SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
D. RUIZ-JARABO COLOMER
vom 14. Februar 20061(1)
Rechtssache C‑169/05
Uradex SCRL
gegen
Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (RTD)
und
Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (Brutele)
(Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation)
„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Kabelweiterverbreitung – Richtlinie 93/83/EWG – Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 – Kollektive Verwertung – Befugnisse der Verwertungsgesellschaft – Einschluss der Befugnis zur Gestattung oder Verweigerung der Übertragung“
I – Einleitung
1. Auf dem Gebiet der Kabelübertragung verlangt die Richtlinie 93/83/EWG des Rates(2) die kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte(3), um die Ausübung dieser Rechte zu vereinfachen und dadurch Sicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck nennt Artikel 9 Absatz 2, wenn die Rechtsinhaber keine besondere Zuweisung getroffen haben, die Kriterien zur Bestimmung der mit dieser Aufgabe betrauten Organisationen.
2. Die belgische Cour de cassation hat Zweifel, wie weit die Befugnisse in diesem letztgenannten Fall reichen; es sei nicht klar, ob diese sich auf die Verwaltung der wirtschaftlichen Interessen der Vertretenen beschränkten oder auch die Befugnis umfassten, die Verbreitung des geschützten Werkes zu erlauben oder zu verweigern.
3. Hinzu kommt die Besonderheit, dass im Ausgangsrechtsstreit das Recht zur audiovisuellen Verwertung der Darbietungen der ausübenden Künstler in Rede steht, für das nach belgischem Recht, auf das ich später eingehen werde, die Vermutung seiner Abtretung an die Hersteller gilt, womit sich die Frage stellt, ob die sich aus einem solchen Recht ergebenden Befugnisse nach der Richtlinie 93/83 auch kollektiv wahrgenommen werden müssen.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
4. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 93/83 im Umfeld des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Rundfunks innerhalb der Gemeinschaft schaffen will, insbesondere bei der Übertragung über Satellit und Kabel(4), indem sie bestimmte Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen beseitigt (fünfte und achte Begründungserwägung). Wegen des Fehlens harmonisierter Rechtsvorschriften können sich die Betreiber nicht sicher sein, tatsächlich alle betroffenen Rechte erworben zu haben, weshalb eine Regelung entworfen worden ist, die auf dem Grundsatz der vertraglichen Abtretung und der kollektiven Nutzung der dem geistigen Eigentum innewohnenden Befugnisse aufbaut (10., 27. und 28. Begründungserwägung).
5. Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie definiert „Kabelweiterverbreitung“ als „zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme“.
6. Das mit „Kabelweiterverbreitung“ überschriebene Kapitel III beginnt mit Artikel 8, dessen Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihrem Staatsgebiet zu kontrollieren, dass die auf dieses System gestützte Übertragung aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten unter der Beachtung der Rechte des geistigen Eigentums auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Unternehmen dieses Wirtschaftssektors erfolgt.
7. In Einklang mit den in den Begründungserwägungen formulierten Zielsetzungen wird nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht „der Urheberrechtsinhaber und der Inhaber verwandter Schutzrechte, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, … [über] Verwertungsgesellschaften“ ausgeübt, worunter nach Artikel 1 Absatz 4 „ jede Organisation [zu verstehen ist], die Urheber- oder verwandte Schutzrechte als einziges Ziel oder als eines ihrer Hauptziele wahrnimmt oder verwaltet.“
8. Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, nach Artikel 9 Absatz 2 als „bevollmächtigt“(5). Gibt es mehr als eine Verwertungsgesellschaft, so steht es dem Rechtsinhaber frei, diejenige auszuwählen, die ihm am meisten zusagt. „Für einen Rechtsinhaber im Sinne dieses Absatzes ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kabelunternehmen und der Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt zur Wahrung seiner Rechte gilt, die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt haben.“
9. Artikel 10 nimmt die Rechte der Sendeunternehmen in Bezug auf ihre eigenen Sendungen von Artikel 9 aus, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte des Unternehmens sind oder ihm durch andere Urheberrechtsinhaber und/oder Inhaber verwandter Schutzrechte übertragen worden sind.
B – Die belgische Regelung
10. Artikel 51 des Gesetzes vom 30. Juni 1994(6) verleiht dem Urheber und den Inhabern verwandter Schutzrechte das ausschließliche Recht, die Kabelweiterverbreitung ihrer Werke zu erlauben. Artikel 36 Absatz 1 enthält die Vermutung, dass der ausübende Künstler dem Produzenten, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht der audiovisuellen Verwertung seiner Leistung abtritt.
11. Die ersten beiden Absätze von Artikel 53 setzten Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie wörtlich in belgisches Recht um.
III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
12. Die Uradex SCRL, eine Gesellschaft, die Rechte ausübender Künstler verwaltet, beantragte beim Tribunal de première instance Brüssel den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (im Folgenden: RTD) und die Société Intercommunale pour la Diffusión de la Télévisión (im Folgenden: Brutele), weil diese ohne ihre Erlaubnis Kabelübertragungen durchgeführt hätten.
13. Da ihr Antrag zurückgewiesen wurde, legte sie Berufung ein, der die Cour d'appel Brüssel mit Urteil vom 25. Juni 1998 teilweise stattgab und zur Begründung ausführte, dass die Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf jede Leistungsart befugt seien, die Kabelübertragung zu gestatten oder zu verhindern, sofern sie mit der Verwaltung der Leistungen beauftragt worden seien; falls sie damit nicht betraut worden seien, beschränke sich ihre Funktion in Anbetracht der im Wesentlichen treuhänderischen Natur ihres Auftrags jedoch darauf, Vergütungen in Empfang zu nehmen und an den Inhaber weiterzuleiten.
14. Zudem komme einer solchen Organisation bei audiovisuellen Werken die fragliche Befugnis nur zu, wenn die ausübenden Künstler noch Inhaber der Rechte seien. Da für die in Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 genannten Künstler vermutet werde, dass sie ihre Verwertungsrechte an den Produzenten abgetreten hätten, könne die Uradex diese Rechte nicht wahrnehmen, es sei denn, dass sie das Vorliegen von Verträgen nachweise, die die genannte Vermutung entkräfteten, oder belege, dass sie im Namen der Produzenten selbst tätig werde, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
15. Aus diesen Gründen wurde die Brutele von der Cour d'appel wegen Übertragung von nicht audiovisuellen Werken ausübender Künstler ohne Erlaubnis der diese ausdrücklich vertretenen Uradex verurteilt; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
16. Die Uradex legte Kassationsbeschwerde ein und führte aus, dass sich aus Artikel 53 des belgischen Gesetzes und folglich aus Artikel 9 der Richtlinie ableiten lasse, dass die als bevollmächtigt geltende Gesellschaft auch ohne ausdrücklichen Auftrag befugt sei, über die Rechtevermarktung zu entscheiden; bei Radio- und Fernsehleistungen sei es unerheblich, dass die Rechte an Dritte übertragen worden seien.
17. Nach entsprechender Erörterung der Rechtslage hat die Cour de cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt gilt, die Rechte eines Urheberrechtsinhabers oder Inhabers verwandter Rechte, der die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, wahrzunehmen, nicht das Recht dieses Inhabers, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern, ausüben kann, da sie nur mit der Wahrnehmung der Rechte des Inhabers in finanzieller Hinsicht beauftragt ist?
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
18. In der nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist haben die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die Kommission sowie die schwedische und die italienische Regierung schriftliche Erklärungen eingereicht.
19. In der Sitzung vom 19. Januar 2006 sind die Kommission sowie die Vertreter der Uradex, der RTD und der Brutele zur mündlichen Darlegung ihrer Standpunkte erschienen.
V – Prüfung der Vorlagefrage
A – Ausübung der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte
20. Diese Rechte, die man schon immer in die Rubrik „geistiges Eigentum“(7) eingeordnet hat, sind dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Urheber eines Werks – seiner geistigen Schöpfung – die Befugnis verleihen, über dessen Verwertung zu bestimmen(8); sie sind inhaltlich ein Persönlichkeitsrecht, das durch die Erhebung einer Vergütung für seine Verwertung auch einen vermögensrechtlichen Aspekt hat(9).
21. Wer ein geschütztes Werk veröffentlichen möchte, muss, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Erlaubnis von dessen Inhaber im Rahmen eines exklusiven oder nicht exklusiven Lizenzvertrags einholen, der eine bestimmte, verschiedene oder alle denkbaren Arten der Nutzung gestatten kann. Herkömmlicherweise werden diese Rechte einzeln geltend gemacht.
22. Jedoch werden sie seit langem trotz ihres ausgeprägten persönlichkeitsrechtlichen Charakters über „Urhebergesellschaften“ oder – nach jüngerem Sprachgebrauch – „Verwertungsgesellschaften“ kollektiv wahrgenommen. Diese Form der Nutzung hat sich für jene Situationen allgemein durchgesetzt, in denen die getrennte Verwaltung wegen der Zahl und der eventuellen Modalitäten der Wiederholungen undenkbar ist, wobei die Inhaber eine Vergütung erhalten.
23. Das Modell der gemeinsamen Verwertung, das sich auf die verbundenen, benachbarten oder verwandten Rechte ausgeweitet hat, zu denen die im Ausgangsverfahren streitigen Rechte der ausübenden Künstler gehören(10), dient dazu, dass die Künstler den Weg ihrer Werke kontrollieren können, was bei getrenntem Vorgehen nicht immer möglich ist. Die Verwertungsstelle leitet, überwacht, erhebt und verteilt für eine Gruppe die für die Rechte erzielte Vergütung.
24. Diesen Bereich konnte das Gemeinschaftsrecht nicht beiseite lassen. Der Sektor trägt aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung(11) zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes bei(12), indem er Anreize für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung liefert; darüber hinaus erfüllt sein Schutz noch weitere Funktionen, wie die der Förderung der kulturellen Kreativität, Vielfalt und Identität, die nicht nur Ziele, sondern auch ein Werkzeug für die Entwicklung Europas sind.
25. Beide Gesichtspunkte finden sich in dem einschlägigen Besitzstand der Gemeinschaft wieder.
B – Die zwei Etappen der gemeinschaftlichen Harmonisierung des geistigen Eigentums
26. Es ist auf die enge Verbindung hingewiesen worden(13), die von jeher zwischen dem Urheberrecht, dessen Anerkennung viel der Erfindung des Buchdrucks verdankt(14), und dem technischen Fortschritt bestanden hat. Dieser Zusammenhang zeigt sich auch im gemeinschaftlichen Harmonisierungsprozess, der durch aufeinander folgende technische Revolutionen, die die so genannte Informationsgesellschaft betrafen, gefördert wurde(15) und sich in zwei Etappen unterteilen lässt(16).
27. Die erste, die in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts begann und durch das „Grünbuch über Urheberrecht und die technologische Herausforderung“(17) beeinflusst war, umfasste fünf Richtlinien, zu denen auch die gehört, die Gegenstand der Vorlagefrage ist(18); diese verfolgten das Ziel, auf die Auswirkungen des sowohl über Kabel als auch über Satellit verbreiteten Fernsehens(19) und der fortlaufenden Entwicklung der Informatik zu reagieren (20).
28. Die zweite Etappe begann mit der bereits zitierten Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die durch die Fortschritte der digitalen Technologie und der interaktiven Systeme begünstigt wurde. Es folgte die Richtlinie 2001/84/EG, in der es um das Recht des Künstlers ging, an den Gewinnen aus dem Verkauf seiner Werke beteiligt zu werden(21). Den Schlusspunkt dieser Periode bildet zurzeit die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(22).
29. Die beiden Aspekte (Wirtschaft und Innovation), die für das Gemeinschaftsurheberrecht von Bedeutung sind, finden sich auch in der beschriebenen Entwicklung wieder. Während die erste Gruppe von Richtlinien eine Reaktion auf die Notwendigkeit der Beseitigung der Hindernisse war, die eine streng nationale Ausrichtung dieser Rechte der Industrie und dem Waren- und Dienstleistungsverkehr entgegengestellt hatte(23), ging es bei der zweiten Gruppe um einen koordinierten Schutz des geistigen Urhebers(24).
C – Die Richtlinie 93/83
30. Die Richtlinie 93/83 erging in diesem Anfangsstadium, um unter dem Gesichtspunkt des geistigen Eigentums den Folgen der grenzüberschreitenden Ausstrahlung von Fernsehsendungen, ob über Satellit oder über Kabel, zu begegnen(25).
31. Diese zweite Variante führte bei Wirtschaftsteilnehmern zu Unsicherheiten, die sich darauf beschränkten, gleichzeitig zwischen mehreren Ländern Fernsehprogramme in unveränderter Form mit vorab festgelegten Inhalten zu verbreiten. Von ihnen zu verlangen, die Zustimmung eines jeden der betroffenen Rechtsinhaber einzuholen, war nicht möglich. Darüber hinaus hätte in einem grenzüberschreitenden Kontext die Erlaubnis bei einer derartigen Lösung nach unterschiedlichen nationalen Systemen eingeholt werden müssen. Unter diesen Umständen konnte die Beibehaltung eines Systems der Einzelerlaubnisse zu einem ernsthaften Hindernis für das ordnungsgemäße Funktionieren des Rundfunkbinnenmarkts werden.
32. Daher ging es darum, festzulegen, nach welcher Regelung die am Sendevorgang beteiligten Stellen für die Werke, die sie gegen entsprechende Vergütung vermarkten wollen, um die Zustimmung der Inhaber der daran bestehenden Rechte nachsuchen müssen. Mit anderen Worten bestand das Ziel, wie sich aus den Begründungserwägungen der Richtlinie ergibt, darin, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die durch die Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen des Urheberrechts hervorgerufen wurde, und diese Rechte in harmonisierter Form auf vertraglicher Grundlage zu schützen(26).
33. Insoweit gab es zwei Möglichkeiten: Zwangslizenzen(27) oder kollektive Verwertung(28). Der Gemeinschaftsgesetzgeber entschied sich für die zweite Variante, die den Rechten der Urheber stärker Rechnung trägt. Diese Art der Nutzung greift in geringerem Maße in die Eigenständigkeit des Rechtsinhabers ein und ist um ein Gleichgewicht zwischen der Ausübung der Ausschließlichkeitsrechte und dem Vertrauen des Sendeunternehmens bemüht, das Gewissheit haben soll, alle bei der Übertragung berührten Rechte erworben zu haben(29).
34. Aus den genannten Gründen schützt die Richtlinie die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte durch Vereinbarungen zwischen den Inhabern und den Unternehmen des audiovisuellen Sektors (Artikel 8), verlangt aber immer die gemeinschaftliche Verwaltung (Artikel 9 Absatz 1). Artikel 9 Absatz 2, der der zuständigen Organisation die Verwaltung der Rechte der Nichtmitglieder zuweist und damit dem Betreiber das Repertoire umfassend sichert, erklärt sich aus dem Bestreben, Lücken zu vermeiden.
35. Anhand dieser Erläuterungen kann das Kernproblem des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens geprüft werden, d. h. die Frage, ob die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft unter derartigen Umständen die dem geistigen Eigentum innewohnenden Befugnisse umfasst, einschließlich der Genehmigung der Weiterverbreitung, oder ob sie sich auf die streng wirtschaftlichen Aspekte beschränkt.
D – Der Umfang der kollektiven Verwertung in Bezug auf die Inhaber, die keine Mitglieder sind
36. Meiner Ansicht nach haben jene Recht, die wie die Kommission, die schwedische und die italienische Regierung sowie die Uradex die Auffassung vertreten, dass die kraft Gesetz verliehene Befugnis sich auch auf die Berechtigung erstreckt, die Übertragung zu erlauben. Bei einem anderen Verständnis würde der Zweck der Vorschrift nicht erreicht.
37. Denn wenn das Hauptanliegen der Richtlinie 93/83 darin besteht, zum einen zu vermeiden, dass die Tätigkeit der Kabelbetreiber durch Schwierigkeiten blockiert wird, die sich aus individuellen Vereinbarungen über die Rechte ergeben, und zum anderen den Rechtsinhabern eine angemessene Vergütung zusichern, erscheint es unverzichtbar, dass der Auftrag auch die Genehmigung der Nutzung eines geistigen Werks umfasst. Hierfür lassen sich verschiedene Argumente anführen.
38. Zunächst lässt sich die Feststellung, dass eine Gesellschaft über alle zu einem Programm gehörenden Werke verfügen kann, einzig auf die Annahme gründen, dass die Inhaber ausdrücklich oder stillschweigend mit dessen Verbreitung einverstanden sind; dieses Postulat ist tragfähig, wenn sich vertreten lässt, dass Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie der bevollmächtigten Gesellschaft die in Rede stehenden Interessen ausnahmslos anvertraut, angefangen bei dem wichtigsten: der Verwertung des Immaterialgüterrechts, das dem Betroffenen gehört.
39. Hierauf deuten Struktur und Wortlaut der Vorschrift hin. Absatz 1 stellt den Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung auf, so dass das Recht, „einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann“; Absatz 2 nennt die Kriterien zur Bestimmung derjenigen Gesellschaft, der diese Aufgabe in Bezug auf solche Inhaber obliegt, die keine ausdrückliche Wahl getroffen haben(30), die aber im Übrigen ebenso wie diejenigen, die eine Wahl getroffen haben, die Rechte und Pflichten haben, die sich aus der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen des audiovisuellen Sektors und der Verwertungsgesellschaft ergeben. Eine andere Gestaltung der Regelung ist nicht notwendig, wenn als Ziel angestrebt wird, dass das Fernsehunternehmen die betreffenden Rechte beachtet.
40. Mit anderen Worten zeigt Artikel 9 Absatz 1, dass sich die obligatorische kollektive Verwertung nicht auf finanzielle Gesichtspunkte beschränkt und, wie die schwedische und die italienische Regierung vortragen, der Begriff „Rechte“ in Absatz 2 keine andere Bedeutung hat als im Absatz 1.
41. Außerdem wäre es paradox, eine stillschweigende Beauftragung in Bezug auf die wirtschaftliche Entschädigung einzuräumen, ohne dergleichen für deren Voraussetzung anzuerkennen: die Gestattung der Übertragung, für die diese Vergütung gewährt wird.
42. Wenn sich schließlich Inhaber, die keine besondere Gesellschaft bevollmächtigt haben, separat einem über Kabel verbreiteten Fernsehprogramm widersetzen könnten, indem sie andere Gründe vorbringen als die, die in der kollektiven Vereinbarung berücksichtigt worden sind, oder ihre Zustimmung ungeachtet der gemeinsam vereinbarten Bedingungen geben könnten, würde die Rechtsunsicherheit auf dem Sektor fortbestehen, und der Gemeinschaftsnorm wäre jede praktische Wirksamkeit genommen.
E – Der Sonderfall der Abtretung des Rechts an Dritte
43. Die kollektive Wahrnehmung betrifft ausschließlich die Rechte an der Kabelübermittlung und die entsprechende wirtschaftliche Vergütung hierfür(31), hat aber keinen Einfluss auf die übrigen Befugnisse des Inhabers, die – wie die Verfügungsbefugnis – davon unberührt bleiben. Folglich steht ihrer Veräußerung an einen Dritten nichts entgegen.
44. Die 28. Begründungserwägung der Richtlinie stellt hierzu völlig eindeutig fest, dass die Harmonisierung nicht das Verbotsrecht, sondern nur dessen Ausübung betrifft, so dass seine Abtretung weiter möglich ist.
45. Im Fall der Übertragung tritt der neue Inhaber des Rechts an die Stelle des früheren, wobei er in der gleichen Lage gegenüber der Verwertungsgesellschaft bleibt. Daher ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Die eigenständige Nutzung ist nur zulässig, wenn das Sendeunternehmen der Erwerber ist, ein Fall, der in Artikel 10 der Richtlinie geregelt ist.
46. Die Grundlage der europäischen Regelung lässt es nicht zu, diese Veräußerungsmöglichkeit als ein Mittel anzusehen, um der gemeinschaftlichen Verwaltung zu entgehen. Artikel 9 der Richtlinie spricht nicht von Urhebern, Darstellern oder Produzenten, sondern von Urheberrechtsinhabern und Inhabern verwandter Schutzrechte, so dass es ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein ursprüngliches Recht des Urhebers des Werks oder der Darbietung handelt oder um ein abgeleitetes Recht im Anschluss an eine Übertragung.
47. Das Ergebnis ist identisch, wenn wie in Belgien die Produzenten im audiovisuellen Sektor Inhaber der Rechte werden, weil der Gesetzgeber die rechtliche Vermutung aufgestellt hat, dass die ausübenden Künstler ihnen das ausschließliche Recht zur Verwertung ihrer Leistung übertragen. Die Gründe, die die Gemeinschaftsnorm rechtfertigen, gelten nämlich auch in diesem Fall.
48. Bei der beschriebenen Fallgestaltung verlagert sich das Problem hin zu der Frage, welche Stelle die Rechte kollektiv verwerten soll, doch ist diese Frage vom nationalen Gericht in Anwendung der innerstaatlichen Regelung, die die Richtlinie umgesetzt hat, zu klären.
49. Dennoch zeichnen sich zwei Möglichkeiten ab. Im ersten Fall werden die von den Herstellern erworbenen Rechte als Rechte von ausübenden Künstlern eingestuft, mit deren Verwertung die Gesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt, oder, wenn es mehr als eine gibt, diejenige betraut ist, die in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 des belgischen Gesetzes vom 30. Juni 1994, der Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie umsetzt, bestimmt ist. Im zweiten Fall werden diese Rechte sowie die der Produzenten als ihrer Natur nach gleich angesehen.
50. Diese letztgenannte Möglichkeit hätte zu Folge, dass für eine einzige Sendung verschiedene Gruppierungen miteinander konkurrieren würden (die der ausübenden Künstler und die der Produzenten), was durch die Richtlinie allerdings nicht verboten wäre; denn der Gemeinschaftsgesetzgeber hat sich für die gemeinschaftliche Ausübung der Rechte des geistigen Eigentums, die vom Kabelfernsehen betroffen sind, ausgesprochen und verlangt nicht, dass eine einzige Organisation auftritt. In diesem Fall träfen Rechte unterschiedlicher Gruppen aufeinander, die jeweils von unterschiedlichen Gesellschaften wahrgenommen würden, so dass der betroffene Wirtschaftsteilnehmer nicht umhin käme, mit ihnen allen Verträge zu schließen. Diese Lösung läuft nicht den Zielsetzungen der Richtlinie zuwider, da sie zum einen einen klar umrissenen Rahmen für die Wirtschaftsteilnehmer des audiovisuellen Sektors festlegt, die mit einer begrenzten Anzahl von Ansprechpartnern verhandeln müssten, und zum anderen den unterschiedlichen Gruppierungen von Urhebern die wirksame Verteidigung ihrer Interessen gewährleistet, die, was man nicht vergessen darf, möglicherweise einander widersprechen.
51. Diese letztgenannten Überlegungen gehen über die Zweifel hinaus, die das vorlegende Gericht in der Vorlagefrage geäußert hat, auf die ich als Antwort vorschlage, dass nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie derjenigen Gesellschaft, der stillschweigend die kollektive Wahrnehmung der Rechte des geistigen Eigentums übertragen worden ist, nicht nur die Befugnis zusteht, deren wirtschaftliche Aspekte zu regeln, sondern auch über deren Vermarktung im Wege des Kabelfernsehens zu entscheiden.
VI – Ergebnis
52. Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, der belgischen Cour de cassation wie folgt zu antworten:
Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung erlaubt der Gesellschaft, die als bevollmächtigt gilt, die Rechte der Inhaber zu verwalten, die keine bestimmte Organisation ausdrücklich beauftragt haben, die Zustimmung zur Verwertung der Werke und Leistungen dieser Inhaber zu erteilen.
1 – Originalsprache: Spanisch.
2 – Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).
3 – Mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte sind die der ausübenden Künstler, die der Tonträgerhersteller, die der Hersteller von Filmen sowie die eigenen Rechte der Sendeunternehmen. Diese Einteilung ergibt sich aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
4 – Das Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C‑293/98 (EGEDA, I‑629, Randnr. 23) weist auf die unterschiedlichen Regelungen bei der Kabelübertragung und beim Satellitenrundfunk hin.
5 – Den Begriff „mandatada“, der in der spanischen Fassung der Richtlinie verwendet wird, gibt es in dieser Sprache nicht. Der zutreffende spanische Ausdruck ist „mandataria“; er bezeichnet eine Person, die einen anderen, der „mandante“ genannt wird, vertritt oder für diesen eines oder mehrere Geschäfte wahrnimmt oder erledigt.
6 – Moniteur belge Nr. 147 vom 27. Juli 1994, S. 19297 (Berichtigung in Moniteur belge Nr. 227 vom 22. November 1994, S. 28832).
7 – Der Ende des 19. Jahrhunderts verfasste spanische Código Civil (veröffentlicht in der Gaceta de Madrid vom 25. Juli 1889) spricht im Zweiten Buch unter Titel IV, Kapitel III „Vom geistigen Eigentum“, womit er eine spanische Tradition aufgreift, die ihren Niederschlag im Gesetz vom 10. Juni 1847 „über das geistige Eigentum“ gefunden hatte, in dem Gesetz gleichen Namens vom 10. Januar 1879 beibehalten worden war und mit dem zur Zeit in Kraft befindlichen Gesetz vom 11. November 1987 bekräftigt wurde, dessen neu bearbeiteter Text mit dem Real Decreto legislativo 1/1996 vom 12. April 1996 (Boletín Oficial del Estado Nr. 97 vom 22. April 1996, S. 14369 bis 14396) erlassen wurde.
8 – Die Artikel 8 ff. der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 in der Fassung der Akte von Paris vom 24. Juli 1971, mit Änderung vom 28. September 1979, regeln das Urheberrecht auf zwischenstaatlicher Ebene.
9 – Diese zwei Seiten dieses Immaterialgüterrechts sind im Urteil vom 20. Oktober 1993 in den verbundene Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Collins u. a., Slg. 1993, I‑5145) hervorgehoben worden, das in Randnummer 20 als dessen spezifischen Gegenstand ansieht, „den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der wirtschaftlichen Rechte ihrer Inhaber zu gewährleisten. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ermöglicht es den Urhebern und ausübenden Künstlern insbesondere, sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes zu widersetzen, die ihrer Ehre oder ihrem Ruf nachteilig sein könnte. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte haben außerdem wirtschaftlichen Charakter, da sie die Befugnis vorsehen, das Inverkehrbringen des geschützten Werkes kommerziell, insbesondere in Form von Lizenzen, die gegen Zahlung einer Vergütung erteilt werden, zu nutzen.“ In den Schlussanträgen in der mit Urteil vom 6. Juni 2002 entschiedenen Rechtssache C‑360/00 (Ricordi, Slg. 2002, I‑5089) habe ich auf die zwei Dimensionen – „gloria y fortuna (Ruhm und Reichtum)“ – des Urheberrechts hingewiesen.
10 – Gerade Musikstücke, Theaterstücke und audiovisuelle Werke, die vielfach wieder aufgeführt werden können, haben den Boden für die gemeinsame Verwaltung vorbereitet.
11 – Nach der Mitteilung KOM/2004/261 endg. der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR) vom 16. April 2004 liegt der wirtschaftliche Beitrag der Urheberrechtsbranchen in der EU bei mehr als 5 % des BIP (S. 2).
12 – Im Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81 (Coditel II, Slg. 1982, 3381) wurde eingeräumt, dass die Urheberrechte unter bestimmten Umständen den freien Warenverkehr und die Wettbewerbsfreiheit behindern.
13 – Marco Molina, J., „La armonización de las legislaciones sobre propiedad intelectual en las Directivas comunitarias“, Derecho privado europeo, editorial Colex, Madrid 2003, S. 1009 bis 1061.
14 – Marco Molina, J., „Bases históricas y filosóficas y precedentes legislativos del derecho de autor“, Anuario de Derecho Civil, Januar/März 1994, S. 121 bis 208, weist darauf hin, dass die moderne Ausprägung dieser Rechte, sieht man von gewissen persönlichen Interessen der Urheber in der griechisch-römischen Antike ab, auf die Druckprivilegien zurückgeht.
15 – Das Urteil vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C‑192/04 (Lagardère, Slg. 2005, I‑0000, Randnrn. 29 und 30) gibt den Einfluss des wissenschaftlichen Fortschritts auf die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet des Urheberrechts wieder.
16 – Zu beachten ist, dass das Gemeinschaftsrecht das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte nur am Rande behandelt und den Kernbereich ihrer Regelung den Mitgliedstaaten überlassen hat. So die Kommission in der in Fußnote 11 zitierten Mitteilung, S. 1.
17 – KOM(88)172 endg., Brüssel, Juni 1988, aktualisiert durch das Dokument mit dem Titel „Initiativen zum Grünbuch – Arbeitsprogramm der Kommission auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte“, Brüssel, 5. Dezember 1990, KOM(90)584 endg.
18 – Die übrigen sind die Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42), die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61), die Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) und die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
19 – Wenige Jahre vor dem Erlass der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23), die als „Richtlinie ‚Fernsehen ohne Grenzen‘“ bekannt ist.
20 – In dem genannten Grünbuch wird auf die Probleme Bezug genommen, die durch das Aufkommen neuer Technologien einschließlich Kabelfernsehen und Satellitenfernsehen, Halbleiter, Informatik und neuer audiovisueller Aufnahmetechniken entstanden sind.
21 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 (ABl. L 272, S. 32).
22 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157, S. 45). Berichtigungen im ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16.
23 – In dem mehrfach erwähnten Grünbuch bestätigte die Kommission, dass sie in vielen Bereichen auf die Hindernisse hingewiesen worden sei, die aufgrund der Urheberrechte für den zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr bestünden.
24 – In diesem Sinne sind die vierte Begründungserwägung der Richtlinie 2001/29 und zweite, dritte und zehnte Begründungserwägung der Richtlinie 2004/48 sehr aufschlussreich.
25 – Deliyanni, E., „Contenu et application de la directive 93/83 du Conseil, relative à la coordination de certaines règles du droit d'auteur et des droits voisins, applicables à la radiodiffusion par satellite et à la retransmission par câble“, Derecho europeo del audiovisual: actas del congreso organizado por la Asociación Europea de Derecho Audiovisual (Sevilla, Oktober 1996), Band I, Madrid, 1997, S. 675 bis 709, unterstreicht die Notwendigkeit, zwei räumlich gegenläufige Phänomene zu koordinieren: die Verbindungen über Satellit und über Kabel auf internationaler Ebene und den Schutz der Urheberrechte mit streng nationaler Ausrichtung.
26 – So „Bericht der Europäischen Kommission über die Anwendung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung“, Brüssel, 26. Juli 2002, KOM(2002)430 endg., S. 3 und 4.
27 – Die öffentliche Gewalt erteilt die Erlaubnis zur Verwertung eines Werkes, dessen Urheber sich hiergegen nicht widersetzen kann, und legt die Nutzungsbedingungen und die angemessene Vergütung fest.
28 – Beide finden ihre Stütze in Artikel 11bis der Berner Übereinkunft, der nach der Feststellung in Absatz 1, dass die Urheber das ausschließliche Recht genießen, sowohl die erstmalige als auch weitere Rundfunksendungen ihrer Werke zu erlauben, in seinem Absatz 2 bezüglich der Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts auf die nationale Gesetzgebung verweist.
29 – Vgl. den in Fußnote 26 zitierten Bericht der Kommission und das bereits genannte Werk von Deliyanni, E., S. 704.
30 – Artikel 9 Absatz 2 bietet nur eine Lösung, wenn es eine einzige Organisation zur Wahrnehmung gleichartiger Rechte gibt, weil im Fall mehrerer Organisationen diejenige als bevollmächtigt gilt, die die Inhaber vorziehen, diese sich aber grundsätzlich für keine entschieden haben, so dass sie schwerlich ihr Schweigen aufgeben werden, um einer der bestehenden Organisationen die Vertretung ihrer Interessen anzuvertrauen.
31 – Deliyanni, E., erläutert auf S. 706 des oben zitierten Werkes, dass die Verpflichtung, eine Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, nicht bedeute, dass der Urheber zu einem gemeinsamen Vorgehen hinsichtlich aller Aspekte seines Rechts gezwungen sei, sondern lediglich, dass er, wenn er sich nicht der angegebenen Strukturen bediene, nur die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Rechte beanspruchen könne.
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