algier am 26. April 1976 und im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 263, S. 1).
11 – ABl. 1978, L 265, S. 2; genehmigt durch Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 265, S. 1). Am selben Tag wurde ein weiteres Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik geschlossen (ABl. 1978, L 265, S. 119).
12 – Vgl. neben dem bereits erwähnten Abkommen mit Tunesien die Abkommen mit dem Königreich Marokko (ABl. 2000, L 70, S. 2), der Palästinensischen Behörde (ABl. 1997, L 187, S. 3), dem Staat Israel (ABl. 2000, L 147, S. 3), dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. 2002, L 129, S. 3), der Arabischen Republik Ägypten (ABl. 2004, L 304, S. 39), der Demokratischen Republik Algerien (Text verfügbar unter ) und der Libanesischen Republik (Text verfügbar unter ).
13 – C. Flaesch-Mougin, „Differentiation and association within the Pan-Euro-Mediterranean Area“, The EU’s Enlargement and Mediterranean Strategies: A Comparative Analysis, M. Maresceau und E. Lannon (Hrsg.), Basingstoke‑New York, 2001, S. 85 ff.; und T. Debard, „La conclusion d´accords d´association de 2e génération“, Le partenariat euro-méditerranéen – Le processus de Barcelona: Nouvelles perspectives, Bruylant, Brüssel, 2003, S. 161 ff.
14 – Artikel 96 Absatz 2 des Abkommens.
15 – Nach Artikel 66 des Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Kapitels nicht „für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten“. Dieses Kriterium der Legalität findet sich auch in anderen Assoziierungsabkommen, beispielsweise in den Abkommen mit Marokko (Artikel 64 und 66) oder mit Israel (Artikel 64).
16 – Artikel 79 und 80 des Abkommens.
17 – Artikel 81 und 83 des Abkommens.
18 – Der Assoziationsrat hat die folgenden Beschlüsse erlassen: Nr. 1/98 vom 14. Juli 1998 über seine Geschäftsordnung (ABl. L 300, S. 20), Nr. 1/1999 vom 25. Oktober 1999 über die Durchführung der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse des Artikels 10 des Abkommens (ABl. L 298, S. 16), Nr. 1/2003 vom 30. September 2003 zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses (ABl. L 311, S. 14) und Nr. 1/2005 vom 14. Juli 2005 über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffes „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Abkommen (ABl. L 190, S. 3).
19 – Beschluss Nr. 1/80 des erwähnten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, der Anlass zu umfangreicher Rechtsprechung geboten hat. Sein Wortlaut ist nicht amtlich veröffentlicht worden und ist zu finden in Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG–Türkei sowie andere Basisdokumente, Rat der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, 1992, S. 327 ff.
20 – Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet, BGBl 1990 I, S. 1354.
21 – § 25 in Verbindung mit § 24 AuslG.
22 – § 23 AuslG.
23 – § 19 Absatz 1 Nr. 1 AuslG.
24 – § 12 Absatz 2AuslG.
25 – Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung, vom 24. März 1997, BGBl 1997 I, S. 594, später geändert und in Kraft bis zum 31. Dezember 2004.
26 – Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer vom 17. September 1998, BGBl 1998 I, S. 899.
27 – § 284 SGB III.
28 – § 4 ArGV.
29 – § 8 Absatz 1 ArGV.
30 – Die deutsche Regierung bestätigt dies in ihren Erklärungen.
31 – So hat dies Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen vorgetragen, die mit den Urteilen vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C‑272/92 (Spotti, Slg. 1993, I-5185) und vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C‑162/00 ( Pokrzeptowicz‑Meyer, Slg. 2002, I‑1049) abgeschlossen worden sind.
32 – Nunmehr gilt das erwähnte Abkommen mit Marokko von 1996.
33 – Randnr. 23.
34 – „Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen“: Urteil Demirel, Randnr. 14; vgl. im gleichen Sinne Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C‑18/90 (Kziber, Slg. 1991, I‑199, Randnr. 15) und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C‑162/96 (Racke, Slg. 1998, I‑3655, Randnr. 31).
35 – Randnrn. 25 bis 32; I. Blázquez Rodríguez, „Alcance del principio de no discriminación en cuanto a las condiciones de trabajo y de remuneración de los nacionales marroquíes“, La Ley, 1999-3, S. 1994; B. Melis, „Case C-416/96, Nour Eddline El-Yassini v. Secretary of State for the Home Department, Judgment of the European Court of Justice of 2 March 1999“, Common Market Law Review, Nr. 36, 1999, S. 1360; N. Rogers, „Comments on Nour Eddline El-Yassini v. Secretary of State for the Home Department, 2 March 1999 (Case C-416/96)“, European Journal of Migration and Law, Nr. 1, 1999, S. 367 f.
36 – Randnrn. 45 und 46.
37 – Randnrn. 49 bis 61.
38 – Randnr. 62.
39 – Randnr. 63.
40 – Randnr. 64.
41 – Randnr. 65.
42 – Randnr. 66, die auf die Nrn. 63 bis 66 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger verweist.
43 – Slg. 1993, I-3751, Randnr. 11. Urteile vom 27. September 2001 in der Rechtssache C‑63/99 (Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 49), in der Rechtssache C‑235/99 (Kondova, Slg. 2001, I-6427, Randnr. 52) und in der Rechtssache C‑257/99 (Barkoci und Malik, Slg. 2001, I-6557) sowie Pokrzeptowicz‑Meyer, Randnr. 33.
44 – Das Gleiche gilt für Artikel 64 des geltenden Abkommens mit Marokko von 1996, der mit Artikel 64 des Abkommens mit Tunesien übereinstimmt.
45 – Sammlung der Verträge der Vereinten Nationen, Bd. 1155, Nr. 18232, S. 331. Obwohl das Übereinkommen nach seinem Artikel 1 auf Verträge zwischen Staaten Anwendung findet – die Bestimmung für die mit und zwischen internationalen Organisationen geschlossenen Verträge befindet sich noch nicht in Kraft –, dient diese Bestimmung als Kriterium für die Orientierung, weil sie Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts kodifiziert; K. Dienelt, „Rechte aus dem Europa–Mittelmeer‑Abkommen“, Informationsbrief Ausländerrecht 2004, S. 49.
46 – Nach Artikel 91 des Abkommens mit Tunesien sind die „Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge 1 bis 7 sowie die Erklärungen … Bestandteil dieses Abkommens“.
47 – Generalanwalt Léger hat auf sie aufmerksam gemacht, indem er in Nr. 57 seiner Schlussanträge in der Rechtssache El‑Yassini ihren Inhalt dargestellt hat.
48 – Randnrn. 62 und 63 des Urteils El-Yassini.
49 – Ich stimme in jeder Hinsicht mit den Ausführungen von Generalanwalt Léger hierzu in den erwähnten Schlussanträgen überein, der ausführt, dass, wenn ein Mitgliedstaat verpflichtet würde, eine Aufenthaltserlaubnis deshalb zu erteilen, weil ein Arbeitgeber mit einem Ausländer einen Vertrag für längere Dauer abschließt, als sie von den Behörden genehmigt wird, dies „die einwanderungspolitischen Befugnisse der Mitgliedstaaten erheblich“ beschränken würde, und „Einzelnen das Recht zu[gestanden] würde, alle einwanderungspolitischen Vorkehrungen dieses Staates zunichte zu machen“ (Randnr. 60); zum anderen könnte der Aufnahmemitgliedstaat „nicht mehr den vorrangigen Zugang zu den verfügbaren Arbeitsplätzen gewährleisten, den der Vertrag … den Gemeinschaftsarbeitnehmern einräumt und den der Beschluss Nr. 1/80 in vermindertem Maße türkischen Arbeitnehmern zugesteht“ (Nr. 61).
50 – Dies ist im Zusammenhang mit türkischen Arbeitnehmern in den Urteilen vom 20. September 1990 in der Rechtssache C‑192/89 (Sevince, Slg. 1990, I‑3461, Randnr. 29) und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C‑237/91 (Kus, Slg. 1992, I‑6781, Randnr. 29) anerkannt worden.
51 – Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl 2004 I, S. 1950), das am 1. Januar 2005 in Kraft trat, folgt teilweise der letztgenannten Möglichkeit, denn üblicherweise ist die Arbeitserlaubnis Teil der Aufenthaltserlaubnis.
52 – Wie im deutschen Recht nach § 284 SGB III in Verbindung mit § 8 ArGV.
53 – Das Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn. 11 bis 14) hat das Verbot aufgestellt, die Wirkung der Bestimmungen von Übereinkünften durch nationale Maßnahmen zu schmälern.
54 – Seit dem Abschluss des Vertrages über die Europäische Union (ABl. 1992, C 191, S. 1) und angestoßen durch den Europäischen Rat von Tampere (Finnland) vom 15. und 16. Oktober 1999 ist man dabei, eine gemeinsame Migrationspolitik einzuführen, nach der die Einreise, der Verkehr und der Aufenthalt der Ausländer in den Mitgliedstaaten von einheitlichen Angaben gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs abhängen. Frucht dieses Anstoßes ist die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).
55 – So auch H. Rittstieg, „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 2.3.1999 – Rs. C‑416/96 (El-Yassini)“, Informationsbrief Ausländerrecht, Nr. 5, 1999, S. 222; a. A. R. Gutmann, „Europarechtliches Diskriminierungsverbot und Aufenthaltsrecht“, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Nr. 3, 2000, S. 282, der verkennt, dass die Aufenthaltserlaubnis von der Arbeitserlaubnis abhängt, und nicht umgekehrt. B. Melis, a. a. O., S. 1362 ff., macht auf die Kohärenz aufmerksam, die bei beiden Arten von Erlaubnissen verlangt werden kann.
56 – In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Bundesregierung bei der Beantwortung einer Frage, die ich ihr dahin gehend gestellt habe, verneint, dass die Berufung auf einen der erwähnten Gründe erfolgt wäre.
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