Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
Inhaltsverzeichnis
I – Einleitung
II – Rechtlicher Rahmen
III – Sachverhalt und Verfahren
A – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits
B – Das Verfahren vor dem Gericht und der angefochtene Beschluss
C – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
D – Rechtsmittelgründe und Argumente der Parteien
IV – Rechtliche Analyse
A – Prüfung der Rechtsmittelgründe
1. Erster Rechtsmittelgrund: Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Wege einer Schadensersatzklage
a) Das Kostenrecht der Gemeinschaft
i) Die Kostenordnungen der Gemeinschaftsgerichte
ii) Das Fehlen einer Kostenordnung für Verfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten
– Die Unterschiede zur Gemeinschaftsgerichtsbarkeit
– Über die fehlende Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung
b) Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft
2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Verkennung der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte
a) Das Urteil Herpels
b) Das Urteil in der Rechtssache AFCon Management Consultants u. a./Kommission
3. Dritter Rechtsmittelgrund: Kausalzusammenhang
B – Ergebnis der Untersuchung
V – Kosten
VI – Ergebnis
I – Einleitung
1. Der vorliegenden Rechtssache liegt ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gericht) vom 11. Juli 2005 zugrunde,(2) in dem dieses die auf Schadensersatz gegen die Gemeinschaft aus außervertraglicher Haftung gemäß Art. 288 Abs. 2 EG gerichtete Klage eines nicht-privilegierten Klägers als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.
2. Rechtsmittelführer und Kläger im Ausgangsrechtsstreit (im Folgenden: Rechtsmittelführer) ist eine Nichtregierungsorganisation (NRO) deutschen Rechts, die Flüchtlingen sowie Kriegs- und Katastrophenopfern hilft. In seiner ursprünglichen Klage begehrte er Ersatz der Anwaltskosten, die ihm im Rahmen von drei Verfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Kommission entstanden sind. Seinen Angaben zufolge belaufen sich seine Kosten auf 54 037 Euro. Er ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nunmehr um eine rechtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II – Rechtlicher Rahmen
3. Art. 288 Abs. 2 EG bestimmt:
„Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“
4. Gemäß Art. 21 Abs. 2 EG kann sich jeder Unionsbürger an den nach Art. 195 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.
5. Art. 195 Abs. 1 EG sieht vor:
„Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.“
6. Am 9. Mai 1994 hat das Europäische Parlament, gestützt auf den damaligen Art. 138 e Abs. 4 EG, den Beschluss 94/262 EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten angenommen(3) .
7. Gemäß Art. 2 Abs. 6 des Beschlusses 94/262 werden durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten die Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unterbrochen. Ferner muss der Bürgerbeauftragte nach Art. 2 Abs. 7 des Beschlusses, wenn er aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklären oder ihre Prüfung beenden muss, die Ergebnisse der Untersuchungen, die er bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten legen.
III – Sachverhalt und Verfahren
A – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits
8. Ursprung des Rechtsstreits ist eine Reihe von Anträgen des Rechtsmittelführers an die Kommission, in denen er um die Mitfinanzierung bestimmter Hilfsprojekte bat. Zwischen 1993 und 1997 reichte er insgesamt sechs Kofinanzierungsanträge für Vorhaben bei der Kommission ein.
9. Bei der Prüfung der ersten Anträge gelangten die Dienststellen der Kommission zu dem Ergebnis, dass der Rechtsmittelführer nicht als NRO förderungsfähig sei, weil er nicht die Allgemeinen Bedingungen für die Mitfinanzierung von Vorhaben erfülle. Die Allgemeinen Bedingungen der Kommission für die Mitfinanzierung von Vorhaben, die von europäischen NRO in Entwicklungsländern durchgeführt werden, legen die Kriterien für die Förderungsfähigkeit von NRO und von Vorhaben fest, machen konkrete Vorgaben für die Einreichung von Anträgen und enthalten eingehende Erläuterungen zu den Finanzierungsmodalitäten(4) . Der Rechtsmittelführer wurde darüber mit Schreiben vom 12. Oktober 1993 unterrichtet. Mit Schreiben vom 29. Juli 1996 legte die Kommission die wesentlichen Gründe dar, die sie zu der Schlussfolgerung veranlassten, dass der Rechtsmittelführer nicht als NRO förderungsfähig sei.
10. Am 5. Dezember 1996 reichte der Rechtsmittelführer bei der Kommission ein neues Projekt ein. Eine geänderte Fassung des Projekts wurde der Kommission mit einem neuen Antrag im September 1997 vorgelegt. Die Kommission entschied über diese neuen Kofinanzierungsanträge nicht, da sie der Ansicht war, dass die Entscheidung vom 12. Oktober 1993 über die fehlende Förderungsfähigkeit des Rechtsmittelführers weiterhin gültig sei.
11. Daraufhin reichte der Rechtsmittelführer beim Bürgerbeauftragten drei Beschwerden ein, und zwar eine im Jahr 1998 und zwei weitere im Jahr 2000. Diese Beschwerden betrafen im Wesentlichen zwei Aspekte, nämlich einmal die Frage der Akteneinsicht und zum anderen die Frage, ob die Kommission die Anträge des Rechtsmittelführers ordnungsgemäß geprüft hatte.
12. In Bezug auf die Akteneinsicht stellte der Bürgerbeauftragte mit Entscheidung vom 30. November 2001 fest, dass die Liste der Dokumente, die die Kommission dem Rechtsmittelführer zur Einsichtnahme vorgelegt habe, nicht vollständig gewesen sei, dass die Kommission bestimmte Dokumente grundlos vorenthalten habe und dass in diesem Verhalten der Kommission folglich ein Fall fehlerhafter Verwaltung gesehen werden könne. Er schlug der Kommission vor, in angemessener Weise Akteneinsicht zu gewähren. Die Akten wurden am 26. Oktober 2001 in den Räumlichkeiten der Kommission eingesehen. Der Bürgerbeauftragte sah im Übrigen einen Fall fehlerhafter Verwaltung darin, dass der Rechtsmittelführer nicht die Möglichkeit gehabt habe, förmlich zu den Informationen angehört zu werden, die die Kommission von Dritten erhalten habe und die für den Erlass einer gegen ihn gerichteten Entscheidung verwendet worden seien.
13. Hinsichtlich der Frage, ob die Anträge des Rechtsmittelführers ordnungsgemäß geprüft worden waren, gelangte der Bürgerbeauftragte mit einer weiteren, ebenfalls am 30. November 2001 ergangenen Entscheidung, in der gewisse von Dritten erteilte Informationen berücksichtigt wurden, zu dem Ergebnis, dass es an einer derartigen Prüfung gefehlt habe. In seiner Entscheidung vom 11. Juli 2000 stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission zu viel Zeit habe verstreichen lassen, bevor sie schriftlich die Gründe dafür dargelegt habe, weshalb sie 1993 zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Rechtsmittelführer nicht förderungsfähig sei. Was schließlich die Tatsache betraf, dass die Kommission über die Anträge vom Dezember 1996 und September 1997 nicht förmlich entschieden hatte, so empfahl der Bürgerbeauftragte mit seiner Entscheidung vom 19. Juli 2001 der Kommission, dies bis spätestens 31. Oktober 2001 nachzuholen.
14. Um der Empfehlung des Bürgerbeauftragten nachzukommen, sandte die Kommission dem Rechtsmittelführer ein Schreiben vom 16. Oktober 2001, in dem sie die beiden im Dezember 1996 und September 1997 vorgelegten Projekte wegen der fehlenden Förderungsfähigkeit des Rechtsmittelführers bei der Kofinanzierung ablehnte.
15. Gegen dieses Schreiben erhob der Rechtsmittelführer am 15. Dezember 2001 Klage vor dem Gericht. Mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache T‑321/01(5) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 über die Ablehnung der Kofinanzierungsanträge des Rechtsmittelführers vom Dezember 1996 und September 1997 für nichtig und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten.
16. Der Rechtsmittelführer hatte in seiner Klage in der Rechtssache T‑321/01 auch die Erstattung der ihm im Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten entstandenen Kosten durch die Beklagte beantragt. Das Gericht entschied in seinem Urteil, dass die Kosten für die Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht als notwendige Kosten im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts angesehen werden können und folglich nicht erstattungsfähig sind.
B – Das Verfahren vor dem Gericht und der angefochtene Beschluss
17. Mit Klageschrift, die am 23. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Rechtsmittelführer erneut Klage, diesmal gestützt auf Art. 288 Abs. 2 EG und gerichtet auf die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung von 54 037 Euro wegen des erlittenen materiellen Schadens.
18. In seiner am 11. Juli 2005 als Beschluss ergangenen Entscheidung wies das Gericht die Klage unter Hinweis auf die fehlende außervertragliche Haftung der Gemeinschaft als offensichtlich unbegründet ab.
19. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine Reihe von Argumenten, die im Wesentlichen auf einen einzigen Grund hinauslaufen: Es fehle an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Gemeinschafsorgans und dem geltend gemachten Schaden, da die Anspruchnahme anwaltlicher Vertretung im Verfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragter nicht notwendig gewesen sei.
20. Das Gericht hat die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen, da die Kosten für die Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht als notwendige Kosten im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts angesehen werden können und folglich nicht erstattungsfähig seien. Es hat darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Vorschrift ergebe, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt seien, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren.
21. Zum Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten hat das Gericht ausgeführt, dass dieses anders als die Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten so angelegt sei, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Es reiche nämlich aus, wenn der Sachverhalt in der Beschwerde dargestellt werde, und es sei nicht erforderlich, rechtlich zu argumentieren. Unter diesen Umständen bedeute die freie Entscheidung des Bürgers, sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten durch einen Anwalt vertreten zu lassen, dass er für seine Kosten selbst aufkommen müsse. Gerade weil es diese freie Entscheidung in den Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten, bei denen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts obligatorisch sei, nicht gebe, umfasse das gerichtliche Verfahren eine Entscheidung über die Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten.
22. Im Übrigen erinnerte das Gericht daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77(6) entschieden hat, dass die Auslagen für die anwaltliche Beratung im Stadium der Verwaltungsbeschwerde während der vorprozessualen Phase gemäß Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften von den im gerichtlichen Verfahren anfallenden Anwaltshonoraren zu unterscheiden seien. Zwar könne den Betroffenen nicht untersagt werden, sich schon in diesem Stadium anwaltlicher Beratung zu versichern; dies sei jedoch deren eigene Entscheidung, die in keinem Fall dem beklagten Organ angelastet werden könne. Der Gerichtshof habe daher die Ansicht vertreten, dass jeder Kausalzusammenhang zwischen de m angeblichen Schaden, nämlich den in der vorprozessualen Phase angefallenen Anwaltskosten, und dem Verhalten der Gemeinschaft rechtlich fehle und dass daher in einem solchen Fall ein Antrag auf Schadensersatz nicht nur abgewiesen werden müsse, sondern auch als bar jeder rechtlichen Grundlage und damit als böswillig angesehen werden könne, was gegebenenfalls bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei.
23. Aus den oben genannten Erwägungen schloss das Gericht, dass die im Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten angefallenen Anwaltskosten nicht als Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage erstattungsfähig seien.
24. Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Gemeinschaft aus außervertraglicher Haftung wies das Gericht schließlich darauf hin, dass es dem Rechtsmittelführer nicht gelungen sei, das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen den Rechtswidrigkeiten, die er der Beklagten vorwerfe, und dem Schaden, dessen Erstattung er beantrage, darzutun. Es erinnerte erneut daran, dass das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordere. Unter diesen Umständen könne die freie Entscheidung des Bürgers, den Bürgerbeauftragten anzurufen und sich vor ihm durch einen Anwalt vertreten zu lassen, nicht als eine notwendige und unmittelbare Folge von Missständen erscheinen, die eventuell den Organen der Gemeinschaft anzulasten wären.
C – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
25. Der Internationale Hilfsfonds e.V. hat das vorliegende Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 2. September 2005, eingetragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes am 6. September 2005, eingelegt.
26. Der Rechtsmittelführer beantragt,
– den Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005 aufzuheben und die Rechtssache entweder an das Gericht zurückzuverweisen oder die Rechtsmittelgegnerin zur Zahlung von 54 037 Euro an den Rechtsmittelführer zu verurteilen,
sowie
– die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
27. Mit Schriftsatz vom 9. November 2005, eingetragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes am 10. November 2005, hat die Kommission eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, in der sie beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen
und
– die Kosten des Verfahrens dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
28. Nach dem schriftlichen Verfahren hat am 16. November 2006 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Parteien mit ihren mündlichen Ausführungen gehört worden sind.
D – Rechtsmittelgründe und Argumente der Parteien
29. Der Internationale Hilfsfonds e.V. stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe, die sich gegen die drei im erstinstanzlichen Beschluss angeführten Hauptargumente des Gerichts richten.
30. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wendet er gegen die Feststellung des Gerichts, die Kosten für die Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten seien gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erstattungsfähig, ein, dass dies für die Beurteilung der Frage, ob diese Kosten im Wege einer Schadensersatzklage nach Art. 288 Abs. 2 EG als Schaden geltend gemacht werden können, unerheblich sei.
31. Ferner stellt er die Beurteilung des Gerichts in Frage, wonach das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten anders als die Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten so angelegt sei, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Seiner Ansicht nach lässt sich ein solcher Schluss weder aus den Statuten noch aus den Durchführungsbestimmungen ziehen.
32. In ihrer Erwiderung räumt die Kommission ein, dass der Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten und der Anspruch auf Schadensersatz unterschiedlichen Voraussetzungen unterlägen und voneinander unabhängig seien. Dies schließe jedoch einen Vergleich zwischen beiden Ansprüchen dort, wo sie ähnlichen Anspruchsvoraussetzungen unterlägen, nicht aus. Um die Frage bezüglich der „Notwendigkeit“ von Kosten anwaltlicher Vertretung gehe es nämlich sowohl im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung der Verfahrenskosten als auch im Rahmen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs, insofern als dieses Kriterium für die Annahme eines Kausalzusammenhangs bzw. für die Prüfung von Schadensminderungsobliegenheiten von Bedeutung sei.
33. Sie hält es für widersprüchlich, wenn im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskosten die Notwendigkeit der entstandenen Kosten verneint und gleichzeitig im Rahmen der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs davon ausgegangen werde, dass der Rechtsmittelführer sich veranlasst sehen durfte, eben jene Kosten zu verursachen.
34. Ein Vergleich zeige, dass das Gesetz dort, wo es die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung anerkenne und vorsehe, auch dafür sorge, dass die dabei entstehenden Kosten gedeckt seien. Im Beschwerdeverfahren habe das Gesetz jedoch diese Notwendigkeit gerade verneint.
35. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer die fehlerhafte Auslegung beziehungsweise die Nichtbeachtung der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte durch das Gericht.
36. Er bestreitet erstens die Übertragbarkeit der in der Rechtssache Herpels/Kommission(7) ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche mit der Begründung, dieses Urteil sei ausschließlich im Licht des dienstrechtlichen Verhältnisses zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten zu sehen, so dass es keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zulasse.
37. Darüber hinaus sei das Urteil des Gerichts vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission(8), außer Acht gelassen worden, in dem die Kommission wegen Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe zum Schadensersatz verurteilt worden sei. Der in dieser Rechtssache geltend gemachte Schaden habe u. a. nämlich jene Anwaltskosten umfasst, die dem Kläger im Zuge eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bürgerbeauftragten entstanden seien. Der Rechtsmittelführer ersucht den Gerichtshof, die Nichtbeachtung dieses Urteils durch das Gericht und den unterlassenen Vergleich mit seinem Fall zu beanstanden.
38. Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, dass die Entscheidung in der Rechtssache Herpels in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Dass es sich in jenem Fall um ein dienstrechtliches Problem gehandelt habe, sei ebenso wenig relevant wie der Umstand, dass zwischen der Kommission und ihren Bediensteten ein Vertragsverhältnis bestehe. Entscheidend sei hingegen, dass in beiden Fällen ein Schadensersatzanspruch für die gleichen Kosten, nämlich die einer anwaltlichen Vertretung in einem außergerichtlichen Verfahren, geltend gemacht wurde. Ebenso sei es relevant, dass in beiden Fällen ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren beschritten worden sei, für das kein Anwaltszwang bestehe, und der Rechtsmittelführer sich daher aus freiem Willen und eigener Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts entschieden habe.
39. Weiter weist die Kommission darauf hin, dass die Nichtbeachtung einer in der gleichen Instanz ergangenen vorherigen Entscheidung per se keinen Rechtsfehler darstelle, da das Gerichtssystem der Gemeinschaften nicht auf das Prinzip des Präzedenzfalls, dessen Beachtung Rechtspflicht wäre, gegründet sei.
40. Drittens macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und seinem Schaden nicht anerkannt. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers ist der Kausalzusammenhang zwischen einer rechtswidrigen Handlung und dem Schaden immer dann gegeben, wenn das Organhandeln nach der allgemeinen Lebenserfahrung normalerweise einen solchen Schaden wie den eingetretenen bewirke. Dies ergebe sich aus der im deutschen Rechtsbereich und auch von den Gemeinschaftsgerichten anerkannten Adäquanztheorie.
41. Abschließend trägt der Rechtsmittelführer vor, dass der Grundsatz der „Waffengleichheit“ im konkreten Fall die Hinzuziehung eines Anwalts zur Verteidigung seiner Interessen gebiete, da die Kommission sich in den bereits genannten Beschwerdefällen in den Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten der Hilfe ihres juristischen Dienstes bedient habe.
42. Die Kommission erinnert daran, dass sich nach der Rechtsprechung der Schaden unmittelbar aus dem beanstandeten Verhalten ergeben müsse. Dieses Kriterium decke sich mit dem vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Erfordernis der Adäquanz. Daraus könne abgeleitet werden, dass ein Kausalzusammenhang dann nicht unmittelbar sei, wenn das Eintreten des Schadens in keiner Weise notwendig gewesen sei, sondern auf einer freien Entscheidung des Geschädigten beruhe. In einem Beschwerdeverfahren, das so ausgestaltet sei, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsargumente vortragen müsse und offene Sachverhalts- und Rechtsfragen gegebenenfalls vom Bürgerbeauftragten selbst recherchiert würden, sei die Entscheidung, einen Anwalt hinzuzuziehen, eine freie.
43. Das Argument der „Waffengleichheit“ sei angesichts dieser Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens ebenso verfehlt, denn es sei ja gerade der Bürgerbeauftragte selbst, der dem Betroffenen zur Seite stehe.
IV – Rechtliche Analyse
44. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof ist gemäß Art. 225 EG auf Rechtsfragen beschränkt. Da der Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch den erstinstanzlichen Beschluss beanstandet, erfüllt sein Rechtsmittel diese Zulässigkeitsvoraussetzung.
45. Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei verschiedene Rechtsmittelgründe, die im Folgenden, gemäß der vorgegebenen Reihenfolge, auf ihre Begründetheit hin überprüft werden sollen.
A – Prüfung der Rechtsmittelgründe
1. Erster Rechtsmittelgrund: Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Wege einer Schadensersatzklage
46. Zunächst wendet sich der Rechtsmittelführer gegen das vom Gericht angeführte Argument, dass die Anerkennung solcher Aufwendungen als Schaden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts zum nicht erstattungsfähigen Charakter der genannten Aufwendungen stünde. Sofern das Gericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Frage der Erstattung von Verfahrenskosten vergleiche, hält der Rechtsmittelführer diesen Ansatz für verfehlt.
47. Diesen Standpunkt kann ich nicht teilen. Ich bin vielmehr der Ansicht, dass das Gericht in diesem Zusammenhang auf einen wesentlichen Aspekt eingegangen ist, der in der zur Entscheidung stehenden Rechtssache nicht übersehen werden darf. Konkret geht es um die Konkurrenz zwischen einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch und einem materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch sowie um die Frage, ob Letzterer über das hinausgehen kann, was das Prozessrecht einem Rechtssuchenden gewähren darf. Um meine Rechtsauffassung zu erläutern, möchte ich zunächst einige allgemeine Ausführungen zum Verhältnis zwischen dem Kosten- und dem Schadensersatzrecht der Gemeinschaft voranstellen.
a) Das Kostenrecht der Gemeinschaft
i) Die Kostenordnungen der Gemeinschaftsgerichte
48. Tragender Grundsatz des Kostenrechts in Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten ist die so genannte Unterliegenshaftung, wonach grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen notwendigen Kosten erstatten muss. Sie wird nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bzw. nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Antrag in entsprechender Weise verurteilt.
49. Diesem so genannten prozessualen Kostenerstattungsanspruch, den das Kostenrecht der obsiegenden Partei zugesteht, werden allerdings, was seinen Umfang angeht, von Rechts wegen Grenzen gesetzt, die ihren Ursprung ebenfalls in einer gesetzgeberischen Wertung haben.
50. So präzisiert etwa Art. 73 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 69 dahingehend, dass als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien gelten, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung von Anwälten. Dabei sind grundsätzlich nur jene Kosten zu berücksichtigen, die durch das gerichtliche Verfahren verursacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist unter dem Begriff „Verfahren“ in Art. 73 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nämlich nur das Verfahren vor dem Gerichtshof, d. h. das streitige Stadium unter Ausschluss des diesem vorausgehenden Stadiums, gemeint(9) . Dasselbe gilt für das Gericht gemäß Art. 91 Buchst. b seiner Verfahrensordnung.
51. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die den Parteien in einem vorhergegangenen Verwaltungsverfahren entstanden sind, von der Kostenentscheidung nicht erfasst werden(10) .
52. Schließlich geht aus der Rechtsprechung hervor, dass für die Zeit vor der Klageerhebung die Erstattung der Aufwendungen für die Abfassung der Klage beansprucht werden kann(11) . Dagegen können die Aufwendungen und Honorarzahlungen für die Erarbeitung von Gutachten über die Erfolgsaussichten und über die Zulässigkeit der Klage durch Beistände keine erstattungsfähigen Kosten darstellen(12) .
53. In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten um einen gegenüber der Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter alternativen Beschwerdeweg handele, den der Vertrag den Unionsbürgern für die Wahrnehmung ihrer Interessen eröffnet habe. Dieser alternative außergerichtliche Beschwerdeweg entspreche spezifischen Kriterien und habe nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie eine Klage. Zudem hat das Gericht aus der Auslegung von Art. 195 Abs. 1 EG und Art. 2 Abs. 6 und 7 des Beschlusses 94/262 den richtigen Schluss gezogen, dass diese beide Wege nicht parallel beschritten werden können.
54. Aus meiner Sicht besteht die anerkennenswerte Leistung der erstinstanzlichen Entscheidung darin, dass sie deutlich gemacht hat, dass es sich beim Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten keinesfalls um ein dem Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten vorverlagertes, obligatorisches Verfahren handelt, das stets vor Klageerhebung beschritten werden müsste. Aus dieser Entscheidung lässt sich folgern, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht Teil des Rechtswegs ist, den der Gesetzgeber geschaffen hat, um den vom gemeinschaftsrechtswidrigen Handeln von Gemeinschaftsorganen Betroffenen Rechtsschutz vor den Gemeinschaftsgerichten zu gewähren. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, wenn die kostenrechtlichen Vorschriften der Verfahrensordnungen von Gerichtshof und Gericht auch keine Regelung betreffend die Erstattungsfähigkeit von Kosten treffen, die eventue ll im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entstehen könnten.
ii) Das Fehlen einer Kostenordnung für Verfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten
55. Mangels eines inneren Zusammenhangs zur Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft stellt sich sodann die Frage hinsichtlich des Bestehens einer besonderen Kostenordnung für Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten, die auch diese Fragen regelt. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelführers müsste sich primär aus einer entsprechenden Anspruchsgrundlage ableiten. Eine solche Kostenregelung besteht allerdings nicht, was sich bei genauerer Betrachtung sowohl aus Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens als auch aus der Rolle des Bürgerbeauftragten erklärt, die ihm gemäß Art. 195 Abs. 1 EG im institutionellen Gefüge der Europäischen Union zukommt.
– Die Unterschiede zur Gemeinschaftsgerichtsbarkeit
56. Wie bereits Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lamberts(13) vorgetragen hat, ist die Einrichtung des Bürgerbeauftragten eines der Elemente, mit denen der Vertrag die Unionsbürgerschaft ausgestaltet hat. Der Bürger hat das Recht, sich mit Beschwerden über Missstände im Zusammenhang mit Handlungen der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Das Amt des Bürgerbeauftragten dient somit dem Schutz der Bürgerrechte. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Institution des Bürgerbeauftragten geht ausdrücklich hervor, dass seine Einführung als Instrument der individuellen Bürgerrechte gedacht war. Allerdings hat Generalanwalt Geelhoed aus meiner Sicht auch richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten, auch wenn es dem Schutz der Bürgerrechte dient, doch keinen Rechtsschutz bezweckt, wie ihn Gerichte gewähren(14) .
57. Es fällt auf, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten kein kontradiktorisches gerichtsähnliches Verfahren im eigentlichen Sinne anbietet, in dem der Beschwerdeführer und das jeweilige Gemeinschaftsorgan sich als Parteien gegenüberstehen und die Streitbeilegung einem unbeteiligtem Dritten überlassen. Weder Art. 3 Abs. 5 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(15), noch Art. 6 der Durchführungsbestimmungen(16) gehen von einer vermittelnden Rolle des Bürgerbeauftragten zwischen den Parteien aus. Vielmehr geht aus diesen Bestimmungen hervor, dass der Bürgerbeauftragte sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution soweit wie möglich um eine Lösung bemühen wird, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann, was eher für eine Nähe des Bürgerbeauftragten zur Verwaltung spricht(17) .
58. Eine weitere Durchbrechung des Prinzips des streitigen Verfahrens resultiert aus seiner Befugnis gemäß Art. 3 Abs. 1 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, wonach er auch aus eigener Initiative alle Untersuchungen anstellen kann, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft für gerechtfertigt hält.
59. Die Unterschiede zur Gemeinschaftsgerichtsbarkeit werden auch in jenen Fällen deutlich, in denen der Europäische Bürgerbeauftragte aufgrund einer Beschwerde tätig wird. So ist zum Beispiel der Zugang zum Beschwerdeverfahren für natürliche oder juristische Personen weniger restriktiv ausgestaltet als bei einer Klage vor den Gemeinschaftsgerichten. Die Klageberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung von gerichtlichen Verfahren soll Popularklagen verhindern und somit sicherstellen, dass nur Klagen derjenigen zugelassen werden, die tatsächlich und unmittelbar vom rechtswidrigen Handeln der Gemeinschaftsorgane betroffen sind(18) . Während etwa die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch eine natürliche oder juristische Person gegen einen rechtswidrigen, nicht an sie gerichteten Gemeinschafsrechtsakt gemäß Art. 230 Abs. 4 EG an die Voraussetzung gebunden ist, dass der jeweilige Rechtsmittelführer unmittelbar und individuell betroffen ist, unterliegt eine Beschwerde vor dem Bürgerbeauftragten keinen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Demzufolge sind auch Personen, die nicht von einem Missstand bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen betroffen sind, berechtigt, Beschwerde beim Bürgerbeauftragen einzulegen(19) .
60. Als weitere Besonderheit des Amtes des Bürgerbeauftragten ist die Tatsache zu erwähnen, dass dieser nur eine Handlungspflicht hat, völlig unabhängig ist und im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben zudem über ein weites Ermessen verfügt(20) . Dementsprechend steht ihm ein breites Instrumentarium zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Bürger und dem betreffenden Gemeinschaftsorgan zur Verfügung. Stellt der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltung fest, sucht er soweit wie möglich nach Mitteln zur Abhilfe und zur Zufriedenstellung des Beschwerdeführers durch eine gütliche Regelung. Ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass eine gütliche Regelung nicht möglich ist oder die Suche nach einer gütlichen Regelung sich als nicht erfolgreich erweist, schließt er entweder den Fall mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung ab, die auch kritische Bemerkungen enthalten kann, oder erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen. Alle Maßnahmen zeichnen sich jedoch durch ihren unverbindlichen Charakter aus, da er die Verwaltung rechtlich nicht zu einer Verhaltensänderung verpflichten kann. Damit erklärt sich auch, dass die im Rahmen des Beschwerdevefahrens getroffenen Entscheidungen des Bürgerbeauftragten nur bedingt Gegenstand einer Klage vor den Gemeinschaftsgerichten sein können. Sein einziges Mittel, Organe und Institutionen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, besteht in der Kraft seiner Argumentation sowie in dem öffentlichen Druck, den er durch die Anprangerung von Missständen in seinen Berichten erzeugen kann(21) .
61. In Fällen von Unregelmäßigkeiten geringeren Ausmaßes kann dieses weite Ermessen ihn sogar dazu bewegen, auf ein Vorgehen gegen das betreffende Organ ganz zu verzichten, was den Gemeinschaftsgerichten angesichts des gemeinschaftsrechtlich verbrieften Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz verwehrt ist (22) . Im Verhältnis zum Beschwerdeführer hat dies konkret zur Folge, dass der Bürgerbeauftragte diesem keinen bestimmten Erfolg garantieren kann(23) .
62. Diese grundlegenden Unterschiede machen deutlich, dass der individuelle Rechtsschutz nicht im Vordergrund des Beschwerdeverfahrens vor dem Bürgerbeauftragten steht.
63. Steht die Optimierung der Gemeinschaftsverwaltung und nicht der individuelle Rechtsschutz im Mittelpunkt der Bemühungen des Bürgerbeauftragten, so ist es konsequent, keine Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren zu treffen. Vielmehr erscheint es billig und richtig, denjenigen die Kosten tragen zu lassen, der die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde in Anspruch nimmt. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Ziel des Gesetzgebers, dem Bürger eine kostengünstige und flexible Lösung zur Verfügung zu stellen, um die Öffentlichkeit auf ein Fehlverhalten der Verwaltung aufmerksam zu machen(24) .
64. Folglich steht dem Rechtsmittelführer keine kostenrechtliche Anspruchsgrundlage zur Verfügung, auf die er seine Klage auf Erstattung seiner Anwaltskosten stützen könnte.
– Über die fehlende Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung
65. Mangels einer gesetzlichen Bestimmung, die ausdrücklich die Pflicht der anwaltlichen Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten, ähnlich Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Europäischen Gerichtshofs, festschreibt, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Vertretung zumindest nicht vorgeschrieben ist.
66. Eine Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste kommt traditionell lediglich in rechtlichen Angelegenheiten in Frage(25) . Vornehmlichste Aufgabe eines Rechtsanwaltes ist nämlich, Rechtsuchende über die für ihr Rechtsproblem zuständigen Rechtsvorschriften aufzuklären und zu gewährleisten, dass für die Beweissicherung als wichtigste Voraussetzung für jeglichen Rechtserfolg gesorgt wird.
67. Bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lamberts hat Generalanwalt Geelhoed auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des Gerichts in Art. 234 EG verwiesen und dabei festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren nicht alle Merkmale erfüllt(26) . Aus meiner Sicht hängt die Frage der Notwendigkeit anwaltlichen Beistands vor allem von der Beantwortung der Frage ab, ob die Lösung von Rechtsproblemen im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens vor dem Bürgerbeauftragten steht. Hierzu ist eine Erörterung des Begriffs „Missstand“ im Sinne von Art. 195 Abs. 1 EG erforderlich, da er den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten festlegt.
68. Die Definition, die der damalige Bürgerbeauftragte Jacob Södermann aufgrund des Fehlens einer Legaldefinition im Primärrecht in seinem Jahresbericht an das Europäische Parlament von 1997 vorlegte und seitdem verwendet wird, lautet folgendermaßen: „Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt.“ Dieser Definition ist zu entnehmen, dass als Missstand im Prinzip nicht nur die Verletzung verbindlicher Rechtsnormen, sondern auch jeder Verstoß gegen jene Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltungspraxis zu verstehen ist, die wegen ihrer fehlenden Rechtsverbindlichkeit gewöhnlich dem so genannten soft law zugeordnet werden. Diese Definition steht im Einklang mit den Bestimmungen in Art. 195 EG und Art. 2 Abs. 7 des Beschlusses 94/262, welche die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten gegenüber der Gerichtsbarkeit abgrenzen und die implizit davon ausgehen, dass der Bürgerbeauftragt sich auch, wenn auch nicht ausschließlich, mit rechtlichen Angelegenheiten befassen kann(27) .
69. So schwer die Unterscheidung für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer im Einzelfall sein mag, diese Abgrenzung ist für ihn in der Praxis ohne Belang, zumal der Bürgerbeauftragte nicht nur von sich aus mit Hilfe des Beschwerdeführers und des Organs oder der Institution den Sachverhalt aufzuklären, sondern notwendigerweise auch eventuelle Rechtsfragen zu untersuchen hat. Dadurch nimmt der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer den Aufwand ab, für die Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen selbst zu sorgen.
70. Dem Argument des Rechtsmittelführers, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei zur Wahrung der Waffengleichheit erforderlich, da die Europäische Kommission sich zur Verteidigung ihres Juristischen Dienstes bediene, ist entgegenzuhalten, dass dem Juristischen Dienst der Kommission trotz der Notwendigkeit einer rechtlichen Prüfung des jeweiligen Falles nicht unbedingt die gleiche Rolle zukommt wie in Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten. So hat sie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bemühungen des Bürgerbeauftragten und der Kommission im Rahmen von Beschwerdeverfahren, entsprechend den bereits erwähnten Bestimmungen, auf eine gütliche Regelung hinauslaufen sollen. Hinzu kommt, dass nicht alle Beschwerden gegen die Kommission juristische Fragen betreffen. Dem Juristischen Dienst obliegt die Pflicht, für die Ausarbeitung einer gütlichen Lösung zu sorgen und diese in einer angemessenen rechtlichen Form zu unterbreiten(28) . Insofern ist das Recht des Rechtsmittelführers auf ein rechtsstaatliches Verfahren als gewahrt anzusehen.
71. Wegen der hier erörterten Unterschiede zum Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten, insbesondere im Hinblick auf den außergerichtlichen und überwiegend nichtjuristischen Charakter des Beschwerdeverfahrens sowie angesichts der besonderen Rolle, die dem Bürgerbeauftragten dabei zukommt, ist aus meiner Sicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts weder vorgeschrieben noch notwendig.
b) Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft
72. Die eigenständige Rechtsordnung der Gemeinschaft beruht auf den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten, die ihrerseits gemäß Art. 6 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtet sind. Daher zählt die Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit auch zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Wesentliche Ausformung dieses Prinzips ist die Amtshaftung(29), die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ersatz bei rechtswidriger Schädigung durch hoheitliche Stellen gewährt(30) . Die zentrale Vorschrift zur Amtshaftung ist Art. 288 Abs. 2 EG, wonach die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof hat aus dieser Ermächtigung zur Rechtsfortbildung Merkmale eines eigenen Haftungstatbestands des Gemeinschaftsrechts entwickelt(31) .
73. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG wird nur dann ausgelöst, wenn drei Voraussetzungen – rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaft, tatsächlicher und sicherer Schaden und Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden – nebeneinander erfüllt sind(32) . Dieser Grundhaftungstatbestand ist im Zuge der Rechtsfortbildung in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte dahingehend präzisiert worden(33), dass ein Organhandeln nur dann als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden kann, wenn der Verstoß in besonderer Weise qualifiziert ist. Daher löst nicht jeder Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht die Amtshaftung nach Art. 288 Abs. 2 EG aus(34) .
74. Sobald eines der Merkmale des Haftungstatbestands nicht vorliegt, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden brauchten(35) .
75. Der juristische Begriff des Schadens umfasst einen Vermögensverlust im engeren Sinn, aber auch eine Verringerung des Vermögens wie das Ausbleiben einer Vermögenssteigerung, die ohne das Schadensereignis eingetreten wäre. Der Schadensersatz soll das Vermögen des Geschädigten in den Zustand versetzen, in dem es sich ohne den Rechtsverstoß befunden hätte, oder zumindest der Lage näher bringen, die ohne den Rechtsverstoß eingetreten wäre. Diese allgemeinen Grundsätze sind nicht auf den Bereich des Zivilrechts beschränkt, sondern gelten auch für die Haftung von Trägern der öffentlichen Gewalt und insbesondere für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft(36) .
76. Rein formal betrachtet und ohne auf die noch genauer zu behandelnden Aspekte der Kausalität und der normativen Zurechnung einzugehen, könnte die vom Rechtsmittelführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bürgerbeauftragten erlittene Vermögenseinbusse in Gestalt der Anwaltskosten objektiv die Voraussetzungen einer natürlichen Vermögensminderung erfüllen. Eine andere Frage ist jedoch, ob eine solche Vermögenseinbusse im Licht des Gemeinschafsrechts, insbesondere des Prozessrechts, als ein Schaden im Sinne des Haftungsrechts betrachtet werden kann. Vor dem Hintergrund, dass das Klagebegehren des Rechtsmittelführers in klarem Widerspruch zum Kostenrecht der Gemeinschaft steht, habe ich Bedenken dagegen, ihm über den Weg des Schadensersatzrechts einen materiellrechtlichen Anspruch zuzusprechen, der letztendlich auf dasselbe Ziel hinausläuft.
77. Wie bereits ausgeführt, gewährt das Prozessrecht der Gemeinschaft einen Anspruch auf Schadloshaltung, der nur ganz bestimmte, in der Regel im Zusammenhang mit der Vornahme prozessualer Handlungen stehende Kosten umfasst. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch enthält somit eine gesetzgeberische Wertung, die als Zurechnungsgrenze in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Rechtswahrung in einem vorprozessualen Stadium zum eigenen Pflichtenkreis einer Partei gehört. Den prozessrechtlichen Bestimmungen lässt sich somit die Pflicht einer Partei entnehmen, den Aufwand für die außerprozessuale Rechtswahrnehmung selbst zu tragen. Das ist das der Prozessführung immanente Risiko, das die Partei zu tragen hat.
78. Die Anerkennung eines überschießenden, d. h. eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs auf der Grundlage des Haftungsrechts der Gemeinschaft, der vom Umfang her über das hinausgeht, was das Prozessrecht einer Partei zum Zwecke der Schadloshaltung zuerkennt, birgt aus meiner Sicht das Risiko, dass die gesetzgeberische Wertung, die dem Kostenrecht zugrunde liegt, ausgehöhlt wird. Eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft auf Ersatz von de lege lata nicht erstattungsfähigen Kosten kann nur die Wirkung haben, die geltenden Bestimmungen zu umgehen(37) .
79. Das Gericht hat sich daher richtigerweise zunächst in Randnr. 50 seines Beschlusses dem Kostenrecht zugewandt und einen darauf gestützten prozessualen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten unter Hinweis auf die Rechtsprechung abgelehnt, um danach in Randnr. 51 auf den Wertungswiderspruch hinzuweisen, der sich ergäbe, wenn man einen vom Umfang her identischen Schadensersatzanspruch anerkennen würde.
80. Die Ausführungen des Gerichts zum Wesen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bürgerbeauftragten finden ihre Berechtigung in dem Bemühen, die Unterschiede zwischen diesem und dem Verfahren vor den Gemeinschafsgerichten hervorzuheben. Sie zielen darauf ab, deutlich zu machen, dass es sich dabei nicht um ein dem Gerichtsverfahren zugehöriges Vorverfahren handelt. Indem das Gericht ebenfalls auf den Umstand aufmerksam macht, dass das Beschwerdeverfahren so angelegt ist, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist, greift es erneut das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit im Kostenrecht auf.
81. Dies deutet darauf hin, dass das Gericht die Problematik um die Konkurrenz zwischen einem prozessualen und einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch richtig erkannt und, indem es Letzteren abgelehnt hat, eine Lösung im Sinne des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers gefunden hat, die der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts Rechnung trägt. Da das Gericht nicht rechtsfehlerhaft gehandelt hat, ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Verkennung der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte
a) Das Urteil Herpels(38)
82. Mit derselben Argumentation ist auf den Einwand des Rechtsmittelführers gegen den Verweis des Gerichts auf das Urteil Herpels zu erwidern. Über ihre beamtenrechtliche Relevanz hinaus können dieser Entscheidung Kriterien entnommen werden, die sich für die Lösung der vorliegenden Rechtssache eignen. In den Randnrn. 45 und 49 verweist diese Entscheidung auf das in Art. 90 des Beamtenstatus geregelte Vorverfahren, welches keine besonderen Formerfordernisse, erst recht keine Rechtspflicht des Beamten vorsieht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Es ist denkbar, dass das Gericht versucht hat, hier eine Parallele zum Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten herzustellen, das, wie bereits festgestellt, keine anwaltliche Vertretung voraussetzt.
83. Wegen des Fehlens eines Anwaltszwangs im Vorverfahren geht das Gericht offenbar von einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Rechtsmittelführers aus. Deutlich wird dabei der Versuch, in den gemeinschaftsrechtlichen Haftungstatbestand ein Zurechnungselement einzuführen, das bereits im Zusammenhang mit dem Kostenrecht diskutiert wurde und worauf zum besseren Verständnis im Rahmen der Kausalität näher eingegangen werden soll.
b) Das Urteil in der Rechtssache AFCon Management Consultants u. a./Kommission(39)
84. Sofern der Rechtsmittelführer aus dem Urteil in der Rechtssache AFCon Management Consultants u. a./Kommission Rechtsfolgen für die anhängige Rechtssache abzuleiten glaubt, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses weder das Gericht noch den Gerichtshof zu einer bestimmten Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu verpflichten vermag. Als unabhängige Organe der Rechtsprechung im institutionellen System der Europäischen Union sind sie allein an das Recht gebunden. Dies ergibt sich aus Art. 220 EG, wonach die Gemeinschaftsgerichte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern haben. Der Begriff „Recht“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst alle verbindlichen geschriebenen und ungeschriebenen Normen des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts. Darunter sind neben dem Primär- und Sekundärrecht auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und das Gewohnheitsrecht zu verstehen(40) . Zu den Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts gehören jedoch nicht die Urteile der Gemeinschaftsgerichte. Urteile sind Ausdruck der Auslegung, die die Gemeinschaftsgerichte dem Recht geben, doch dürfen sie nicht mit dem Recht selbst verwechselt werden(41) .
85. Die Präzedenzwirkung von Urteilen ist kein der Gerichtsbarkeit der Union innewohnendes Merkmal(42) . Obwohl die Gemeinschaftsgerichte im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich um eine kohärente Auslegung des Rechts bemüht sind, steht die allgemeine Struktur sowohl der Gemeinschaftsrechtsordnung als auch der Gerichtsbarkeit einer Bindung der Gemeinschaftsgerichte an ihre frühere Rechtsprechung entgegen. Entstehungsgeschichtlich lässt sich dies mit der Tatsache erklären, dass die Gemeinschaft ursprünglich von Staaten gegründet wurde, die dem kontinentaleuropäischen Rechtskreis des civil law zuzurechnen sind, mit der Folge, dass die dadurch geschaffene supranationale Rechtsordnung eine entsprechende Prägung aufweist(43) . Ferner ist dies auf den Umstand zurückzuführen, dass der Gerichtshof ursprünglich als ein Gericht erster und letzter Instanz gegründet wurde noch bevor durch den Ratsbeschluss zur Errichtung des Gerichts erster Instanz ein weiteres Rechtsprechungsorgan hinzukam(44) . Eine Übernahme der Präzedenzwirkung von Urteilen im Sinne des common law wäre insofern unangebracht gewesen, als eine Änderung in Rechtskraft erwachsener Urteile des Gerichtshofs nur im Wege einer Änderung der Gründungsverträge möglich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der damit verbundenen verfassungsrechtlichen Hürden in den Mitgliedstaaten musste der Gerichtshof in die Lage versetzt werden, unter Umständen von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in eine andere Richtung zu lenken(45) .
86. Diese Grundsätze gelten auch für das später geschaffene Gericht. Infolgedessen kann es dem Gericht nicht verwehrt werden, sich von einer früheren Rechtsprechung zu distanzieren(46) . Dies versteht sich von selbst, da andernfalls eine strikte Bindung an ein früheres Urteil ein Rechtsmittel vor dem Gerichtshof überflüssig machen würde. Sofern sich eine Abweichung in der Rechtsprechung des Gerichts wie in der vorliegenden Rechtssache anbahnt, kann dies nur als Aufforderung an den Gerichtshof gedeutet werden, eine verbindliche und endgültige Entscheidung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu treffen.
87. Aus diesen Gründen kann auf die Abweichung des Gerichts von einem früheren Urteil allein kein Rechtsmittelgrund gestützt werden. Demnach ist auch der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
3. Dritter Rechtsmittelgrund: Kausalzusammenhang
88. Nach ständiger Rechtsprechung kann nur ein unmittelbarer und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten des betreffenden Organs und dem geltend gemachten Schaden eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG auslösen. Für das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs trägt der Rechtsmittelführer die Beweislast(47) .
89. Sofern der Rechtsmittelführer sich auf einen qualifizierten Rechtsverstoß beruft, kann ein solcher nicht in Abrede gestellt werden. In seinem nunmehr rechtskräftigen Urteil vom 18. September 2003 entschied das Gericht, dass die Kommission gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidung der Anträge auf Kofinanzierung der Projekte von 1996 und 1997 verstoßen hatte, indem sie es versäumt hatte, zu prüfen, ob der Rechtsmittelführer die geforderten Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit erfüllte(48) . Stattdessen verließ sich die Kommission weiterhin auf die Informationen, die sie zuvor aus dritten Quellen über die Tätigkeit des Rechtsmittelführers erhalten hatte, ohne ihm förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieser Verstoß gegen das Anhörungsrecht des Antragstellers war zuvor vom Europäischen Bürgerbeauftragten als ein Fall fehlerhafter Verwaltung beanstandet worden(49) . Es ist somit ersichtlich, dass die Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten und dem Gericht eine Folge des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission waren.
90. Als kausal können nur diejenigen Handlungen angesehen werden, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise geeignet sind, einen Schaden wie den eingetretenen zu verursachen. Das ist nicht der Fall, wenn der Eintritt des Schadens als Folge der Handlung völlig unwahrscheinlich war, weil er außerhalb jeder Lebenserfahrung lag. Das Fehlverhalten des betreffenden Organs muss die unmittelbare und insbesondere die entscheidende Ursache für diesen Schaden sein(50), was zur Folge hat, dass entfernte Folgen der Gemeinschaft nicht zugerechnet werden können(51) .
91. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht zwischen der rechtswidrigen Handlung des Gemeinschaftsorgans und dem Schaden kein Kausalzusammenhang, wenn der Betroffene selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat(52) . Ihm obliegt nämlich die Pflicht, alle in seiner Sphäre zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Nur der Schaden, der bei einem verständig denkenden Menschen entstehen konnte, ist ersatzfähig(53) . Zeigt der Betroffene nicht die nötige Sorgfalt, so ist die Gemeinschaft entweder nicht oder nur zum Teil für den erlittenen Schaden haftbar(54) .
92. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten beschritten und sich anwaltlich vertreten lassen hat, obwohl Letzteres, wie bereits gesehen, weder rechtlich zwingend noch notwendig war. Dieser Schritt beruhte somit auf einer freiwilligen Entscheidung, für deren Folgen die Gemeinschaft nicht rückwirkend haftbar gemacht werden kann. Der Gerichtshof geht in seinem Urteil Herpels, worauf sich das Gericht auch in seinem Beschluss beruft, offenbar von der gleichen Grundüberlegung aus, wenn er darlegt, dass zwar den Betroffenen nicht untersagt werden könne, sich im Vorverfahren anwaltlicher Beratung zu versichern, dies jedoch deren eigene Entscheidung sei, die in keinem Fall dem betreffenden Organ angelastet werden könne. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Herpels gefolgert, dass in einem solchen Fall rechtlich gesehen jeder Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden und dem Verhalten der Kommission fehle(55) .
93. Die Gemeinschaftsrechtsordnung wie auch die Rechtsordnungen ihrer Mitgliedstaaten beruhen nämlich auf dem Gedanken der Freiheit und der Eigenverantwortung des Individuums. Ihnen ist gemeinsam, dass sie ihm die Entscheidung überlassen, wie es seine schutzwürdigen Interessen am besten wahrt. Ausfluss dieser Freiheit bei der Wahrung eigener Rechte ist der Dispositionsgrundsatz als prozessuales Korrelat zur materiellrechtlichen Privatautonomie. Dieser auch im Prozessrecht der Europäischen Union anerkannte Grundsatz besagt, dass es allein Sache der Parteien ist, ein Verfahren zu beginnen, zu beenden und den Streitgegenstand zu verändern(56) . Diese Freiheit muss erst recht in einer vorprozessualen Phase gelten.
94. Die Gemeinschaftsrechtsordnung stellt den Bürger vor die Wahl, sich für den Rechtsweg vor den Gemeinschaftsgerichten oder für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten zu entscheiden. Grundsätzlich ist dem Bürger zuzumuten, sich über die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens wie etwa das Erfordernis anwaltlicher Vertretung im Voraus zu erkundigen und dem entsprechend Rechnung zu tragen. Demzufolge muss der Bürger für die Konsequenzen einer Verletzung gegen diese Sorgfaltspflicht selbst einstehen. Maßgebend für die Wahl eines geeigneten Verfahrens ist stets das angestrebte Ziel. Beabsichtigt der Bürger eine rechtlich verbindliche Verpflichtung eines Gemeinschaftsorgans, dann wird er die Gemeinschaftsgerichte um Rechtsschutz ersuchen müssen(57) . Dagegen eröffnet die Anrufung des Bürgerbeauftragten dem Bürger in erster Linie die Möglichkeit, Abhilfe in Fällen zu erhalten, in denen ein Rechtsmittel entweder nicht zur Verfügung steht oder zu keinem sinnvollen Ergebnis führen würde. Die Anrufung des Bürgerbeauftragten ist daher als eine Ergänzung des eigentlichen Rechtsschutzverfahrens anzusehen(58) .
95. Somit besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln der Kommission und den Aufwendungen des Rechtsmittelführers in Gestalt der Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten. Diese sind ihm vielmehr nach einer normativ-wertenden Betrachtung zuzurechnen. Das Gericht hat damit zu Recht einen Kausalzusammenhang nicht anerkannt. Demnach ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
96. Dieses Ergebnis zum Abschluss meiner Untersuchung des Haftungsrechts steht im Einklang mit dem Prozess- und Kostenrecht der Gemeinschaft und ist aus meiner Sicht im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung als die einzige Lösung in dieser Rechtssache vertretbar. Auch in institutioneller Hinsicht würde eine Anerkennung von Schadensersatz zu einer Umgehung wesentlicher Regelungen führen, da sie den Bürger dazu ermuntern könnte, vor Anrufung der Gemeinschaftsgerichte das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten zu beschreiten, um eine zusätzliche Prüfungsinstanz in Anspruch zu nehmen. Ein Kostenrisiko bestünde für ihn nicht, da er die üblicherweise nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten im Wege einer Amtshaftungsklage doch wieder geltend machen könnte. Dieses Beschwerdeverfahren würde sich somit zu einer Art Vorverfahren, das vor der Anrufung des Gemeinschaftsrichters stattfindet, entwickeln, was nicht im Sinne des Unionsgesetzgebers sein kann.
B – Ergebnis der Untersuchung
97. Nach alledem gelange ich zu dem Ergebnis, dass das Gericht die auf Schadensersatz gegen die Gemeinschaft gerichtete Klage des Internationalen Hilfsfonds e. V. zu Recht als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
V – Kosten
98. Gemäß Art. 122 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
VI – Ergebnis
99. Ich schlage dem Gerichtshof vor:
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– die Kosten dem Internationalen Hilfsfonds e. V. aufzuerlegen.
(1) .
(2) – Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005, Internationaler Hilfsfonds e. V./Kommission (T‑294/04, Slg. 2005, II‑2719).
(3) – ABl. L 113, vom 4. Mai 1994, S. 15.
(4) – Im Jahr 2000 wurde eine neue Fassung der Allgemeinen Bedingungen erlassen. Die Allgemeinen Bedingungen sind nicht im Amtsblatt veröffentlicht, können jedoch bei der Kommission angefordert werden.
(5) – Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, Internationaler Hilfsfonds e.V./Kommission (T‑321/01, Slg. 2003, II‑3225).
(6) – Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1978, Herpels/Kommission (54/77, Slg. 1978, 585, Randnrn. 45 bis 50).
(7) – Oben in Fn. 6 angeführt.
(8) – Urteil des Gerichts vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission (T‑160/03, Slg. 2005, II‑981).
(9) – Beschlüsse des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, J.M. Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 DEP, Slg. 2004, I‑1, Randnr. 45), vom 15. März 1994, Empresa Nacional de Urânio SA/Kommission (C‑107/91, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21), und vom 30. November 1994, British Aerospace/Kommission (C‑294/90, Slg. 1994, I‑5423, Randnr. 12).
(10) – Als ebenso wenig erstattungsfähig gelten Aufwendungen für den Austausch mit den Dienststellen der Kommission nach Erlass der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung und vor Klageerhebung (vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2004, Lagardère SCA und Canal+ SA/Kommission, T‑251/00 DEP, Slg. 2004, II‑4217, Randnr. 22). Dasselbe gilt für die Abhaltung von Sitzungen mit den jeweiligen Behörden, unabhängig davon, ob die fragliche Sitzung dazu bestimmt war, ein Verfahren vor dem Gericht zu verhindern (vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2004, Lagardère SCA und Canal+ SA/Kommission, T‑251/00 DEP, Slg. 2004, II‑4217, Randnr. 22). Für das Gericht gilt ebenso, dass kein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die dem Rechtsmittelführer im Verwaltungsverfahren oder in einem der eigentlichen gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelagerten Verfahren entstanden sind besteht (Vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95 u. a., Slg. 2000, II‑491, Randnrn. 5133 und 5134).
(11) – Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998, Altmann u. a./Kommission (T‑177/94, T‑377/94 und T‑99/95, Randnr. 21).
(12) – Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 1998, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd Fluggesellschaft/Kommission (T‑25/96, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
(13) – Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache Lamberts (C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Nr. 55).
(14) – Ebd., Nr. 56.
(15) – Beschluss des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, angenommen am 9. März 1994 (ABl. L 113 vom 4. Mai 1994, S. 15) und geändert durch Beschluss vom 14. März 2002 zwecks Streichung der Art. 12 und 16 (ABl. L 92 vom 9. April 2002, S. 13).
(16) – Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen, angenommen am 8. Juli 2002 und geändert durch den Beschluss des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004 (erhältlich unter ).
(17) – Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Lamberts, zitiert in Fn. 13, Nr. 63.
(18) – Borowski, M., Die Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 Abs. 4 EGV, Europarecht , Heft 6, 2004, S. 893. Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange vom 20. November 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes, Slg. 1962, 608).
(19) – Cadeddu, S., The proceedings of the European Ombudsman, Law and contemporary problems , Band 68 (2004), Nr. 1, S. 165, 166; Karkowska, U., Concept, Function and Effectiveness of the European Ombudsman (1. Teil), Human Rights within the European Union, Berlin, 2004, S. 192; Rzeznik, J., Concept, Function and Effectiveness of the European Ombudsman (2. Teil), Human Rights within the European Union , Berlin, 2004, S. 199, und Chiti, M. P., Il mediatore europeo e la buona ammistrazione communitaria, Rivista italiana di diritto pubblico comunitario , Jahrgang X (2000), Nr. 2, S. 323, vergleichen das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten mit der actio popularis.
(20) – Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Lamberts (C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Randnr. 50).
(21) – Rzeznik, J., Concept, Function and Effectiveness of the European Ombudsman (2. Teil), Human Rights within the European Union , Berlin, 2004, S. 215.
(22) – Cadeddu, S., a. a. O. (Fn. 19), S. 169. Der Zugang zur Justiz zählt zu den universell anerkannten Grundrechten. Dasselbe gilt für das völkerrechtlich anerkannte Verbot der Rechtsschutzverweigerung ( denial of trial oder déni de justice ). Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Februar 1975 in der Rechtssache Golder/Vereinigtes Königreich, Application Nr. 4451/70, Series A, Nr. 18, Randnr. 35, ist Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Lichte dieser Prinzipien auszulegen. Die Europäische Gemeinschaft hat sie in Gestalt des Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz zu einem wesentlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz ihrer Rechtsordnung gemacht. Siehe zuletzt die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. Januar 2003 in der Rechtssache C‑467/01, Ministero delle Finanze/Eribrand SpA, Slg. 2003, I‑6471, Nr. 52 sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 8. April 2003 in der Rechtssache C‑224/01 (Köbler/Österreich, Slg. 2003, I‑10239, Nr. 67).
(23) – Garzón Clariana, G., Holding the administration accountable in respect of its discretionary powers: the roles and approaches of the Court, the Parliament and the European Ombudsman, The European Ombudsman – Origins, establishment, evolution, Commemorative volume published on the occasion of the 10 th anniversary of the institution , Kapitel 12, S. 209.
(24) – Söderman, J., The Citizen, the Administration and Community Law - General report prepared by The European Ombudsman for the 1998 FIDE congress in Stockholm, Sweden, 3. Juni 1998: „Access to the Ombudsman is normally easy to obtain, direct and free of costs” (S. 28), „It should be obvious that the judiciary is the basic upholder of Community law at the national as well as at the Community level. Court proceedings are normally the first choice when a company or business wants to obtain its rights under Community law. The situation for a citizen who has a problem with the national administration in a Community law issue is different. Court proceedings can be time consuming and costly and are not a practical possibility in many cases” (S. 35); Garzón Clariana, G., a. a. O. (Fn. 23), S. 209. Der Rechtsmittelführer hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Kostengünstigkeit des Beschwerdeverfahrens einer der ausschlaggebenden Gründe gewesen sei, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten und nicht an die Gemeinschaftsgerichte zu wenden.
(25) – Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 11. Mai 2006 in der Rechtssache C‑193/05 (Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 64). Nach § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BGBl. I 1959, 565, zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 19.4.2006 I 866) ist der Rechtsanwalt „der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Gemäß den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (ursprünglich angenommen von der Vollversammlung des Rates der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft am 28. Oktober 1988, geändert durch die Vollversammlungen vom 28. November 1998 und vom 6. Dezember 2002) ist der Rechtsanwalt „in einem Rechtsstaat sowohl für die Justiz als auch für den Rechtsuchenden, dessen Rechte und Freiheiten er zu wahren hat, unentbehrlich“.
(26) – A. a. O. (Fn. 13), Nrn. 57 bis 61.
(27) – Chiti, M. P., a. a. O. (Fn. 19), S. 314, folgert daraus, dass die Prüfungskompetenz des Europäischen Bürgerbeauftragten sich auf „rechtswidriges Verwaltungshandeln“ aber auch auf jene Akte der Organe und Institutionen der Gemeinschaft erstreckt, die zwar rechtmäßig sind, jedoch ihrer Natur wegen als „unangemessenes Verwaltungshandeln“ bezeichnet werden können.
(28) – Eeckhout, J.‑C./Godts, P., The European Commission’s Internal Procedure for Dealing with the European Ombudsman’s Inquiries, The European Ombudsman – Origins, establishment, evolution, Commemorative volume published on the occasion of the 10 th anniversary of the institution , Kapitel 10, S. 176.
(29) – V. Bogdandy, A., Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften, Juristische Schulung , 1990, Heft 1, S. 872; derselbe, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 EGV, Randnr. 14 (Ergänzungslieferung Januar 2001); Borchardt, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts / Manfred Dauses (Hrsg.), P I. Randnr. 221; Ruffert, M., Kommentar zum EUV/EGV , 1. Auflage (1999), Art. 288, Randnr. 1. Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, Slg. 1996, I‑1029, Randnrn. 29 und 30).
(30) – In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Haftung des Staates für Amtpflichtverletzungen seiner Organe und Bedienstete verfassungsrechtlich niedergelegt, so etwa in Art. 26 der slowenischen Verfassung, Art. 34 des deutschen Grundgesetzes, Art. 9 Abs. 3 der spanischen Verfassung und Art. 7 der bulgarischen Verfassung. Nach Art. 23 Abs. 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes haften der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Diese verfassungsrechtliche Vorschrift wird durch einfachgesetzliche Regelungen in Gestalt des Amtshaftungsgesetzes (§ 1 Abs. 1) und des Organhaftpflichtgesetzes (§ 1 Abs. 1) umgesetzt (siehe zum Amtshaftungsrecht in einigen Mitgliedstaaten Ossenbühl, F., Staatshaftungsrecht , 5. Auflage, München 1998, S. 10; García de Enterría, E., La responsabilidad patrimonial del Estado legislador en el Derecho español , Cizur Menor 2005, S. 71; Schrameyer, K., Die Amtshaftung des bulgarischen Staates, Osteuropa-Recht , 51. Jahrgang (2005), Heft 2, S. 167; Schwarzenegger, P., Staatshaftung – Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und ihre Auswirkungen auf nationales Recht , Wien 2001, S. 245 ff.). In einigen anderen, dem Rechtskreis des common law angehörenden Mitgliedstaaten werden die Regeln des allgemeinen Haftungsrechts angewandt, so etwa im Vereinigten Königreich (Fairgrieve, D., State liability in tort – A comparative law study , Oxford 2003, S. 16; Gromitsaris A., Die methodologische Herausforderung des Europarechts: Zum Verhältnis von Rechtsdogmatik, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung und Rechtstheorie am Beispiel des Staatshaftungsrechts, Theorie des Rechts und der Gesellschaft: Festschrift für Werner Krawietz zum 70. Geburtstag . 2003, S. 20). In einigen anderen Rechtsordnungen wie zum Beispiel der französischen werden richterrechtlich entwickelte Grundsätze bzw. spezielle Gesetze angewandt, welche die Haftung des Staates festlegen (Braibant, G./Stirn, B., Le droit administratif français , 6. Auflage, Paris 2002, S. 315‑363).
(31) – Lenaerts, K./Arts, D./Maselis, I., Procedural Law of the European Union , 2. Auflage, London 2006, Randnr. 11‑001, weist darauf hin, dass der Gerichtshof diese allgemeinen Rechtsgrundsätze lediglich als Inspirationsquelle ansieht mit dem Ziel, ein eigenständiges Amtshaftungsrecht der Gemeinschaft zu entwickeln; Schockweiler, F./Wivenes, G./Godart, J. M., Le régime de la responsabilité extra-contractuelle du fait d´actes juridiques dans la Communauté européenne, Revue trimestrielle de droit européenne , Januar-März 1990, S. 74; Gellermann, M., EUV/EGV / Rudolf Streinz (Hrsg.), München 2003, S. 2397, Randnrn. 1, 8; Baratta, R., Trattati dell´Unione Europea e della Comunità Europea, Antonio Tizzano (Hrsg.), Milano 2004, S. 1291.
(32) – Lenaerts, K./Arts, D./Maselis, I., a. a. O . , Randnr. 11‑024; Schütz, H. J./Bruha, T./König, D., Casebook Europarecht , München 2004, S 377. Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 7. September 2006 in der Rechtssache C‑243/05 P (Agraz u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 1).
(33) – Urteile des Gerichtshofs vom 8. April 1992, Cato/Kommission (C‑55/90, Slg. 1992, I‑2533, Randnr. 18), vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, oben angeführt in Fn. 29, vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 41 und 42), vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico (C‑312/00 P, Slg. 2000, I‑11355, Randnr. 53), vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine Company (C‑472/00 P, Slg. 2003, I‑7541, Randnr. 25), vom 23. März 2004, Lamberts (C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Randnr. 49), und vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission (C‑243/05 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26). Lenaerts, K./Arts, D./Maselis, I., a. a. O. (Fn. 31), Randnr. 11-024, und Schwarzenegger, P., Staatshaftung – Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und ihre Auswirkungen auf nationales Recht , Wien 2001, S. 90 ff, zeichnen die Entwicklung in der Rechtsprechung nach, die zur Erweiterung des Grundhaftungstatbestands geführt hat.
(34) – Vielmehr darf die verletzte primäre oder sekundäre Gemeinschaftsrechtsnorm im Rahmen der Haftung wegen administrativen Unrechts nicht ausschließlich den Schutz der Allgemeinheit bezwecken, sondern muss – zumindest auch – den Klägerinteressen dienen. Siehe Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Fn. 33 angeführt, Randnr. 42. Koenig, C./Pechstein, M./Sander, C., EU-/EG-Prozessrecht , 2. Auflage, Tübingen 2002, Randnr. 727, verweisen auf die haftungsbegrenzende Funktion dieses Erfordernisses; Lenaerts, K./Arts, D./Maselis, I., a. a. O. (Fn. 31), Randnr. 11‑037, erkennen in diesem Kriterium einen Ausfluss der in der deutschen Rechtsordnung entwickelten „Schutznormtheorie“ wieder, die sich heutzutage auch in den Rechtsordnungen mancher anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Dänemarks, Griechenlands, Italiens, Portugals und der Niederlande findet (Randnr. 11-037). Bezüglich des Merkmals des besonders qualifizierten Verstoßes („sufficiently serious breach“) liegt ihrer Ansicht nach ein solcher Verstoß dann vor, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Randnr. 11-039).
(35) – Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft (C‑104/97 P, Slg. 1999, I‑6983, Randnr. 65).
(36) – Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti vom 12. September 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2998 und 2999).
(37) – Nach § 91 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.12.2005 [BGBl. I S. 3202], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2006 [BGBl. I S. 3416]) hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten; die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Wie im Gemeinschaftsprozessrecht werden Anwaltskosten erstattet, soweit sie „notwendig“ sind. Vorprozessuale Maßnahmen sind grundsätzlich von der Erstattungspflicht ausgeschlossen, wie der Begriff des „Rechtsstreits“ deutlich macht, der das gesamte Verfahren zwischen der Einreichung einer Klage bzw. eines Antrags und der Zustellung des Urteils oder der sonstigen das Erkenntnisverfahren beendenden Entscheidung umfasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht neben diesem prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ein selbständiger materiellrechtlicher Anspruch, der den ersten überlagern oder in dem Sinne über ihn hinausgehen kann, dass er sich ausnahmsweise ebenfalls auf vorprozessual entstandene Kosten, darunter auch Anwaltskosten, erstreckt. Letztere können geltend gemacht werden, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich war. Hinter dieser Rechtsprechung steht eine allgemeine Rechtsüberzeugung, wonach der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte, insbesondere zur Schadensbeseitigung erforderlich und zweckmäßig waren (Sammlung zivilrechtlicher Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Band 127, S. 350). Als Maßstab für die Sicht des Geschädigten wird die Perspektive eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen herangezogen (Sammlung zivilrechtlicher Entscheidungen des Bundesgerichtshofs [BGHZ], Band 111, S. 178). Die vom Bundesgerichtshof bemühte wertende Betrachtung stützt sich auf eine Verkehrsauffassung, die davon ausgeht, dass diese so genannte Mühewaltung bei der Rechtswahrung in einem außergerichtlichen Stadium grundsätzlich zum eigenen Pflichtenkreis einer Partei gehört (BGHZ, Band 66, S. 114). Danach kann die Hinzuziehung eines Anwalts in einfach gelagerten Fällen als nicht erforderlich und können folglich die damit verbundenen Aufwendungen als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Geschäftliche Unerfahrenheit einer Partei oder Krankheit können allerdings zu einer anderen Beurteilung führen.
(38) – Oben in Fn. 6 angeführt.
(39) – Urteil des Gerichts vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission (T‑160/03, Slg. 2005, II‑981). Das Gericht erkannte den Klägern Ersatz des Schadens zu, den sie im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens aufgrund einer rechtswidrigen Entscheidung der Kommission erlitten hatten. Die Kläger hatten Ersatz des Schadens in Gestalt der ihnen aufgrund ihrer Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entstandenen Verluste geltend gemacht. Dabei handelte es sich um die von AFCon umsonst aufgewendeten Kosten der Einreichung ihres Angebots und die Kosten, die mit den bei der Kommission und dem Bürgerbeauftragten erhobenen Beschwerden verbunden gewesen waren. Das Gericht betrachtete die Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren als Teil der Kosten für das Bestreiten der Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens.
(40) – Rengeling, H.-W./Middeke, A./Gellermann, M., Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union , München 2003, Randnr. 4, S. 38.
(41) – Vgl. Arnull, A., Interpretation and Precedent in European Community Law , European Community Law in the English Courts (Hrsg. Andenas, M./Jacobs, F.), Oxford 1998, S. 130.
(42) – Arnull, A., a. a. O . , S. 126; derselbe, Owning up to fallibility: precedent and the Court of Justice, Common Market Law Review , Band 30, 1993, S. 248.
(43) – Stone Sweet, A./McCown, M., Discretion and Precedent in European Law , Judicial Discretion in European Perspective (Hrsg. Ola Wiklund), Stockholm 2003, S. 109.
(44) – Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319 vom 25. November 1988, S. 1, und L 241 vom 17. August 1989). Durch den Vertrag von Nizza wurde dem Gericht erster Instanz mit der Neufassung der Art. 220, 224, 225 und 225a EG eine neue primärrechtlich verankerte Stellung zugewiesen.
(45) – Colneric, N., Auslegung des Gemeinschaftsrechts und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, Zeitschrift für europäisches Privatrecht , 13. Jahrg. (2005), Heft 2, S. 229, verweist auf die Praxis des Gerichtshofs, seine frühere Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit zu zitieren. Ihrer Meinung nach lässt es sich allerdings nicht vermeiden, dass der Gerichtshof gelegentlich Korrekturen seiner eigenen Rechtsprechung vornehmen müsse. Dieser Schritt werde jedoch nur getan, wenn es dafür schwerwiegende Gründe gebe. Der Gerichtshof pflege Rechtsprechungsänderungen heutzutage offen auszuweisen. Arnull, A., a. a. O. (Fn. 41), S. 126; derselbe, Owning up to fallibility: precedent and the Court of Justice, a. a. O. (Fn. 43), S. 248. Barceló, J., Precedent in European Community Law, Interpreting precedents – A comparative study (Hrsg. Mac Cormick, N./Summers, R.), Vermont 1997, S. 420, weist darauf hin, dass breite Übereinstimmung in der Lehre darüber bestehe, dass der Gerichtshof nicht an seine eigenen Entscheidungen gebunden sei. Zwar erwähne er oft seine früheren Entscheidungen, allerdings nicht im Sinne einer Rechtspflicht.
(46) – Laut Arnull, A., Owning up to fallibility: precedent and the Court of Justice, a. a. O. (Fn. 45), S. 262, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das Gericht erster Instanz an seine früheren Entscheidungen nicht gebunden ist. Dies gelte auch für jene Entscheidungen, die vom Gerichtshof bestätigt würden. Es gebe keine geschriebene Regel, die eine solche Bindung festlege, und es wäre verwunderlich, wenn ein Gericht, dessen Mitglieder überwiegend aus dem Rechtskreis des civil law stammten, sich verpflichtet sähe, einer Entscheidung zu folgen, von der es glaube, dass sie im konkreten Fall nicht zu einem richtigen Ergebnis führen würde.
(47) – Urteil vom 17. Dezember 1981, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission (verb. Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Slg. 1981, 3211, Randnrn. 51 bis 56), vom 15. März 1984, Ente Italiano di Servizio Sociale/Kommission (310/81, Slg. 1984, 1341, Randnrn. 16 und 17), Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2003, Krikorian u. a./Europäisches Parlament, Rat und Kommission (T‑346/03, Slg. 2003, II‑6037, Randnr. 23).
(48) – Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑321/01, Slg. 2003, II‑3225, Randnr. 61).
(49) – Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑321/01, Slg. 2003, II‑3225, Randnr. 13).
(50) – Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2000, Aduanas Pujol Rubio u. a./Rat und Kommission (T‑614/97, Slg. 2000, II‑2387, Randnr. 19), vom 16. Juni 2000, Transfluvia u. a./Rat und Kommission (T‑611/97, T‑619/97 und T‑627/97, Slg. 2000, II‑2405, Randnr. 17), und vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission (T‑201/99, Slg. 2000, II‑4005, Randnr. 26), auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission (C‑49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Ruffert, M., Kommentar zum EUV/EGV , 1. Auflage (1999), Art. 288, Randnr. 20.
(51) – Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier frères u. a./Rat (verb. Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, Randnrn. 19 ff.), vom 8. Oktober 1986, Leussink-Brummelhuis/Kommission (verb. Rechtssachen 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnr. 22), und vom 16. September 1997, Blackspur DIY Ltd u. a./Rat und Kommission (C‑362/95 P, Slg. 1997, I‑4775, Randnr. 43).
(52) – Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Holcim/Kommission (T‑28/03, Slg. 2005, II‑1357, Randnr. 123). Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1982, S.A. Oleifici Mediterranei/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 24), und vom 4. Februar 1975, Compagnie Continentale (169/73, Slg. 1975, 117, Randnrn. 22 ff). Mehrere Autoren verweisen darauf, dass der Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung des Gemeinschaftsorgans und dem erlittenen Schaden durch ein (schuldhaftes) Verhalten des Geschädigten ganz oder teilweise unterbrochen werden könne. Ein Kausalzusammenhang sei vor allem in den Fällen zu verneinen, in denen der Schaden zumindest auch durch Mangel an Einsicht und im Hinblick auf die verfügbaren Informationen wegen fehlender Voraussicht, durch Kalkulationsfehler oder allgemein durch Unvorsichtigkeit und Missmanagement des Marktteilnehmers hervorgerufen werde. Diese Schlussfolgerung beruht auf der Erwägung, dass ein bewusst eingegangenes wirtschaftliches Risiko im Fall seiner Verwirklichung nicht ohne weiteres auf die Gemeinschaft abgewälzt werden könne (siehe dazu Toth, A. G., The concepts of damage and causality as elements of non-contractual liability , The Action for Damages in Community Law, Den Haag 1997, S. 193. Arnull, A./Dashwood, A./Dougan, M./Ross, M./Spaventa, E./Wyatt, D., Wyatt and Dashwood's European Union law , 4. Auflage, London 2000, S. 496; Craig, P./De Búrca, G., EU law: text, cases, and materials, 3. Auflage, S. 569; Gellermann, M., EUV/EGV / Rudolf Streinz (Hrsg.), München 2003, S. 2397, Randnr. 27; Berg W., EU-Kommentar / Jürgen Schwarze (Hrsg.), Baden-Baden 2000, S. 2299, Randnr. 64; Gilsdorf, P./Niejahr, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft , Baden-Baden 2004, Art. 288 EG, Randnrn. 76 und 81; Bieber, R./Epiney, A./Haag, M., Die Europäische Union – Europarecht und Politik , 6. Auflage, Baden-Baden 2004, Randnrn. 119 und 120, Lenaerts, K./Arts D./Maselis, I., a. a. O. (Fn. 31), Randnr. 11-059; Baratta, R., Trattati dell´Unione Europea e della Comunità Europea , Antonio Tizzano (Hrsg.), Milano 2004, S. 1293; Borchardt, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts / Manfred Dauses (Hrsg.), P. I. Randnr. 255).
(53) – Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1963, Société des Aciéries du Temple/Hohe Behörde (36/62, Slg. 1963, 289, Randnr. 296).
(54) – Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1961, Meroni u. a./Hohe Behörde (verb. Rechtssachen 14/60, 16/60, 17/60, 20/60, 24/60, 26/60, 27/60 und 1/61, Slg. 1961, 347), vom 12. Dezember 1967, Muller/Kommission (4/67, Slg. 1967, 499), vom 4. Februar 1975, Compagnie Continentale/Rat (169/73, Slg. 1975, 117, Randnrn. 22 und 23); Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1993, Odigitria/Rat und Kommission (T‑572/93, Slg. 1993, II‑2025), und vom 15. März 1995, Cobrecaf/Kommission (T‑514/93, Slg. 1995, II‑621). Vgl. Toth, A. G., The concepts of damage and causality as elements of non-contractual liability , The Action for Damages in Community Law, Den Haag 1997, S. 195.
(55) – Urteil Herpels, oben in Fn. 6 angeführt, Randnrn. 45 bis 49.
(56) – Lennarz, T., Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zu prozessualen Fragen des Verfügungsgrundsatzes und der Fristen , Frankfurt am Main 2004, S. 21.
(57) – Diamandouros, N., Reflections on the Future Role of the Ombudsman in a Changing Europe, The European Ombudsman – Origins, establishment, evolution, Commemorative volume published on the occasion of the 10th anniversary of the institution , Kapitel 14: „ The right to seek a judicial remedy is fundamental and wherever the rule of law exists, the courts are its most essential guarantors. Where ombudsmen also exist, citizens can choose the non-judicial ombudsman remedy as an alternative to going to court. It is important to underline that this does not involve duplication of roles, nor the possibility of inconsistent interpretation and application of the law, primarily because the decisions and recommendations of ombudsmen are not legally binding“ (S. 236).
(58) – Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Lamberts, oben in Fn. 13 angeführt, Nr. 65.
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