SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE Kokott
vom 15. Februar 2007(1)
Rechtssache C-362/05 P
Jacques Wunenburger
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsbeamter – Beamtenstatut – Beförderung –Anfechtungsklage – Erledigung – Rechtsschutzinteresse“
I – Einleitung
1. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gibt Anlass zur Erörterung eines Problems im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse und der Erledigung von Klagen gegen Rechtsakte von Gemeinschaftsorganen.
2. Dem Verfahren liegt eine dienstrechtliche Streitigkeit zwischen einem Gemeinschaftsbeamten, Herrn Jacques Wunenburger (im Folgenden: Kläger), und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Kommission) als Anstellungsbehörde zugrunde, in der es um die Besetzung der Stelle eines Direktors bei dem zur Kommission gehörenden Amt für Zusammenarbeit „EuropeAid“(2) geht.
3. Mit Urteil vom 5. Juli 2005 (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3) hat das Gericht erster Instanz die Klage als unbegründet zurückgewiesen, mit der der Kläger die Aufhebung von insgesamt drei Entscheidungen der Kommission beantragt hatte: zum einen die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers auf die besagte Direktorenstelle, zum anderen die Ernennung seines Mitbewerbers, Herrn Naqvi, auf diese Stelle und schließlich die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers.
4. Mit seinem Rechtsmittel, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2005, verfolgt der Kläger im Ergebnis weiterhin das Ziel der Aufhebung jener drei Entscheidungen. Die Kommission hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem sie rügt, das Gericht erster Instanz hätte das Verfahren für erledigt erklären müssen, weil die streitige Direktorenstelle bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils neu ausgeschrieben worden sei.
5. Angesichts dieses Anschlussrechtsmittels ist zu klären, unter welchen Umständen in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Klagen von Beamten angenommen werden kann. Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Praxis der Gemeinschaftsgerichte in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, aber auch darüber hinaus.
II – Rechtlicher Rahmen
6. In der Sache ist für den vorliegenden Rechtsstreit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften(4) (im Folgenden: Beamtenstatut) in seiner vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung einschlägig, insbesondere seine Art. 7, 25, 29, 90 und 91. Auf die Wiedergabe des Wortlauts jener Bestimmungen wird an dieser Stelle verzichtet.
III – Sachverhalt und erstinstanzliches Verfahren
7. Die Parteien streiten um die Besetzung der Stelle eines Direktors in der ehemaligen Besoldungsgruppe A 2 bei EuropeAid (Direktion C „Afrika, Karibik, Pazifik“). Für diese Stelle fanden im hier fraglichen Zeitraum insgesamt zwei Auswahlverfahren statt, die sich, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt zusammenfassen lassen.
Erstes Auswahlverfahren
8. Das erste der beiden Auswahlverfahren begann mit einer am 19. September 2002 veröffentlichten internen Ausschreibung der Kommission(5). Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 3, war seinerzeit im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion „Auswärtige Beziehungen“ als Leiter der Delegation der Kommission in Kroatien tätig. Er bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit Schreiben vom 27. September 2002.
9. Nachdem der Generaldirektor von EuropeAid mit jedem der insgesamt zehn Bewerber – teils telefonisch – ein Bewerbungsgespräch geführt hatte, richtete er am 18. November 2002 einen Vermerk an die Generaldirektion „Personal und Verwaltung“, in dem er die Bewerber in zwei Gruppen einteilte. In der ersten Gruppe waren die sechs Kandidaten aufgezählt, die der Generaldirektor für geeignet hielt, die in Frage stehende Funktion auszuüben. In der zweiten Gruppe waren die vier übrigen Kandidaten genannt, die nach seiner Auffassung nicht alle erforderlichen Eignungen und Befähigungen im Hinblick auf die zu besetzende Stelle vorweisen konnten, unter ihnen der Kläger.
10. Daraufhin fertigte der Beratende Ausschuss für Ernennungen („Comité consultatif des nominations“, im Folgenden: CCN) eine Liste mit sechs zu weiteren Gesprächen einzuladenden Bewerbern an, wobei diese Personen mit der vom Generaldirektor von EuropeAid empfohlenen ersten Gruppe von Kandidaten übereinstimmten. Dementsprechend wurde der Kläger nicht eingeladen.
11. Am 8. Januar 2003 wurde Herr Naqvi, ein Mitbewerber des Klägers, auf diese streitige Stelle ernannt. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 11. März 2003 mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht erfolgreich war. Am 2. April 2003 legte der Kläger gemäß Art. 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde gegen die Ernennung von Herrn Naqvi ein. Nachdem seine Beschwerde am 14. Juli 2003 von der Kommission zurückgewiesen worden war, reichte er am 5. November 2003 eine Anfechtungsklage beim Gericht erster Instanz (im Folgenden auch: Gericht) ein.
Zweites Auswahlverfahren
12. Das zweite Auswahlverfahren für die in Frage stehende Direktorenstelle bei EuropeAid wurde eingeleitet, nachdem die Kommission am 11. März 2004 entschieden hatte, Herrn Naqvi gemäß Artikel 50 des Beamtenstatuts mit Wirkung vom 1. April 2004 seiner Stelle zu entheben und die Stelle erneut auszuschreiben(6).
13. Daraufhin beantragte die Kommission mit gesondertem Schriftsatz vom 15. März 2004, beim Gericht erster Instanz eingegangen am 16. März 2004, den dort anhängigen Rechtsstreit über das erste Auswahlverfahren für erledigt zu erklären.
14. Der Kläger bewarb sich im Mai 2004 auf die nunmehr zum zweiten Mal ausgeschriebene Stelle. Ihm wurde jedoch mit Schreiben vom 2. September 2004 mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht in die engere Wahl gekommen sei. Hiergegen hat der Kläger keine rechtlichen Schritte unternommen.
15. Im März 2005 beschloss die Kommission, EuropeAid zu reorganisieren. Die Anzahl der Direktorenstellen wurde von acht auf sieben verringert. Die noch vakante Direktorenstelle in der Direktion C wurde durch Versetzung eines anderen Direktors besetzt, woraufhin das zweite Auswahlverfahren eingestellt wurde.
IV – Das angefochtene Urteil
16. Das Gericht erster Instanz stellt im angefochtenen Urteil zunächst fest, dass sich der Verfahrensgegenstand im Gegensatz zur Auffassung der Kommission nicht erledigt habe, vielmehr weiterhin ein Rechtsschutzinteresse des Klägers bestehe(7). In der Sache weist das Gericht die Anfechtungsklage des Klägers zurück, weil sie unbegründet sei.
17. Der erste Klagegrund, mit dem im Wesentlichen die Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatuts gerügt worden war, sei zurückzuweisen, da die Beschwerdeentscheidung der Kommission ausreichend begründet gewesen sei(8).
18. Mit dem zweiten Klagegrund hatte der Kläger insbesondere die Verletzung der Art. 7, 29 Abs. 1 Buchst. a und 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts geltend gemacht(9) und vorgetragen, die Ernennung seines Mitbewerbers, Herrn Naqvi, sei rechtsfehlerhaft gewesen. Das Gericht wies auch diesen Klagegrund zurück, da der Anstellungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum bei der Besetzung offener Stellen zustehe und Herr Naqvi tatsächlich alle Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllt habe(10).
V – Die Rechtsmittel
19. Das Rechtsmittel des Klägers stützt sich auf zwei Rechtsmittelgründe.
– Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Kläger im Wesentlichen die Zurückweisung seines ersten Klagegrundes aus erster Instanz. Dabei habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht. Zudem sei das Urteil diesbezüglich widersprüchlich und unzureichend begründet.
– Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich der Kläger dagegen, dass das Gericht seinen zweiten Klagegrund aus erster Instanz zurückgewiesen hat. Hierin liege wiederum eine Verfälschung von Tatsachen und ein Rechtsfehler.
20. Die Kommission hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem sie rügt, dass das Gericht ihrem mit gesondertem Schriftsatz vom 15. März 2004 gestellten Antrag, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, nicht nachgekommen sei.
21. Im Einzelnen beantragt der Kläger,
1) sein Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und das angefochtene Urteil aufzuheben;
2) den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die folgenden Entscheidungen der Kommission aufzuheben:
– die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. März 2003 über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers;
– die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 8. Januar 2003 über die Ernennung von Herrn Naqvi;
– die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Juli 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde Nr. R/147/03 des Klägers;
3) das Anschlussrechtsmittel der Kommission als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen;
4) die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
22. Die Kommission beantragt ihrerseits,
1) mit ihrem Hauptantrag,
– ihr Anschlussrechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den Antrag der Kommission, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, zurückweist, sowie
– entsprechend der Rechtslage über die Kosten zu entscheiden;
2) hilfsweise,
– das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen und
– dem Kläger die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
VI – Würdigung
23. Im vorliegenden Fall ist es erforderlich, zunächst das Anschlussrechtsmittel der Kommission zu prüfen. Mit ihm wird nämlich die Frage aufgeworfen, ob sich der Rechtsstreit durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis inzwischen erledigt hat. Sollte dies der Fall sein, so käme es auf die vom Kläger mit seinem Rechtsmittel angegriffenen Feststellungen des Gerichts, welche die Begründetheit seiner erstinstanzlichen Klage betreffen, gar nicht mehr an.
A – Das Anschlussrechtsmittel der Kommission
24. Mit ihrem Anschlussrechtsmittel rügt die Kommission im Wesentlichen, das Gericht hätte den Rechtsstreit nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern hätte ihn für erledigt erklären müssen.
1. Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels
25. Der Kläger trägt vor, das Rechtsmittel der Kommission sei unzulässig, da diese durch das angefochtene Urteil nicht beschwert werde. Das Gericht habe nämlich im Ergebnis eine für die Kommission günstige Entscheidung getroffen, indem es die Anfechtungsklage des Klägers als unbegründet abwies.
26. Nach Art. 56 Abs. 2 S. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann jedoch ein Rechtsmittel von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Eine Beschwer in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn eine Partei zwar in der Sache obsiegt hat, aber in einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage unterlegen ist. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelbefugnis gegeben sind, wenn mit gesondertem Schriftsatz nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben worden war, das Gericht aber die Klage für zulässig erklärt hat und sie sodann als unbegründet abgewiesen hat(11). Hingegen verneint der Gerichtshof das Vorliegen einer Beschwer für den Rechtsmittelführer, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage lediglich dahinstehen ließ und sie als unbegründet abgewiesen hat(12). Gleiches gilt, wenn in erster Instanz keine gesonderte Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde und der Beklagte sich auf Prozesshindernisse lediglich im Rahmen eines allgemeinen Schriftsatzes berief, in dem er auch zur Begründetheit der Klage Stellung nahm(13).
27. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission mit gesondertem Schriftsatz vom 15. März 2004 ausdrücklich beantragt, das Verfahren für erledigt zu erklären. Zwar hatte sie hierbei auf Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz nicht ausdrücklich Bezug genommen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kommission mit ihrem Schreiben einen eigenständigen Antrag zur Zulässigkeit der Klage gestellt hat. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass Herr Naqvi mit Wirkung zum 1. April 2004 seiner Stelle enthoben werde, weshalb das Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit entfallen sei.
28. Das Gericht hat jedoch ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht und den Antrag der Kommission ausdrücklich zurückgewiesen(14). Damit ist die Kommission in erster Instanz in einem Zwischenstreit mit einem Antrag unterlegen, so dass sie befugt war, ein Rechtsmittel einzulegen.
29. Ob der Kläger sein Rechtsschutzinteresse im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verloren und sich der Rechtsstreit somit zwischenzeitlich erledigt hat, ist im Übrigen eine Frage, mit der der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren durchaus befasst werden kann. Zwar sind Rechtsmittel gemäß Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt(15), so dass allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen zuständig ist. Beim Rechtsschutzinteresse und der Frage der Erledigung der Hauptsache geht es jedoch um die rechtliche Qualifizierung des vom Gericht festgestellten Sachverhalts. Zu deren Überprüfung ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ohne Weiteres befugt(16).
30. Das Anschlussrechtsmittel ist folglich zulässig.
2. Begründetheit des Anschlussrechtsmittels
31. In der Sache bleibt somit bleibt zu prüfen, ob das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärte, wie dies die Kommission im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hatte. Dies hängt davon ab, ob das zunächst bestehende Rechtsschutzinteresse des Klägers noch vor Erlass des angefochtenen Urteils entfallen war.
a) Wesentliche Argumente der Parteien
32. Die Kommission ist der Auffassung, infolge der Stellenenthebung des Herrn Naqvi und der Durchführung des zweiten Auswahlverfahrens habe der Kläger sein Rechtsschutzinteresse verloren, und der Verfahrensgegenstand habe sich erledigt. Denn der Kläger habe mit seiner Klage allenfalls eine Wiederholung des ersten Auswahlverfahrens erreichen können. Zwischenzeitlich sei aber bereits ein zweites Auswahlverfahren durchgeführt worden, an dem sich der Kläger wiederum mit einer Bewerbung beteiligt habe.
33. Die Entscheidung des Rechtsstreits könne dem Kläger auch keinen Vorteil für die Zukunft verschaffen. Es sei rein hypothetisch, ob sich der Kläger künftig erneut auf vergleichbare Stellen bewerben werde. Gegebenenfalls stehe ihm bezüglich künftiger Ernennungsentscheidungen der Rechtsweg offen. Verfahren zur Besetzung von Beamtenstellen seien wegen der jeweils unterschiedlichen Bewerber auch nicht miteinander vergleichbar, so dass ein Urteil in dieser Sache keine Wirkungen für künftige Ernennungen entfalten könne.
34. Der Kläger erwidert, dass er weiterhin ein Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreites habe. Zum einen müsse gesetzwidrigen Entscheidungen der Kommission für die Zukunft vorgebeugt werden. Zum anderen könne die Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers sich negativ auf seine Erfolgsaussichten bei künftigen Bewerbungen auf vergleichbare Stellen auswirken. Schließlich habe ein Urteil in dieser Sache Bedeutung im Hinblick auf einen etwaigen dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch.
b) Würdigung
35. Mit dem Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses wird auf prozessualer Ebene sichergestellt, dass die Gerichte nicht mit einer gutachtlichen Klärung rein hypothetischer Rechtsfragen befasst werden. Das Rechtsschutzinteresse ist deshalb eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung, die in verschiedenen Verfahrensabschnitten relevant werden kann. So muss es ohne Zweifel bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der jeweiligen Klage vorliegen. Ferner muss es jedoch auch über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus bis zur Entscheidung des Richters in der Sache fortbestehen(17).
36. Entfällt das Rechtsschutzinteresse erst während eines anhängigen Gerichtsverfahrens, so ist zwar eine Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht mehr gerechtfertigt. Ebenso wenig wäre es allerdings dem Kläger zuzumuten, dass seine ursprünglich in zulässiger Weise erhobene Klage nunmehr kurzerhand abgewiesen würde und er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte(18). Allein sachgerecht ist es vielmehr in einem solchen Fall, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären(19), wodurch einerseits zum Ausdruck gebracht wird, dass die Grundlage für die Klage erst nach ihrer Erhebung wegfiel, und andererseits eine für den Kläger negative Kostenfolge vermieden werden kann.
37. Vor den Gemeinschaftsgerichten wird die Frage des Rechtsschutzinteresses regelmäßig dann relevant, wenn Rechtsakte angefochten werden, die zwar formell noch existieren, deren ursprünglicher Gegenstand aber inzwischen weggefallen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Interesse an der gerichtlichen Überprüfung auch solcher Rechtsakte bestehen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung noch Rechtswirkungen haben(20) bzw. dem Kläger sonst einen Vorteil verschaffen kann(21).
38. Im vorliegenden Fall bestand unstreitig zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Gericht erster Instanz noch ein Rechtsschutzinteresse des Klägers. Insbesondere konnte der bloße Vollzug der angefochtenen Entscheidungen nicht zum Wegfall seines Rechtsschutzinteresses führen(22). Zutreffend geht deshalb das Gericht zunächst in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils davon aus, dass die angefochtenen Entscheidungen auch über den Tag des Dienstantritts von Herrn Naqvi hinaus ihre Wirkung entfalteten.
39. Die angefochtenen Entscheidungen sind im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt von der Anstellungsbehörde förmlich aufgehoben worden. Zu Recht weist insoweit der Kläger darauf hin, dass die nach Einreichung seiner Klage erfolgte Stellenenthebung von Herrn Naqvi keineswegs mit einer Aufhebung der hier streitigen ursprünglichen Entscheidung über seine Ernennung gleichzusetzen ist(23).
40. Allerdings zeichnet sich der vorliegende Fall durch die Besonderheit aus, dass infolge der Stellenenthebung von Herrn Naqvi ein zweites Auswahlverfahren zur Besetzung der streitigen Stelle eingeleitet wurde. Durch dieses neue Verfahren wurden die im ersten Auswahlverfahren ergangenen Entscheidungen hinfällig, deren Rechtswidrigkeit der Kläger zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Klage vor dem Gericht erster Instanz geltend machte.
41. Diesen Gesichtspunkt, von dem das Gericht Kenntnis hatte(24), übersieht es in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils, wenn es ausführt, die Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers im ersten Auswahlverfahren entfalte auch weiterhin ihre Wirkungen. Meines Erachtens sind die Entscheidung über die Ernennung des Mitbewerbers des Klägers und die Entscheidung über die Zurückweisung der eigenen Bewerbung des Klägers zwei Seiten derselben Medaille. Beide Entscheidungen stehen und fallen zusammen. Beide entfalten keine Wirkung mehr, seit infolge der Stellenenthebung von Herrn Naqvi ein neues Auswahlverfahren zur Besetzung der streitigen Stelle eingeleitet wurde. Damit wurde zwangsläufig auch die ebenfalls angefochtene Beschwerdeentscheidung hinfällig; deren Rechtswirkungen konnten nämlich nicht weiter reichen als jene der beiden durch sie bestätigten Ausgangsentscheidungen der Anstellungsbehörde.
42. Allein aus dem nach Klageerhebung eingetretenen Wegfall der Wirkungen der angefochtenen Entscheidungen folgte allerdings noch keine Verpflichtung für das Gericht, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers trotz der Hinfälligkeit der angefochtenen Entscheidungen noch fortbestand. Bestand es fort, so widerspräche es dem für eine Rechtsgemeinschaft grundlegenden Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane(25), dem Kläger eine Entscheidung in der Sache zu verweigern.
43. Nach der Rechtsprechung kann der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers sich erstens aus der Gefahr einer Wiederholung des (vermeintlich) rechtswidrigen Handelns eines Gemeinschaftsorgans ergeben(26), auch und gerade im Hinblick auf die erneute Befassung des zuständigen Gemeinschaftsorgans mit dem Fall gemäß Art. 233 Abs. 1 EG(27). Zweitens kann das Rechtsschutzinteresse dann fortbestehen, wenn eine Entscheidung über eine erhobene Nichtigkeitsklage für etwaige Schadensersatzforderungen(28) des Klägers von Bedeutung ist. Drittens kann der Kläger in bestimmten Fällen, insbesondere in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, ein Interesse an der Beseitigung abwertender Äußerungen über seine Person haben, damit er für die Zukunft rehabilitiert wird(29).
44. Das angefochtene Urteil beschäftigt sich allein mit der ersten dieser drei Fallgruppen, d. h. mit der Gefahr der Wiederholung eines (vermeintlich) rechtswidrigen Vorgehens der Anstellungsbehörde. Dabei stützt sich das Gericht in Randnr. 20 seines Urteils auf die Rüge des Klägers, die Art der Beteiligung des Generaldirektors(30) von EuropeAid am Auswahlverfahren sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Nach Ansicht des Gerichts war es nicht ausgeschlossen, dass der Generaldirektor in einem späteren Auswahlverfahren eine vergleichbare Rolle spielen würde wie im hier fraglichen ersten Auswahlverfahren zur Besetzung der streitigen Direktorenstelle. Aus dieser Wiederholungsgefahr folgert das Gericht ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers.
45. Gegen die Annahme einer solchen Wiederholungsgefahr könnte zwar bei vordergründiger Betrachtung sprechen, dass sich Entscheidungen im Hinblick auf die Besetzung von Beamtenstellen trotz ihrer rein zahlenmäßigen Häufigkeit niemals gleichsam mechanisch wiederholen(31). Obschon derartige Verfahren nämlich innerhalb der Gemeinschaftsorgane an der Tagesordnung sind, ist die Auswahlentscheidung der Anstellungsbehörde doch stets einzigartig. Zum einen hat eine Gesamtwürdigung der Qualitäten aller Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil für die jeweils zu besetzende Stelle zu erfolgen. Zum anderen können sich sowohl die Identität und die Qualität der Bewerber als auch die Anforderungen, die jeweils an sie gestellt werden, von Fall zu Fall sehr stark unterscheiden. Hierauf hat die Kommission zu Recht hingewiesen, und auch der Kläger selbst räumt ein, dass im vorliegenden Fall das zweite Auswahlverfahren nicht mit dem ersten vergleichbar sei, da jeweils verschiedene Kandidaten zu vergleichen gewesen seien.
46. Der vorliegende Fall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass der Kläger mit seiner Anfechtungsklage die Auswahlentscheidung nicht lediglich inhaltlich angreift, sondern zugleich auch das Verfahren rügt, welches zu dieser Entscheidung geführt hat. Der Kläger macht nämlich geltend, das Verfahren als solches sei diskriminierend gewesen, weil nicht alle Bewerbungen mit der gleichen Intensität geprüft worden seien und somit nicht alle Bewerber gleichberechtigt miteinander im Wettbewerb gestanden hätten(32). So habe der Generaldirektor von EuropeAid, wo die streitige Direktorenstelle zu besetzen war, eine Vorauswahl getroffen, von der sich in der Folge sowohl das CCN als auch die Anstellungsbehörde maßgeblich habe leiten lassen, ohne nochmals selbst die Eignung und Befähigung aller Kandidaten eingehend zu würdigen, einschließlich der vom Generaldirektor nicht empfohlenen Bewerber.
47. Im Gegensatz zur inhaltlichen Beurteilung der verschiedenen Bewerbungen hat der bloße Ablauf eines Auswahlverfahrens, bei dem der sachlich zuständige Generaldirektor eine Vorauswahl trifft und sich sodann das CCN sowie die Anstellungsbehörde maßgeblich an ihr orientieren, nichts Einzigartiges. Vielmehr kann sich diese Vorgehensweise jederzeit auch in Bezug auf die Besetzung anderer Direktorenstellen wiederholen. Der Kläger rügte hier also nicht nur ein Problem des Einzelfalls, sondern ein Problem struktureller Art. Bei objektiver Betrachtung konnte eine Klärung, ob die soeben beschriebene Gestaltung eines Auswahlverfahrens rechtens ist, für den Kläger im Hinblick auf seine etwaigen künftigen Bewerbungen um Direktorenstellen durchaus von Bedeutung sein.
48. Anders als die Kommission halte ich es auch nicht für rein hypothetisch, dass der Kläger sich überhaupt auf weitere Direktorenstellen bewerben könnte. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Kläger sich bereits vor dem hier streitigen Auswahlverfahren um eine solche Stelle beworben hatte. Auf die hier streitige Stelle hat er sich im Übrigen sogar zweimal beworben.
49. Dementsprechend bestanden im vorliegenden Fall hinreichende Gründe für die Annahme des Gerichts, das Rechtsschutzinteresse des Klägers habe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch fortbestanden.
50. Vor diesem Hintergrund komme ich insgesamt zu dem Schluss, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnr. 21 des angefochtenen Urteils den Antrag der Kommission zurückwies, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Angesichts des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses des Klägers war das Gericht vielmehr sogar verpflichtet, zur Sache zu entscheiden.
51. Das Anschlussrechtsmittel der Kommission ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.
B – Das Rechtsmittel des Klägers
52. Angesichts des oben gefundenen Ergebnisses zum Anschlussrechtsmittel der Kommission ist nunmehr das Rechtsmittel des Klägers zu prüfen.
53. Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen prüfen kann, ob ein Interesse des Klägers an der Einlegung oder Aufrechterhaltung seines Rechtsmittels besteht(33).
54. Vorliegend bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das bis zum Erlass des angefochtenen Urteils fortbestehende Rechtsschutzinteresse des Klägers(34) in der Zeit nach dem Erlass jenes Urteils entfallen wäre. Die Gefahr der Wiederholung des vom Kläger gerügten Verfahrensfehlers im Auswahlverfahren besteht nach wie vor. Im Verfahren vor dem Gerichtshof sind keine neuen Tatsachen bekannt geworden, die Anlass zu einer Neubewertung der Frage des Rechtsschutzinteresses geben würden. Folglich hat der Gerichtshof über das Rechtsmittel des Klägers zu entscheiden.
1. Zum ersten Rechtsmittelgrund
55. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Kläger geltend, das Gericht habe in Randnrn. 32 und 33 des angefochtenen Urteils Tatsachen verfälscht, einen Rechtsfehler begangen sowie sein Urteil widersprüchlich und unzureichend begründet. Insbesondere scheint der Kläger davon auszugehen, das Gericht hätte angesichts des Vermerks des Generaldirektors von EuropeAid vom 18. November 2002(35) die angefochtenen Entscheidungen der Anstellungsbehörde insoweit beanstanden müssen, als darin behauptet wird, der erfolgreiche Bewerber, Herr Naqvi, sei „der Kandidat, der der Gesamtheit der in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen am besten gerecht wurde“(36).
a) Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung von Tatsachen
56. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes enthält den Vorwurf der Verfälschung von Tatsachen.
57. Der Kläger bringt vor, das Gericht sei von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Es habe verkannt, dass für die streitige Direktorenstelle eine solide Erfahrung im Personalmanagement und nachgewiesene Fähigkeiten in der Führung, Motivation und Überwachung großer Teams(37) erforderlich war. Dies ergebe sich aus dem Vermerk des Generaldirektors von EuropeAid. Aus jenem Vermerk folge auch, dass die Fähigkeiten des erfolgreichen Bewerbers, Herrn Naqvi, auf diesem Gebiet lediglich mit einem von drei möglichen Punkten bewertet worden seien, während drei andere Bewerber in diesem Bereich die volle Punktzahl erhalten hätten. Zudem sei in dem Vermerk festgehalten, dass die Stärken von Herrn Naqvi eher im Bereich der „Konzeption, Reflexion und Analyse“ lägen als im Bereich „Reorganisation und Führung eines großen operationellen Teams“.
58. Gemäß ständiger Rechtsprechung muss sich eine behauptete Verfälschung von Tatsachen offensichtlich aus den Akten ergeben, die dem Gericht vorlagen, ohne dass eine neue Tatsachen- oder Beweiswürdigung erforderlich wäre(38). Nach Sichtung des besagten Vermerks des Generaldirektors von EuropeAid sehe ich keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung von Tatsachen durch das Gericht.
59. In jenem Vermerk wurde dem Bewerber Naqvi ausdrücklich bescheinigt, er erfülle die in der Stellenausschreibung aufgestellten Anforderungen(39). Außerdem wurde Herr Naqvi in dem Vermerk derjenigen Gruppe von Kandidaten zugeteilt, die nach Ansicht des Generaldirektors von EuropeAid geeignet waren, die Funktion eines Direktors auf dem in Frage stehenden Dienstposten auszuüben. Der besagte Vermerk bietet folglich keinerlei Grundlage zu der Annahme, der Generaldirektor von EuropeAid habe die Eignung von Herrn Naqvi für die streitige Direktorenstelle als unzureichend angesehen.
60. Zutreffend ist zwar, dass der Generaldirektor von EuropeAid in dem besagten Vermerk eine Gewichtung dergestalt vorgenommen hat, dass er einzelne Kandidaten im Hinblick auf das Anforderungsprofil besser bewertete als andere. Dies kommt vor allem in der Tabelle im Anhang seines Vermerks zum Ausdruck, wo der Generaldirektor die Fähigkeiten jedes einzelnen Bewerbers, u. a. auch jene im Personalmanagement, mit einem bis drei Punkten bewertete und in seiner Gesamtbewertung weitere Abstufungen unter den Bewerbern vornahm. Solche Unterscheidungen nahm der Generaldirektor übrigens nicht nur zwischen den beiden Gruppen von Kandidaten vor, sondern auch innerhalb der Gruppe von Bewerbern, die er dem CCN und der Anstellungsbehörde letztlich als geeignet vorschlug. Unbestreitbar wurde dabei der am Ende erfolgreiche Herr Naqvi vom Generaldirektor von EuropeAid weniger gut bewertet als andere Bewerber.
61. Zu bedenken ist aber, dass der besagte Vermerk des Generaldirektors von EuropeAid nicht die einzige Grundlage für die Entscheidungsfindung des CCN und der Anstellungsbehörde war. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass die in dem Vermerk vorgeschlagenen sechs Bewerber, unter ihnen Herr Naqvi, zu weiteren Bewerbungsgesprächen vor dem CCN eingeladen wurden. Erst auf deren Grundlage bildeten sich das CCN und die Anstellungsbehörde ein abschließendes Bild und wählten Herrn Naqvi für die Direktorenstelle aus.
62. Dementsprechend war auch das Gericht erster Instanz nicht verpflichtet, seinem Urteil maßgeblich oder gar ausschließlich die Bewertung der verschiedenen Kandidaten durch den Generaldirektor von EuropeAid zugrunde zu legen. Welches Gewicht jener Vermerk neben anderen Beweiselementen – namentlich den in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils genannten(40) – verdiente, war vielmehr eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die allein in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fällt und vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht durch seine eigene ersetzt werden kann(41).
63. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes hat somit keine Aussicht auf Erfolg.
b) Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Begründungsmangel
64. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft der Kläger dem Gericht vor, sein Urteil widersprüchlich und unzureichend begründet zu haben. In Randnrn. 28 bis 35 des angefochtenen Urteils werde der erste Klagegrund zu Unrecht zurückgewiesen.
65. Gemäß Art. 36 S. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sind die Urteile des Gerichts mit Gründen zu versehen. Ziel dieser Begründungspflicht ist es einerseits, den von einem Urteil Betroffenen zu ermöglichen, die Gründe für die Entscheidung des Gerichts zu erfahren, und andererseits, dem Gerichtshof ausreichende Angaben zu liefern, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann(42).
66. Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht in Randnrn. 28 bis 35 des angefochtenen Urteils ausführlich insbesondere mit der Beschwerdeentscheidung der Kommission auseinandergesetzt und detailliert seine Ansicht erläutert, weshalb die Kommission der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekommen sei. Innere Widersprüche in den Urteilsgründen sind insoweit nicht zu erkennen. Insbesondere war es, wie schon ausgeführt(43), keineswegs unlogisch oder widersprüchlich, bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidungen verschiedene Tatsachen- und Beweiselemente zu würdigen, statt allein oder jedenfalls maßgeblich auf die Bewertung der Kandidaten durch den Generaldirektor von EuropeAid abzustellen, wie es dem Kläger vorzuschweben scheint.
67. Dass das Gericht inhaltlich im Hinblick auf die Eignung von Herrn Naqvi für die streitige Direktorenstelle zu einem anderen Ergebnis kommt als der Kläger, hat für sich allein jedenfalls keine mangelhafte Begründung des angefochtenen Urteils zur Folge.
68. Somit hat auch dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes keine Aussicht auf Erfolg.
2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
69. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Kläger, das Gericht habe Tatsachen und Beweismittel verfälscht sowie einen Rechtsfehler begangen, indem es die angefochtenen Entscheidungen der Kommission nicht wegen Verletzung von Art. 7, 29 Abs. 1 Buchst. a und 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts aufgehoben habe.
a) Erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
70. Im ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Kläger geltend, bei der Auswahl zwischen den Bewerbern für die streitige Direktorenstelle hätte nicht auf die mit dieser Stelle verbundenen „Herausforderungen“(44) bzw. auf das „Gespür für Reformen“(45) Rücksicht genommen werden dürfen. Diese Kriterien seien nicht in der Stellenausschreibung erwähnt gewesen. Tatsächlich hätten sie aber im Auswahlverfahren und insbesondere im Vermerk des Generaldirektors von EuropeAid eine entscheidende Rolle gespielt. Das Gericht habe diesem Gesichtspunkt im angefochtenen Urteil nicht hinreichend Beachtung geschenkt und auf diese Weise die Tatsachen und Beweismittel verfälscht.
71. Anders als der Kläger sehe ich keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln durch das Gericht. In Randnrn. 55 bis 58 des angefochtenen Urteils kommt klar zum Ausdruck, dass sich das Gericht durchaus mit dem Problem der „Herausforderungen“ an den auszuwählenden Direktor und dem von ihm verlangten „Gespür für Reformen“ beschäftigt hat. Keineswegs hat das Gericht insoweit Vorbringen des Klägers ignoriert oder Sachverhaltselemente in seinem Urteil übergangen.
72. In der Sache führt das Gericht freilich aus, die Bedeutung des Begriffs der „Herausforderungen“ dürfe nicht überschätzt werden und sei im Zusammenhang mit einer persönlichen Meinungsäußerung des Generaldirektors von EuropeAid über die Bewerber zu sehen(46). Was das „Gespür für Reformen“ anbelangt, so stellt das Gericht ferner ausführlich dar, dass dieses Kriterium mit den Angaben in der Stellenausschreibung übereinstimme(47).
73. Mit dieser Bewertung des Falles bewegt sich das Gericht klar innerhalb der Grenzen einer vertretbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung. Allein der Umstand, dass diese Würdigung des Gerichts nicht mit derjenigen des Klägers übereinstimmt, macht aus ihr noch keine Verfälschung von Tatsachen.
74. In Wahrheit bezweckt der Kläger mit diesem Teil seines Rechtsmittels denn auch weniger, eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln des Gerichts sanktionieren zu lassen, als vielmehr, den Gerichtshof dazu zu bewegen, seine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Dies ist jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig(48).
75. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes hat somit keine Aussicht auf Erfolg.
b) Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler im Hinblick auf die Beteiligung des sachlich zuständigen Generaldirektors am Auswahlverfahren
76. Mit dem zweiten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Kläger geltend, das Gericht habe in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils den Einfluss der Vorauswahl durch den sachlich zuständigen Generaldirektor auf das weitere Auswahlverfahren vor dem CCN verkannt. Faktisch sei das CCN durch die getroffene Vorauswahl gebunden. Dies zeige nicht zuletzt auch der vorliegende Fall, in dem das CCN lediglich die durch den Generaldirektor von EuropeAid vorausgewählten Bewerber zu weiteren Gesprächen eingeladen habe.
77. Dazu ist festzustellen, dass in einem Rechtsmittel zwar die Rechtsfragen erneut aufgeworfen werden dürfen, die bereits im ersten Rechtszug geprüft wurden(49), im vorliegenden Fall etwa die Rechtmäßigkeit des Ablaufs des Auswahlverfahrens und insbesondere die Rechtmäßigkeit der Art der Beteiligung des sachlich zuständigen Generaldirektors(50). Allerdings sind in einem solchen Fall die rechtlichen Argumente, die das Rechtsmittel stützen, genau zu bezeichnen; diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel u. a. dann nicht, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll(51).
78. So liegt der Fall hier: Der Kläger bezeichnet in seinem Rechtsmittel nicht konkret, welche Kritikpunkte am angefochtenen Urteil er im Hinblick auf die Rolle des Generaldirektors von EuropeAid im Auswahlverfahren zu äußern wünscht. Er wiederholt nur allgemein seine schon in erster Instanz vorgebrachte These von der faktischen Bindungswirkung der durch diesen Generaldirektor getroffenen Vorauswahl für den weiteren Ablauf des Auswahlverfahrens(52).
79. Dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist damit unzulässig und hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
3. Zwischenergebnis
80. Somit ist das Rechtsmittel des Klägers teils unzulässig, teils unbegründet und folglich in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.
VII – Kosten
81. Gemäß Art. 122 in Verbindung mit Art. 118 und Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
82. Für das Rechtsmittel des Klägers gilt zwar gemäß Art. 122 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass der Gerichtshof abweichend von Art. 69 § 2 die Kosten zwischen den Parteien teilen kann, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Im vorliegenden Fall sind derartige Gesichtspunkte der Billigkeit allerdings nicht ersichtlich und wurden vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Deshalb bin ich der Auffassung, dass der Kläger, der mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten für das von ihm eingelegte Rechtsmittel verurteilt werden sollte.
83. Was das Anschlussrechtsmittel der Kommission anbelangt, so folgt bereits aus Art. 122 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Da das Anschlussrechtsmittel der Kommission überdies keinen Erfolg hat, sollte sie entsprechend dem Antrag des Klägers auch zur Tragung von dessen Kosten bezüglich dieses Anschlussrechtsmittels verurteilt werden. Damit sind der Kommission insgesamt die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.
VIII – Ergebnis
84. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2) Jede Partei trägt die Kosten des von ihr selbst eingelegten Rechtsmittels.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – EuropeAid wurde im Zuge der Reform der Verwaltung der Außenhilfe am 1. Januar 2001 auf Beschluss der Kommission geschaffen. Das Amt trägt die Verantwortung für den Einsatz des Instrumentariums der Kommission für die Außenhilfe (Entwicklungshilfe), welches aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird.
3 – Urteil vom 5. Juli 2005, Wunenburger/Kommission (T-370/03, Slg. 2005, I-0000).
4 – Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, gültig mit Wirkung vom 5. März 1968, festgelegt durch Art. 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1), in der Fassung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160, S. 1).
5 – Stellenausschreibung KOM/138/02.
6 – Stellenausschreibung KOM/142/04 vom 28. Mai 2004.
7 – Randnrn. 19 bis 21 des angefochtenen Urteils.
8 – Randnrn. 28 bis 35 des angefochtenen Urteils.
9 – Daneben waren auch Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn gerügt worden.
10 – Randnrn. 51 bis 83 des angefochtenen Urteils.
11 – Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 50), und vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, Randnrn. 50 und 51). Im selben Sinne auch implizit das Urteil vom 21. Januar 1999, Frankreich/Comafrika u. a. (C-73/97 P, Slg. 1999, I-185), vgl. insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 25. Juni 1998 in jener Rechtssache (Slg. 1999, I-185, Nrn. 11 ff.).
12 – Urteil Rat/Boehringer (zitiert in Fn. 11, Randnr. 52).
13 – So, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Beschluss vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Rat (C-363/98 P (R), Slg. 1998, I-8787, Randnrn. 43 ff.).
14 – Randnrn. 19 bis 21 des angefochtenen Urteils.
15 – Vgl. nur Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C‑205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn. 47 bis 49), sowie Urteile vom 21. September 2006, FEG/Kommission (C-105/04 P, Slg. 2006, I‑0000, Randnrn. 69 und 70), und TU/Kommission (C-113/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 82 und 83), jeweils mit weiteren Nachweisen.
16 – Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission (C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51), FEG/Kommission (zitiert in Fn. 15, Randnr. 69) und TU/Kommission (zitiert in Fn. 15, Randnr. 82), jeweils mit weiteren Nachweisen.
17 – Urteile vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission (T-159/98, Slg. ÖD 2001, I-A-83, II-395, Randnr. 30), und vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission (T-131/99, Slg. 2002, II-2023, Randnr. 29), sowie Beschluss vom 17. Oktober 2005, First Data/Kommission (T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnrn. 35 bis 37).
18 – Missverständlich ist insoweit das in einem Rechtsmittelverfahren ergangene Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13), in dem der Gerichtshof ausführt, er könne im Fall des fehlenden Interesses an der Einlegung oder Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels „das Rechtsmittel aus diesem Grund für unzulässig oder gegenstandslos erklären“. Meines Erachtens ist damit in Wirklichkeit gemeint, dass das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären ist, wenn das Rechtsschutzinteresse schon zum Zeitpunkt seiner Einlegung fehlte, während das Rechtsmittel für erledigt zu erklären ist, wenn das Rechtsschutzinteresse erst zu einem späteren Zeitpunkt wegfiel.
19 – Urteile vom 6. Juli 1999, Séché/Kommission (T-112/96 und T-115/96, Slg. ÖD 1999, I-A-115, II-623, Randnr. 37), und Torre u. a./Kommission (zitiert in Fn. 17, Randnr. 31), sowie Beschluss First Data/Kommission (zitiert in Fn. 17, Randnr. 53).
20 – Urteile vom 24. Juni 1986, Akzo Chemie u. a./Kommission (53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21), vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills/Kommission (T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305 Randnr. 59), und vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse u. a./Kommission (T-213/01 und T-214/01, Slg. 2006, I-1601, Randnr. 53).
21 – Urteile Rendo u. a./Kommission (zitiert in Fn. 18, Randnr. 13) und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard (C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33); im selben Sinne Urteil vom 24. November 2005, Italien/Kommission (C-138/03, C-324/03 und C-431/03, Slg. 2005, I-10043, Randnrn. 23 bis 25).
22 – Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission (92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 32), und Akzo Chemie u. a./Kommission (zitiert in Fn. 20, Randnr. 21).
23 – Der „retrait de l’emploi“ eines Beamten gemäß Art. 50 des Beamtenstatuts sei nicht gleichbedeutend mit dem „retrait de la décision“, in der dieser Beamte ernannt worden war.
24 – Vgl. etwa Randnr. 2 der Gegenerwiderung der Kommission vom 30. Juni 2004 im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz (Rechtssache T-370/03).
25 – So ausdrücklich das Urteil vom 28. September 2004, MCI/Kommission (T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnrn. 46 und 61). Eine ähnliche Erwägung liegt letztlich dem Urteil vom 14. Oktober 1999, CAS Succhi di Frutta/Kommission (T-191/96 und T-106/97, Slg. 1999, II-3181, Randnr. 63), zugrunde.
Vgl. grundlegend auch bereits das Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, genannt „AETR“ (22/70, Slg. 1971, 263, Randnr. 40), wonach die Klage des Artikels 230 EG „dazu dienen [soll], gemäß der Vorschrift von [Artikel 220 Absatz 1 EG] die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern“, und das Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23), wonach „weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. Zum Erfordernis der gerichtlichen Kontrolle in einer Rechtsgemeinschaft vgl. ferner aus jüngerer Zeit das Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores (C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 38).
26 – So kürzlich in einen Fall aus dem Bereich der Fusionskontrolle das Urteil MCI/Kommission (zitiert in Fn. 25, Randnrn. 55 und 63). Vgl. ferner die Urteile Simmenthal/Kommission (zitiert in Fn. 22, Randnr. 32), Akzo (zitiert in Fn. 20, Randnr. 21), vom 26. April 1988, Apesco/Kommission (207/86, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16), vom 24. September 1996, Marx Esser u. a./Parlament (T-182/94 Slg. ÖD 1996, I-A-411, II-1197, Randnr. 41), CAS Succhi di Frutta/Kommission (zitiert in Fn. 25, Randnr. 63) und Österreichische Postsparkasse u. a./Kommission (zitiert in Fn. 20, Randnr. 54).
27 – Urteile Simmenthal/Kommission (zitiert in Fn. 22, Randnr. 32), vom 5. März 1980, Koenecke/Kommission (76/79, Slg. 1980, 665, Randnr. 9), Antillean Rice Mills/Kommission (zitiert in Fn. 20, Randnr. 60), CAS Succhi di Frutta/Kommission (zitiert in Fn. 25, Randnr. 63), MCI/Kommission (zitiert in Fn. 25, Randnr. 46) und Österreichische Postsparkasse u. a./Kommission (zitiert in Fn. 20, Randnr. 54).
28 – Urteile Koenecke/Kommission (zitiert in Fn. 27, Randnr. 9), vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission (C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 74), Parlament/Richard (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 33 und 34) und vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission (T-131/99, Slg. 2002, II-2023, Randnr. 29).
29 – Vgl. etwa das Urteil vom 10. Juni 1980, Fräulein M./Kommission (155/78, Slg. 1980, 1797, Randnr. 6).
30 – „la manière dont le directeur général a présélectionné les candidats“.
31 – Darin unterscheidet sich zweifellos der vorliegende Fall von einem Sachverhalt, wie er etwa der Rechtssache Apesco/Kommission (zitiert in Fn. 26) zugrunde lag.
32 – Vgl. etwa die Zusammenfassung des Vorbringens des Klägers in Randnrn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils.
33 – Urteil Rendo u. a./Kommission (zitiert in Fn. 18, Randnr. 13).
34 – Vgl. insoweit die Ausführungen zum Anschlussrechtsmittel, insbesondere Nrn. 38 bis 51 dieser Schlussanträge.
35 – Vgl. dazu Nr. 9 dieser Schlussanträge.
36 – Französisch: „le candidat qui répondait le mieux à l’ensemble des exigences mentionnées dans l’avis de vacance“ (vgl. Randnr. 32 des angefochtenen Urteils).
37 – Französisch: „solide expérience de management de personnel [et] capacité de gestion, mobilisation et supervision de grandes équipes“.
38 – Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission (C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 54), und vom 21. September 2006, JCB/Kommission (C-167/04 P, Slg. 2006, I-0000 veröffentlicht, Randnr. 108); im selben Sinne das Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 37).
39 – Die Tabelle im Anhang des Vermerks vom 18. November 2002 enthält zur Person von Herrn Naqvi in der Spalte „commentaires“ die Gesamtbemerkung : „La candidature satisfait aux critères énoncés dans la description du poste“.
40 – Dort führt das Gericht aus, der Anstellungsbehörde sei kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie davon ausging, Herr Naqvi erfülle die Anforderungen im Bereich Personalmanagement. Das Gericht nimmt insbesondere auf einen Bewertungsbogen Bezug, aus dem sich ergebe, dass Herr Naqvi eine nachgewiesene Erfahrung im Management habe, die er sich sowohl als Referatsleiter als auch als Delegationsleiter erworben habe, und dass er geeignet scheine, ein Team zu motivieren. Es verweist außerdem auf die beiden dem Auswahlverfahren vorausgehenden dienstlichen Beurteilungen von Herrn Naqvi.
41 – Vgl. dazu Nr. 29 dieser Schlussanträge und die in Fn. 15 zitierte Rechtsprechung.
42 – In diesem Sinne das Urteil vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland u. a./Kommission (C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Randnr. 60), sowie die in Fn. 15 zitierten Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (Randnr. 372) FEG/Kommission (Randnr. 72) und TU/Kommission (Randnr. 85).
43 – Vgl. oben, Nrn. 58 bis 62 dieser Schlussanträge.
44 – Französisch: „enjeux du poste“.
45 – Französisch: „sensibilité pour la réforme“.
46 – Randnr. 55 des angefochtenen Urteils.
47 – Randnrn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils.
48 – Vgl. dazu Nr. 29 dieser Schlussanträge und die in Fn. 15 zitierte Rechtsprechung.
49 – Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (C-68/05 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 54, mit weiteren Nachweisen).
50 – Wie bereits im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel der Kommission ausgeführt, rügte der Kläger vor dem Gericht erster Instanz den Ablauf eines Auswahlverfahrens als rechtsfehlerhaft, bei dem der sachlich zuständige Generaldirektor eine Vorauswahl traf und sich sodann das CCN sowie die Anstellungsbehörde maßgeblich an ihr orientieren (vgl. dazu oben, Nrn. 46 und 47 dieser Schlussanträge).
51 – Urteil Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (zitiert in Fn. 49, Randnr. 55).
52 – Vgl. dazu die Zusammenfassung seiner Argumente in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils.
Full & Egal Universal Law Academy